KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig

KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig
von Marina Alt
Stand: 28.06.2010 3 min 1

Das Kammergericht hatte entschieden (Beschluss vom 20.04.2010, Az.:5 W 92/10), dass bei einer Bewerbung einer DIN-Norm keine Angaben hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens und Einzelheiten der Zusammenstellung mitgeteilt werden müssen, wenn die DIN-Norm für einen Verbraucher nicht nützlich und für ihn auch nicht vorgesehen ist. Eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die mangelnde Aufklärung der DIN-Norm scheidet nach Ansicht der Richter aus.

1. Was war passiert?

Der Antragsgegner gab in der Werbung für Treppen im Internet deren Dämmungs- und Dichtungswerte (U-Werte) unter Bezugnahme auf die DIN 14975 an. Er wies jedoch nicht auf das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten der Zusammensetzung dieser Werte hin, obwohl die DIN 14975 auch hierauf Bezug nahm. Der Antragsteller rügte dies als irreführende Werbung.

Banner Starter Paket

2. Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter aus Berlin sind der Ansicht, dass eine Werbung nicht irreführend ist, wenn unter Bezugnahme auf eine DIN-Norm Werte angegeben werden, nicht aber deren Bestimmungsverfahren und Einzelheiten in Hinblick auf deren Zusammenstellung, obwohl die DIN eine solche Angabe vorsehe. Denn diese Angaben dienen der Überprüfbarkeit der Werte durch einen Fachmann und seien nicht an einen Verbraucher gerichtet. Das Weglassen der Angabe könne daher eine Irreführung eines Verbrauchers nicht begründen. Aus dem Wortlaut der DIN ergebe sich, dass sie sich an den Hersteller richte, nicht jedoch an den Händler. Die DIN-Normen betreffen die Herstellung des Produkts, das Produkt selbst sowie seine Verpackung und Kennzeichnung. Die o.g. Angaben seien daher lediglich vom Hersteller auf dem Produkt selbst bzw. auf der Verpackung vorzunehmen. Hierdurch sei dem Zwecke der Überprüfung auch ausreichend gedient. Denn es sei nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung überhaupt möglich sei, ohne das Produkt tatsächlich vor sich zu haben. Eine zusätzliche Angabe in der Werbung sei daher nicht erforderlich. Für einen verständigen Verbraucher seien die o.g. Angaben nicht relevant. Denn sie nützen dem Verbraucher regelmäßig nichts. Das Gericht weiter:

Auch ein verständiger Durchschnittsverbraucher könnte etwa mit der […] geforderten Angabe der der Wertermittlung zu Grunde gelegten konkreten Norm (etwa EN ISO 6946) nichts anfangen. […] Ein Verbraucher als technischer Laie wäre noch weniger als ein Fachmann in der Lage, allein aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte zu überprüfen.

Eine Irreführung sei auch nicht gegeben, da ausdrücklich in der Werbung nur angegeben wurde, dass die DIN bei der Herstellung beachtet wurde. Der Händler habe jedoch nicht fälschlicherweise behauptet, dass auch bei der Werbung für das Produkt die DIN beachtet wurde.

3. Fazit

Werden bei einer Bewerbung einer DIN-Norm durch den Händler keine Verfahrensangaben zur entsprechenden DIN-Norm mitgeteilt liegt keine irreführende Werbung vor. Die Verfahrensangaben sind zwar zwingend vom Produzenten auf dem Produkt bzw. der Produktverpackung anzugeben, allerdings müssen diese Angaben nicht in der Bewerbung des Produkts durch den Händler mitgeteilt werden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © creative - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Theo Hinrichsen 29.06.2010, 08:59 Uhr
DIN-Normen
Warum auch? Schließlich erklären sich DIN Normen zwar nie von selbst, lassen aber immer eindeutig das dahinter stehende zertifizierende Institut erkennen. Für den Verbraucher ist ersichtlich um welche Art von Information es sich handelt, wenn ein Unternehmen mit genormten Produkten wirbt.

Beiträge zum Thema

LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig
(21.11.2013, 09:10 Uhr)
LG München I: produktbezogene Werbung mit der ISO-Norm 9001 unzulässig
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
(19.07.2013, 16:50 Uhr)
LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
(23.03.2011, 09:16 Uhr)
Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten
Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
(27.07.2010, 15:55 Uhr)
Werbung mit ISO 9001-Zertifizierung: Exzessiver Gebrauch kann wettbewerbswidrig sein
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei