Artikel zum Thema „Vertragsschluss, Internet“

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Keine Abholpflicht für Online-Händler im Rahmen des Widerrufsrechts

Widerruft ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag, so bestimmt die Regelung des § 357 Absatz 6 Satz 3 BGB, dass der Unternehmer die Ware beim Verbraucher abholen muss, wenn sie für den Postweg zu sperrig ist. Die Vorschrift gilt allerdings ausdrücklich nicht für Fernabsatzgeschäfte und den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern ausschließlich für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, etwa im Rahmen von Hausbesuchen eines Vertreters. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Unternehmer die Ware tatsächlich selbst abholen muss oder er dafür ein Transportunternehmen, etwa eine Spedition, beauftragen darf? Die IT-Recht Kanzlei erläutert das Problem und gibt Antworten.

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Orientierungshilfe der EU-Kommission: Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt. Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

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Check-Liste zur EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was müssen Online-Händler ab dem 13.06.2014 unbedingt beachten?

Ab dem 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, dieses wird für eine erhebliche Zahl an Veränderungen für Online-Händler mit sich bringen! Es werden ab diesem Tag neue Regelungen für den Bereich des E-Commerce gelten, neben einem neuen Widerrufsrecht und einem neuen Widerrufsformular, wurden auch die vom Online-Händler mitzuteilenden Informationspflichten vom Gesetzgeber erweitert. Was aber hat der Online-Händler alles zu tun? Lesen Sie hier die unerlässliche Check-Liste der IT-Recht Kanzlei, damit Sie optimal zur Gesetzesänderung am 13.06.2014 vorbereitet sind!

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FAQ zum Bereitstellen der Online-Ausfüllungsoption des neuen Widerrufsformulars

Zum 13.06.2014 werden Online-Händler verpflichtet, den Verbrauchern ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Allerdings bedeutet dieses Gebot nicht ausschließlich eine zwingende, mit neuen Auflagen behaftete Umstellung, sondern bietet gleichsam die Möglichkeit, den gesetzlich vorgeschriebenen Widerruf in einer effizienteren, zeitsparenden und weniger umständlichen Weise anzubieten: Online-Händler sollen so zukünftig über die Option verfügen, das Widerrufsformular zur Online-Ausfüllung und anschließenden Übermittlung durch den Verbraucher bereitzuhalten.

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AG München: Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht

Der Kläger, ein Münchner Physiotherapeut, bestellte im Februar 2013 über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von € 599 zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von € 89 sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von € 39,90. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an "Physiotherapiepraxis" und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an.

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Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

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Wer trägt die Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf?

Streitigkeiten mit Verbrauchern betreffend die Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts sind nach unserer Erfahrung ein leidiges Thema im Alltag von Online-Händlern. Um diese Thematik praxistauglich abzuhandeln, stellen wir Ihnen einen aktuellen Leitfaden bereit. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

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Lebensmittelinformationsverordnung: Rechtssicherer Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz

Seit dem 13.12.2014 haben Online-Händler, die Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet, Katalog etc.) zum Verkauf anbieten, dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags diverse Informationen zwingend bereitzustellen. Die sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebende Online-Kennzeichnungspflicht betrifft selbstverständlich auch Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln oder alkoholischen Getränken. Wie also sind Lebensmittel seit dem 13.12.2014 online zu kennzeichnen? Wir klären gerne auf.

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Online-Kennzeichnung: Fernsehgeräte auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

Die EU-Verordnung Nr. 1062/2010 schreibt eine verbindliche Energieverbrauchskennzeichnung für Fernsehgeräte vor. Was sind überhaupt Fernsehgeräte und wie sind diese im Fernabsatz (z.B. Internet oder Katalog) korrekt zu kennzeichnen? Welche Pflichten treffen Händler in dem Zusammenhang und welche Rolle spielt hierbei die Verordnung Nr. 518/2014, die ab dem 01.01.2015 weitere Vorgaben beim Vertrieb von Fernsehgeräten über Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) macht? Lesen Sie hierzu den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Online-Kennzeichnung: Wäschetrockner auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen

Sie möchten Haushaltswäschetrockner im Internet (oder Katalogen) bewerben und zum Verkauf anbieten? Dann haben Sie diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Haushaltswäschetrockner sind genau betroffen? Wie sind Haushaltswäschetrockner beim Vertrieb über das Internet zu kennzeichnen? Wie sind die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 392/2012 sowie der EU-Verordnung 518/2014 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie zu befolgen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

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Problem: Bei eBay und Amazon werden die wesentlichen Merkmale der Ware nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt!

