Achtung: Werbung für handwerkliche Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt

Achtung: Werbung für handwerkliche Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt
von Anna Kaeser und RA Jan Lennart Müller
07.11.2012 | Lesezeit: 2 min

Zuletzt gab es vermehrt Abmahnungen zu beobachten, welche Werbung für handwerkliche Tätigkeiten zum Gegenstand hatten, wenn beim Werbenden keine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle vorhanden gewesen ist. Wir bieten einen kleinen Einblick in die Zulässigkeit der Werbung mit handwerklichen Leistungen.

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I. Werbung für handwerkliche Tätigkeit

Bei der Formulierung von Werbung für handwerkliche Leistungen ist Vorsicht geboten, besonders wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nach § 1 Handwerksordnung eine Eintragung erfordern. Die Werbung darf nicht den Eindruck vermitteln, dass ein eintragungspflichtiges Vollhandwerk erbracht wird, wenn der Werbende keine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle besitzt. Hierbei ist auch auf den Zeitpunkt der Eintragung zu achten. Es darf erst nach der erfolgten Eintragung in die Handwerksrolle mit der Tätigkeit geworben werden.

Wenn der Betrieb die Voraussetzung für die Eintragung verloren hat, ist er verpflichtet, dies unverzüglich der Handwerkskammer zu melden, die daraufhin die Eintragung löschen muss. Gegebenenfalls wird dem Betrieb bis zur Löschung noch die Zeit zugebilligt, wieder die Voraussetzungen der Eintragung zu erfüllen. Wichtig ist hier, dass nicht mehr mit der Leistung geworben werden darf, sobald die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr gegeben sind. Eine noch bestehende Eintragung ist ab diesem Zeitpunkt unerheblich. Selbst wenn es sich um ein verwandtes Handwerk handelt und die Voraussetzungen für die weitere Eintragung erfüllt sind, darf dies nicht ohne tatsächlich erfolgte Eintragung beworben werden.

II. Werbung mit der Bezeichnung „Meisterbetrieb“

Mit der Angabe „Meisterbetrieb“ dürfen lediglich Betriebe werben, deren Inhaber oder Betriebsleiter nach § 7 Abs. 1, 1 a HandwO die Meisterqualifikation besitzt. Grund hierfür ist, dass die Handwerksordnung nicht allein den Marktzutritt, sondern auch die Marktverhaltensvorschriften für Handwerker regelt.

III. Weitere Anforderungen an die Werbung für handwerkliche Tätigkeiten

Der werbende Betrieb muss die beworbene Leistung selbst erbringen. Es dürfen auch nur solche handwerkliche Leistungen beworben werden, die durch die entsprechende Eintragung des Betriebs gerechtfertigt sind. Wird die Leistung von einem Subunternehmer ausgeführt, muss dies in der Werbung deutlich gemacht werden. Die Werbung eines Handwerkbetriebs für eine handwerkliche Tätigkeit, die dem Tätigkeitsbereich verschiedener Handwerke unterfällt, ist irreführend nach § 3 UWG, wenn dabei nicht deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die beworbene Leistung ausschließlich für und im Zusammenhang mit der dem Handwerker erlaubten Tätigkeit angeboten wird. Werden Leistungen im unerheblichen Nebenbetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle beworben, so darf dies nur sehr zurückhaltend geschehen.

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1 Kommentar

H
Herr Wagner 10.08.2016, 13:49 Uhr
Meisterbetrieb
Hallo,


also ich habe heute ein großes Schild gesehen, auf dem ein Handwerker mit "Stuckateurmeisterbetrieb" Arnold auf einer Baustelle in Schwäbisch Gmünd wirbt, jedoch bin ich sehr sicher, daß er keinen Meistertitel hat und auch keinen Meister beschäftigt. Das finde ich absolut nicht in Ordnung. Andere haben dafür viel Zeit, Schweiß und Geld investiert!!!

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