OLG Jena: Falsche Paragraphenkette in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

Anders als das OLG Hamm vom 13.10.2011 (Az.: I-4 U 99/11) entschied das OLG Jena durch Beschluss vom 20.07.2011 (Az.:2 W 320/11), dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufsfristbeginns ein Verweis auf eine veraltete Paragraphenkette wettbewerbsrechtlich unproblematisch sei. Hierzu der folgende Beitrag:
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung eine nicht mehr geltende Paragraphenkette (aus der BGB-InfoV) hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Im Übrigen entsprach die Widerrufsbelehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Nach erfolgter Abmahnung korrigierte die Antragsgegnerin diese unrichtige Paragraphenkette, gab jedoch gegenüber dem Antragsteller keine Unterlassungserklärung ab. Der Atragsteller verfolgte seinen behaupteten Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter.
Entscheidung:
Werden in einer ansonsten inhaltlich richtigen Widerrufsbelehrung versehentlich veraltete Paragraphenbezeichnungen verwendet, solle ausnahmsweise deren Berichtigung genügen, um die vermutete Wiederholungsgefahr zu erschüttern. Es bedürfe dann nicht der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Verwendung falscher Paragraphenbezeichnungen könne zwar ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Bei diesem wird die Wiederholungsgefahr vermutet, welche grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Eine Ausnahme hiervon sei aber zu machen, wenn die Belehrung abgesehen von der Falschbezeichnung inhaltlich richtig ist, die Falschbezeichnung auf einem Versehen beruht und nach Abmahnung berichtigt wird.
Es ist in einem solchen Fall nicht davon auszugehen, dass künftig durch Verwendung alter Paragraphenbezeichnungen über das Widerrufsrecht falsch belehrt werde. Denn die Verwendung der Paragraphen erfolgte zunächst rechtmäßig und wurde dann lediglich nach einer Gesetzesänderung, von der der Antragsgegner keine Kenntnis hatte, nicht aktualisiert. Die Falschbezeichnung beruhte somit auf einem Rechtsirrtum. Das Gericht führe aus:
Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweise auf das Versehen sofort abgestellt wurde […].
Fazit:
Die Verwendung veralteter Paragraphen in Widerrufsbelehrungen begründet nach dem OLG Jena dann keine Wiederholungsgefahr, wenn dies versehentlich geschehe und nach Abmahnung berichtigt werde. Diese Entscheidung ist jedoch mit Vorsicht zu betrachten, denn das OLG Hamm hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine konträre Entscheidung getroffen (vgl. OLG Hamm vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11) und gerade nicht angenommen, dass der Verweis auf eine veraltete Paragraphenkette die Wiederholungsgefahr entfallen lasse. Zwar hatte im Fall des OLG Hamm der Abgemahnte die Widerrufsbelehrung anscheinend nicht sofort korrigiert gehabt (so aber im Fall des OLG Jena), allerdings ist davon auszugehen, dass das OLG Hamm auch dann einen Wettbewerbsverstoß angenommen hätte, wenn eine Korrektur unmittelbar veranlasst worden wäre. Insgesamt ist aus dem Gebot des sichersten Handelns, trotz des aktuellen Urteils des OLG Jena, stets auf die Aktualität der Paragraphenbezeichnungen in Widerrufsbelehrungen zu achten.
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