Unternehmer sind beim Anbieten von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Seit dem 01.08.2012 müssen diese Informationen bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr – wie es bei eBay und Amazon der Fall ist – zwingend (auch) auf der finalen Bestellseite getätigt werden und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise, § 312j Abs. 2 BGB. Auf den Plattformen eBay und Amazon werden diese wesentlichen Merkmale allerdings nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Derzeit gibt es die ersten Abmahnungen, welche die fehlenden wesentlichen Merkmale auf der Bestellübersichtsseite zum Gegenstand haben - lesen Sie mehr:

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Kennzeichnung von Leuchten im Online-Handel: Gravierende gesetzliche Widersprüchlichkeiten

Die Kennzeichnung von Leuchten unterfällt grundsätzlich dem Regelungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012, die mit Wirkung ab dem 01.03.2014 weitgehende Informationspflichten für Händler vorsieht. Für den Bereich des Online-Handels wurde diese durch die EU-Verordnung Nr. 518/2014 abgeändert und um ein vermeintlich zusätzliches Pflichtenprogramm erweitert. Dabei hat der europäische Gesetzgeber jedoch den Regelungsumfang des originären Rechtsaktes offensichtlich außer Acht gelassen und mithin inhaltlichen Überschneidungen, Wertungswidersprüchen und Rechtsunsicherheit die Tore geöffnet. Im folgenden Beitrag zeigt die IT-Recht-Kanzlei die folgenschweren Probleme auf, mit denen sich Online-Händler von Leuchten durch das Zusammenspiel aus Ausgangs- und Ergänzungsverordnung nunmehr konfrontiert sehen.

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Rechtssicher verkaufen über amazon.it, eBay.it und/oder italienischen Onlineshop

Deutsche Onlinehändler, die über amazon.it, eBay.it oder einen italienischen Onlineshop Waren in Italien vertreiben sind gezwungen, ihre Internetpräsenz an geändertes italienisches Recht anzupassen. Grund ist unter anderem die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 in italienisches Recht.

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Die Werbung mit den Logos der „Stiftung Warentest“ im Internet

Zum 01.07.2013 hat die Stiftung Warentest das Reglement zur Werbung mit Testsiegeln grundsätzlich umgestellt und gestattet die Verwendung nunmehr nur noch im Rahmen kostenpflichtiger Lizenzverträge, in denen die Voraussetzungen und Grenzen der Nutzung klar definiert sind. Aus diesem Grunde hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten zur vertragsgemäßen Werbung mit den Logos der Stiftung Warentest zusammengetragen.

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Die Geltung des Fernabsatzwiderrufsrechts für Verbraucher aus dem Nicht-EU-Ausland

Wer als Online-Händler gerne Waren an Verbraucher im Nicht-EU-Ausland verkaufen möchte, steht vor der Frage, wie mit dem Fernabsatzwiderrufsrecht umzugehen ist. Steht den Verbrauchern das Widerrufsrecht auch bei internationalen Verkäufen ins außereuropäische Ausland zu? Falls ja, können Webshop-Betreiber das Widerrufsrecht durch AGB-Klauseln ausschließen? Die IT-Recht Kanzlei erläutert die relevanten Rechtsfragen und stellt mögliche Lösungen für Online-Händler vor.

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OLG Hamm: Falsche Beschriftung des Bestell-Buttons ("Bestellung abschicken") ist abmahnbar

Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) hatte in einer aktuellen Entscheidung unter anderem die Frage zu beurteilen gehabt, ob die falsche Beschriftung eines Bestell-Buttons ("Bestellung abschicken") in einem Online-Shop kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Des Weiteren hatte das Gericht darüber zu befinden, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn im Rahmen der Belehrung über den Fristbeginn einer Rückgabebelehrung anstatt auf die neue Regelung des § 312g BGB auf die veraltete Vorschrift des §312e BGB verwiesen wird. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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E-Commerce und Verbraucherschutzrecht in Kanada

In Deutschland und der EU gibt es einen recht umfassenden Verbraucherschutz sowie eine Vielzahl an Vorschriften zum E-Commerce. Aber wie sieht dies in anderen Ländern aus? Gibt es auch außerhalb der EU wirksame Vertragsschlüsse im Internet, Widerrufsrechte und Informationspflichten für Webshop-Betreiber? Die IT-Recht Kanzlei wagt den Blick über den Atlantik und gibt einen Überblick über das kanadische Recht zum Verbraucherschutz und E-Commerce.

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Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern

Nach EU-Recht dürfen Verbraucher Unternehmer aus dem EU-Ausland vor den Gerichten des eigenen Wohnsitzmitgliedstaats verklagen, wenn sie bei Vertragsstreitigkeiten gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Wann dies der Fall ist, war lange umstritten. Nun hat der EuGH mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt. Die IT-Recht Kanzlei informiert über das Urteil und dessen Konsequenzen.

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Keine Impressumspflicht für Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland?

Diensteanbieter i. S. d. Telemedienrechts mit Sitz in Deutschland unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen sich wegen des sog. Herkunftslandprinzips nicht an die Impressumspflicht nach deutschem Recht halten, sondern alleine nach den entsprechenden Vorschriften aus ihrem Sitzstaat. Doch wie verhält es sich mit Diensteanbietern aus dem Nicht-EU-Ausland? Was gilt, wenn diese sich nach ihrem Recht an keine Impressumspflichten halten müssen, jedoch in Deutschland um Kunden werben? Die IT-Recht Kanzlei berichtet von einem Fall aus der Praxis und erläutert die rechtlichen Hintergründe.

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Downloads von Software, Musik, Videos und Apps im Internet – Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird. Ab Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.

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