KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
Das Kammergericht hatte entschieden (Beschluss vom 20.04.2010, Az.:5 W 92/10), dass bei einer Bewerbung einer DIN-Norm keine Angaben hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens und Einzelheiten der Zusammenstellung mitgeteilt werden müssen, wenn die DIN-Norm für einen Verbraucher nicht nützlich und für ihn auch nicht vorgesehen ist. Eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die mangelnde Aufklärung der DIN-Norm scheidet nach Ansicht der Richter aus.
Inhaltsverzeichnis
1. Was war passiert?
Der Antragsgegner gab in der Werbung für Treppen im Internet deren Dämmungs- und Dichtungswerte (U-Werte) unter Bezugnahme auf die DIN 14975 an. Er wies jedoch nicht auf das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten der Zusammensetzung dieser Werte hin, obwohl die DIN 14975 auch hierauf Bezug nahm. Der Antragsteller rügte dies als irreführende Werbung.
2. Die Entscheidung des Gerichts
Die Richter aus Berlin sind der Ansicht, dass eine Werbung nicht irreführend ist, wenn unter Bezugnahme auf eine DIN-Norm Werte angegeben werden, nicht aber deren Bestimmungsverfahren und Einzelheiten in Hinblick auf deren Zusammenstellung, obwohl die DIN eine solche Angabe vorsehe. Denn diese Angaben dienen der Überprüfbarkeit der Werte durch einen Fachmann und seien nicht an einen Verbraucher gerichtet. Das Weglassen der Angabe könne daher eine Irreführung eines Verbrauchers nicht begründen. Aus dem Wortlaut der DIN ergebe sich, dass sie sich an den Hersteller richte, nicht jedoch an den Händler. Die DIN-Normen betreffen die Herstellung des Produkts, das Produkt selbst sowie seine Verpackung und Kennzeichnung. Die o.g. Angaben seien daher lediglich vom Hersteller auf dem Produkt selbst bzw. auf der Verpackung vorzunehmen. Hierdurch sei dem Zwecke der Überprüfung auch ausreichend gedient. Denn es sei nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung überhaupt möglich sei, ohne das Produkt tatsächlich vor sich zu haben. Eine zusätzliche Angabe in der Werbung sei daher nicht erforderlich. Für einen verständigen Verbraucher seien die o.g. Angaben nicht relevant. Denn sie nützen dem Verbraucher regelmäßig nichts. Das Gericht weiter:
Auch ein verständiger Durchschnittsverbraucher könnte etwa mit der […] geforderten Angabe der der Wertermittlung zu Grunde gelegten konkreten Norm (etwa EN ISO 6946) nichts anfangen. […] Ein Verbraucher als technischer Laie wäre noch weniger als ein Fachmann in der Lage, allein aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte zu überprüfen.
Eine Irreführung sei auch nicht gegeben, da ausdrücklich in der Werbung nur angegeben wurde, dass die DIN bei der Herstellung beachtet wurde. Der Händler habe jedoch nicht fälschlicherweise behauptet, dass auch bei der Werbung für das Produkt die DIN beachtet wurde.
3. Fazit
Werden bei einer Bewerbung einer DIN-Norm durch den Händler keine Verfahrensangaben zur entsprechenden DIN-Norm mitgeteilt liegt keine irreführende Werbung vor. Die Verfahrensangaben sind zwar zwingend vom Produzenten auf dem Produkt bzw. der Produktverpackung anzugeben, allerdings müssen diese Angaben nicht in der Bewerbung des Produkts durch den Händler mitgeteilt werden.
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