Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen: im nicht-selektiven Vertrieb
Den Händlern wird in den Verträgen mit ihren Lieferanten oft verboten, die Waren über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Ob dies zulässig ist, wenn ein selektives Vertriebssystem vorliegt, wurde in der Serie der IT-Recht Kanzlei zu selektiven Vertriebssystemen dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Wie ist es aber, wenn kein selektives Vertriebssystem vorliegt? Dazu gibt es ein Urteil des OLG München.
A. Sachverhalt
Die Beklagte ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft, deren Marktanteil weniger als 30% beträgt. In den AGB ihrer Vertriebsverträge war folgende Klausel enthalten:
Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen.
Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, sah darin eine kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.
B. Entscheidung
1. Die Klausel ist nicht von vornherein zulässig.
Dazu müsste sie eine Qualitätsanforderung in einem rein qualitativen Selektivvertrieb sein. Dann würde sie schon gar nicht gegen das Wettbewerbsverbot nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB verstoßen. Jedoch liegt hier kein rein qualitativer Selektivvertrieb vor. (vergleiche hierzu Teil 7 der Serie der IT-Recht Kanzlei zu selektiven Vertriebssystemen).
2. Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB?
Dafür müsste zunächst die Spürbarkeit gegeben sein (vgl. Teil 2 der[ Serie der IT-Recht Kanzlei](/selektive-vertriebssysteme.html) zu selektiven Vertriebssystemen). Das Gericht ließ diesen Punkt offen, da es annahm, dass die Klausel jedenfalls freigestellt ist (siehe gleich unter 3.). Damit ging es konkludent davon aus, dass die Klausel eine Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB darstellt.
3. Die Klausel ist jedenfalls freigestellt nach Art. 101 III AEUV, § 2 I, III GWB in Verbindung mit Art. 2 I Vertikal-GVO.
Nach der Vertikal-GVO werden einige Vereinbarungen vom Wettbewerbsverbot freigestellt, sprich ausgenommen (vgl. Teil 5 der Serie der IT-Recht Kanzlei zu selektiven Vertriebssystemen).
4. Keine Kernbeschränkung nach Art.4 Vertikal GVO
Damit die Vereinbarungen freigestellt werden können, dürfen sie jedoch keine Kernbeschränkung sein. Kernbeschränkungen sind derart starke Eingriffe in den Markt, dass sie unter keinen Umständen gewollt sind (vgl. Teil 6 der Serie der IT-Recht Kanzlei zu selektiven Vertriebssystemen).
Hier könnte eine Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b Vertikal GVO vorliegen, wonach Klauseln verboten sind, die den Kundenkreis beschränken.
Einen von der Rechtsprechung anerkannten Kundenkreis stellt die Gesamtheit aller Kunden dar, die über das Internet einkaufen können und wollen. Folglich wäre ein vollständiger Ausschluss von Internetverkäufen eine Kernbeschränkung.
Jedoch folgt daraus im Umkehrschluss nicht, dass jede Beschränkung des Internetverkaufs eine Kernbeschränkung ist. Denn ebenso wie an den Verkauf über ein Geschäftslokal Qualitätsanforderungen gestellt werden können, können solche Ansprüche auch beim Internethandel verlangt werden. Entscheidend ist dabei, ob eine Beschränkung eines bestimmten Kundenkreises vorliegt, oder lediglich eine Beschränkung einer Verkaufsmodalität.
Laut dem OLG München kann keine sachliche Abgrenzung der Internet-Auktionskunden von den Internetkunden insgesamt vorgenommen werden. Denn nachdem sich Angebote auf Auktionsseiten an alle Internetkunden richten, können diese Kunden auch über einen eigenen Internetshop erreicht werden. Danach stellt das Verbot über Internet-Auktionsseiten zu verkaufen keine Kernbeschränkung dar. Damit ist die Regelung vom Wettbewerbsverbot freigestellt.
Bedenken gegen diese Ansicht bestehen insoweit, als das Gericht davon ausgeht, dass das Merkmal "Beschränkung des Kundenkreises" ein Ausschluss eines Kundenkreises sein muss. Eine Beschränkung könnte man jedoch schon früher annehmen.
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