OLG Hamburg: Online-Händler steht in einem Wettbewerbsverhältnis mit Offline-Händler
Das OLG Hamburg entschied (Beschluss vom 13.04.2012, Aktenzeichen: 3 W 37/12), dass eine Apotheke, in welcher stationär Proteinprodukte verkauft werden und ein Online-Händler, der über das Internet Proteinprodukte vertreibt, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies führt dazu, dass der Offline-Händler in zulässiger Weise Wettbewerbsverstöße des Online-Händlers abmahnen lassen kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt eine Apotheke (in Hamburg-Blankenese) und vertreibt in dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Proteinpräparate). Der Antragsgegner vertreibt im Internet Proteinpulver. Die Antragstellerin hatte beantragt, dem Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabepflicht zu verbieten, Nahrungsergänzungsmittel sowie Proteinpulver zu vertreiben.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten, waren der Antragstellerin durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichte die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, hiergegen wehrte sich die Antragstellerin.
Entscheidung
Das Hanseatische Oberlandesgericht änderte den Beschluss dahingehend, dass der Antragstellerin die Kosten nur teilweise auferlegt wurden. Der Antrag der Antragstellerin wäre nur im Hinblick auf den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln erfolglos, bzgl. des Proteinpulvers jedoch erfolgreich gewesen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stünden die Antragstellerin und der Antragsgegner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Voraussetzung für ein Wettbewerbsverhältnis sei, dass beide Parteien die gleichen Produkte an einen übereinstimmenden Abnehmerkreis auf demselben Markt verkaufen. Es stehe der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher Proteinprodukte nicht online, sondern in ihrer eigenen Apotheke vertreibe. Das Gericht hielt es insofern für ausreichend, dass die Antragstellerin glaubhaft machte, dass potentielle Kunden ihrer Apotheke bei dem Online-Händler kaufen würden.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin bereits Dispositionen getroffen, in Zukunft ebenfalls ihre Produkte online vertreiben zu wollen. Nach der Rechtsprechung reiche schon diese konkretisierte Absicht aus, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Auch liege ein übereinstimmender Abnehmerkreis der von den Parteien angebotenen Produkte vor. Es sei irrelevant, ob das Proteinprodukt des Antragsgegners überwiegend von Kraftsportlern gekauft werde. Zumindest eigne es sich wie das Produkt der Antragstellerin auch für Diäten. Insofern überschneide sich der Abnehmerkreis beider Parteien. Diese Überschneidung sei ausreichend, eine 100 %ige Übereinstimmung sei nicht erforderlich.
Im Hinblick auf Nahrungsergänzungsprodukte wäre der Antrag jedoch erfolglos geblieben, da der Antragsgegner keine Nahrungsergänzungsmittel vertreibe und auch eine dahingehende Absicht nicht hinreichend konkret und wahrscheinlich sei.
Fazit
Das OLG Hamburg stellt richtigerweise keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, so dass zwischen einem Online-Händler und einem lokalen Vertreiber (Offline-Händler) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen kann. Die Abnehmerkreise müssen zudem auch nicht vollständig identisch sein, es genügt vielmehr eine teilweise Überschneidung der Abnehmerkreise.
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