Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig
Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet im Hinblick auf den Verbraucherschutz vielen Shopbetreibern Kopfzerbrechen. Auch die Rechtsprechung trägt hierbei nicht gerade zu einer wachsenden Rechtssicherheit bei. Nun wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3/8 O 25/07) bekannt, nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig ist und zu einer Abmahnung führen kann.
Diese Entscheidung wurde vereinzelt so ausgelegt, als sei die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Dies ist jedoch – wie sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts entnehmen lässt – zu weit gegriffen. Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vielmehr klar, dass die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher aufgrund der geringen Größe des Kastens nur einen sehr kleinen Teil des Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
„Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.”
Fazit
Aus dem letzten Satz ist ersichtlich, dass das Gericht die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite nicht generell für unzulässig hält. Es kommt – wie so oft – vielmehr auf die Frage an, ob die jeweilige Darstellung für den Verbraucher klar und verständlich ist. Wann dies bei Verwendung eines Scrollkastens der Fall ist, etwa wie groß der sichtbare Teil des Belehrungstextes im Einzelnen zu sein hat, ließ das Gericht jedoch offen. Diese Frage bleibt also im Einzelfall der Beurteilung der Gerichte vorbehalten.
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