Die Zahlung von Fangprämien für Patienten: ist verboten
Vor weniger als einer Woche hat die IT Recht Kanzlei über die Möglichkeiten ärztlicher Kooperationen berichtet. Aufhänger war ein eindeutiges Urteil des Landgerichts Kiel, wonach Fangprämien für Patienten sowohl sittenwidrig als auch standeswidrig seitens der beteiligten Ärzte sind. Rechtzeitig zum Auftakt des Deutschen Ärztetages diese Woche hat das Thema erneut Aktualität gewonnen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (www.gkv-spitzenverband.de ) hat eine Studie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg veröffentlicht, wonach das Zahlen von Vermittlungsprovisionen für das Verschaffen von Patienten trotz klarer Rechtslage immer noch eine gängige Praxis sei. Diese Feststellung hat für großen Wirbel in der Ärzteschaft gesorgt. Weist sie doch nach, dass die Zahlung von Vermittlungsprovisionen weiter verbreitet ist, als gedacht. Der eigentliche Aufreger ist aber, dass die Studienersteller durch Befragung von Ärzten aufgedeckt haben, dass den beteiligten Ärzten das berufsrechtliche Verbot der Zahlung von Fangprämien bekannt ist, sie dieses eindeutige Verbot jedoch als bloße Handlungsorientierung ansehen.
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