Pflicht zur Angabe der territorialen Verwendungsbestimmung auf Verpackung von Funkanlagen auch bei europaweiter Frequenzharmonisierung
Für die Herstellung und den Vertrieb von Geräten, die die Tele- und sonstige Funkkommunikation ermöglichen, entfalten die speziellen Vorschriften des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Wirkung. Sie setzen dabei nicht nur gewisse Mindeststandards an Sicherheit und Effizienz fest, sondern statuieren zum Zwecke des Verbraucherschutzes auch gewisse Informationspflichten.
1. Pflichten bei der Marktbereitstellung nach §10 Abs. 3 FTEG
Besondere Hinweispflichten ergeben sich aus §10 Abs. 3 FTEG und müssen schon beim Inverkehrbringen (erstmalige Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt) von zum Telekommunikations- oder Funkeinsatz bestimmten Geräten befolgt werden. Nach §10 Abs. 3 Satz 1 FTEG darf ein Gerät, bei dem es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder der zuständige Importeur für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt.
§10 Abs. 3 Satz 2 FTEG sieht weitergehende Pflichten für Funkanlagen vor. Hiernach dürfen solche nur in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.
Als Funkanlage gilt nach §2 Nr. 3 FTEG ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann.
Derartige Funkwellen sind elektromagnetische Wellen in einer bestimmten Frequenz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten. Insofern unterfallen dem Begriff der Funkanlage auch WLAN-Module und Bluetooth-Einrichtungen sowie sämtliche Produkte, die diese Vorrichtungen beinhalten.
2. Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Informationspflichten, die sich aus der mangelnden oder fehlerhaften Umsetzung ergeben, stellen nach §17 Abs. 1 Nr. 5 FTEG Zuwiderhandlungen im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dar, die unabhängig von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung Bußgelder nach sich ziehen können.
3. Pflicht auch bei EU-weiter Funkfrequenzharmonisierung
Der IT-Recht-Kanzlei liegt ein Bußgeldbescheid gegen einen Hersteller von Tablet-PCs mit WLAN- und Bluetooth-Funktion vor, der es unterlassen hatte, die territoriale Verwendungsbestimmung nach §10 Abs. 3 Satz 2 FTEG auf den Produktverpackungen der Geräte anzuführen.
Der Hersteller hielt dem entgegen, dass er Angaben auf die örtlichen Verwendungsmöglichkeiten ausreichend in den Benutzungshandbüchern gemacht habe und aufgrund der Harmonisierung von WLAN-und Bluetooth-Frequenzen im gesamten EU-Gebiet eine Ausweisung auf der Verpackung nicht erforderlich sei.
Die zuständige Behörde berief sich zur Begründung des Bescheides dahingegen auf den Normzweck des §10 Abs. 3 Satz 2 FTEG. Die Vorschrift diene dazu, den Verbraucher vor dem Kauf darüber zu informieren, ob das Gerät seiner beabsichtigten Nutzung entsprechen kann. Verbraucher wüssten nämlich grundsätzlich nicht um etwaige Verwendungseinschränkungen oder Nutzungshindernisse in bestimmten geographischen Gebieten mit abweichenden Frequenzstandards.
Selbst aber, wenn – wie in der europäischen Union geschehen – Funkfrequenzen der gängigen Standards harmonisiert wurden und Einschränkungen mithin nicht bestünden, befreie dies den Inverkehrbringer nicht von der Angabepflicht auf der Verpackung. Etwaige Verwendungsbesonderheiten seien für die Kaufentscheidung des Verbrauchers so wesentlich, dass eine alleinige Information nach Erwerb im Benutzerhandbuch nicht ausreiche. Vielmehr müsse auch dann, wenn keine Einschränkungen oder Hindernisse bestünden, eben diese Information auf der Verpackung ausgewiesen sein. Dafür spreche auch der Wortlaut von §10 Abs. 3 Satz 2 FTEG, der Hinweise auf der Verpackung und im Benutzerhandbuch kumulativ vorsehe.
4. Fazit
Sobald ein technisches Gerät WLAN- und/oder Bluetooth-fähig ist, gilt es als Funkanlage im Sinne des FTEG. Beim Inverkehrbringen derartiger Ware muss der Hersteller oder der zuständige Importeur auf der Verpackung und im Benutzungshandbuch geographische Verwendungsbestimmungen anführen und die Einsatzmöglichkeiten gegenüber Gebieten mit abweichenden Frequenzen oder Standards abgrenzen.
Selbst die in der EU erfolgte Frequenzharmonisierung kabelloser Funkstandards befreit den Hersteller bzw. den zuständigen Importeur von dieser Pflicht nicht. Der Verbraucher ist in diesem Fall auf der Verpackung darüber zu informieren, dass territoriale Verwendungsbeschränkungen nicht bestehen.
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1 Kommentar
Und wer kontrolliert die Einhaltung dieser Richtlinie? Es gibt jede Menge Hersteller und Händler von Mikrofonen, die sich über die Frequenzen und die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen und Anmeldepflichten ausschweigen.