VG Karlsruhe: Haftung für den Inhalt verlinkter pornografischer Seiten
Die Verlinkung des Seitenanbieters auf Internetseiten mit pornografischen Inhalten führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Störers. Das VG Karlsruhe geht hierbei davon aus, dass der Seitenanbieter auch für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich gemacht werden kann, da im Sinne eines weit auszulegenden Jugendschutzes auch derjenige als Anbieter anzusehen sei, der lediglich den (pornografischen) Inhalt anderer Websites vermittle.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Kläger ist Betreiber und Inhaber einer Internetdomain, auf der sich Links befinden, die zu Seiten mit pornographischem Inhalt weiterleiten. Diese Seiten bewarb der Kläger auf seiner Website. Eine Altersüberprüfung fand bei Aufruf der jeweiligen Links nicht statt. Auch waren die Links nicht lediglich für geschlossene Gruppen, sondern für jedermann zugänglich. Auf der Website des Klägers befand sich der Hinweis, dass er als Betreiber nicht für Inhalte verlinkter Websites hafte.
Der Kläger hatte zudem eine private Gesellschaft mit der Überprüfung seiner Seite, nicht jedoch der verlinkten Seiten, auf pornographische Inhalte beauftragt. Die Beklagte beanstandete mit Bescheid vom 15.6.2010 die Verlinkungen und stellte sie als Verstöße gegen den Jugendschutz fest. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid blieb erfolglos, sodass er Klage erhob.
Entscheidung
Das VG Karlsruhe urteilte, dass der Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen, indem er durch die Verlinkungen den freien Zugang zu pornographischen Seiten ermöglicht habe. Der Kläger sei als Anbieter einer Domain verantwortlich für interaktiv verlinkte Seiten. Der Anbieterbegriff sei weit auszulegen, um einen möglichst weitgehenden Jugendschutz zu gewährleisten. Somit sei auch derjenige Anbieter, der den Inhalt anderer Websites vermittle.
Der Kläger sei im Rahmen der Störerhaftung für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich. Er habe den freien Zugang zu den verlinkten Webseiten verschafft und sich den Inhalt der fremden Seiten zu Eigen gemacht. Denn der Kläger habe die Links nicht lediglich aufgelistet, sondern beworben und wirtschaftlich für sich genutzt. Er habe aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen, dass der Inhalt der fremden Webseiten gegen jugendschützende Bestimmungen verstoße. An dieser Betrachtung ändere sich auch nichts vor dem Hintergrund, dass die Betreiber der verlinkten Webseiten den Inhalt eben dieser nachträglich geändert haben. Denn es sei dem Kläger zuzumuten, dies zu überprüfen und sicherzustellen, dass eine Altersüberprüfung stattfinde.
"Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen."
Der Kläger könne sich nicht dadurch von seiner Verantwortlichkeit freizeichnen, dass seine Internetseite den Hinweis enthalte, dass er nicht für fremde Inhalte hafte. Denn dies halte Jugendliche nicht davon ab, die Webseiten aufzusuchen. Auch stehe seiner Verantwortlichkeit nicht entgegen, dass er eine Firma damit beauftragt habe, den Inhalt seiner Webseite auf Pornographie zu überprüfen. Denn nach eigenen Angaben betrifft diese Überprüfung gerade nur den Inhalt seiner eigenen Website.
Fazit
Beim Setzen eines Hyperlinks sollten die Inhalte der verlinkten Website kontrolliert werden, insbesondere muss überprüft werden, ob auf jugendschutzrechtlich unzulässige Inhalte verlinkt wird. Zudem kann sich ein Verantwortlicher nicht dadurch freizeichnen, indem ein eigener Hinweis erfolgt, man würde nicht für die Inhalte fremder Internetseiten haften.
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