Urteil gegen Lock-Domainbetreiber!

Urteil gegen Lock-Domainbetreiber!
22.02.2007 | Lesezeit: 2 min

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits mehrfach über „Internetfallen”. Diese bedienen sich angeblicher Gratis-Angebote um Internetnutzer anzulocken mit der regelmäßigen Folge, dass Letzteren eine böse Überraschung in Form einer kostenpflichtigen Vertragsbindung droht. Nun klagte einer dieser „Lock-Domain” Betreiber und gab damit erstmals einem Gericht die Möglichkeit, eine typische Internet-Vertragsfalle genauer in Augenschein zu nehmen…

Natürlich verlor der „Lock-Domain” Betreiber den Rechtsstreit.

Wie bereits die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag „IT-Recht Kanzlei bezieht Stellung gegenüber Lock-Domain-Betreiberin” feststellte, können sich die in Anspruch genommen Besucher der Internetfallen allesamt auf § 305c BGB („überraschende Klauseln) berufen. So argumentierte auch das Amtsgericht München:

Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen” Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Anmerkung: Das Urteil (vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06) ist übrigens rechtskräftig.

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Bildquelle:
sternstueck / PIXELIO

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