
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.07.2011
Aktenzeichen: 2 W 320/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 17.06.2011, Az. HKO 48/11, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf € 1.500,00 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall ein spürbarer Wettbewerbsverstoß gegeben war, weil die Antragsgegnerin eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die wegen der Nennung zwischenzeitlich aufgehobener Rechtsvorschriften nicht genügend klar und eindeutig war (§§ 3, 5a, 4 Nr. 11 UWG) , so ist die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Diese ist vielmehr ausnahmsweise allein dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung die Rechtsvorschriften in der nunmehr gültigen Fassung in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen hat.
Zwar begründet ein Wettbewerbsverstoß nach anerkannten Grundsätzen grundsätzlich die Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum). Die vermutete Wiederholungsgefahr kann regelmäßig auch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. nur BGH GRUR 1996, 290 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Nur in besonderes gelagerten Einzelfällen kann eine Änderung des tatsächlichen Verhaltens des Schuldners genügen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei nicht um eine insoweit anerkannte Konstellation, dass der Schuldner des Unterlassungsanspruchs sein Verhalten nach Klärung einer ungewissen Rechtslage durch eine Gesetzesänderung abgestellt hat (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 717 – Vertretung der Anwalts-GmbH).
Gleichwohl genügt der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der Abmahnung unstreitig nur noch eine zutreffende Widerrufsbelehrung verwendet, ausnahmsweise, um die Vermutung für die Wiederholungsgefahr zu erschüttern. Der vorliegende Fall hat seine Besonderheit darin, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung keine in Bezug auf Dauer, Beginn und Lauf der Widerrufsfrist inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, sondern lediglich eine nicht hinreichend eindeutige Widerrufsbelehrung. Denn die in der Belehrung genannten Rechtsnormen, nämlich §§ 1, 3 BGB-InfoVO sind tatsächlich seit dem 11.6.2010 aufgehoben. Der Fehler der Widerrufsbelehrung betrifft nach dem Vortrag des Antragstellers aber nur diese Paragraphenbezeichnung, weil sie auch den nunmehr geltenden gesetzlichen Erfordernissen nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB entspricht. In einer solchen Konstellation gilt, dass die Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr erschüttert ist, wenn der begangene Verstoß in keiner Weise in wettbewerbswidriger Absicht begangen wurde, sondern auf einem Versehen beruht und nach erfolgtem Hinweis auf das Versehen sofort abgestellt wurde (vgl. so auch zu Irreführungsfällen OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 1996, 5). Davon, dass die Rechtsnormen für das ansonsten inhaltlich richtig bezeichnete Widerrufsrecht aufgrund eines Versehens noch falsch genannt wurden, ist der Senat überzeugt. Gerade für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB-InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen (vgl. nur Schröder NJW 2010, 1933). Die Antragsgegnerin wollte sich durch die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung keinen „wettbewerblichen Vorsprung“ verschaffen, sondern hat lediglich Paragraphen falsch benannt, wohingegen das Widerrufsrecht selbst richtig umschrieben ist. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin Gesetzesänderungen zukünftig dergestalt unberücksichtigt lässt, dass sie inhaltlich falsch über ein Widerrufsrecht belehrt. Dies folgt daraus, dass auch die verwendete Widerrufsbelehrung bislang inhaltlich nicht falsch war und die verwendeten Paragraphenbezeichnungen lediglich auf einem sofort berichtigten, in Unkenntnis einer Gesetzesänderung erfolgten Rechtsirrtum beruhten (so auch ÖOGH Urteil v. 20.1.2004 – Erweiterte Informationspflichten; zitiert bei Wiltschek/Mertens WRP 2005, 679, 692). Daher gilt ausnahmsweise, dass die Veränderung der Widerrufsbelehrung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt, weil und soweit ein zunächst rechtmäßiges Verhalten durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände wettbewerbswidrig wurde, ohne dass die Antragsgegnerin dies selbst zeitnah bemerken musste (so auch MünchKomm-UWG/Fritzsche § 8 Rn. 71). Dass die Gesetzesänderung bereits mehrere Monate vor der Abmahnung in Kraft getreten war, ändert wegen der Kompliziertheit der Gesetzesmaterie an diesem Ergebnis nichts.
Gründe, die trotz der Erschütterung der Vermutung für ein Weiterbestehen oder ein Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr sprechen, hat der Antragsteller demgegenüber nicht glaubhaft gemacht.
Zweifel bestehen im Übrigen auch daran, dass der erforderliche Verfügungsgrund besteht. Auch wenn der Senat eine starre Frist zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG nicht anwendet, ist in einem Fall wie dem Vorliegenden, der äußerst einfach zu erfassen und zu bearbeiten ist, ein Vorgehen innerhalb der Monatsfrist geboten. Der Antragsteller hat mit dem Verfügungsantrag jedoch selbst vorgetragen, die Antragsgegnerin verwende die beanstandete Widerrufsbelehrung „mindestens“ seit dem Zeitpunkt der Abmahnung. Da diese erst am 04.05.2011 formuliert worden war, bedeutet der Vortrag also, dass die Widerrufsbelehrung auch schon längere Zeit vor dem 04.05.2011 verwendet worden war. Demgegenüber ist der Verfügungsantrag am 03.06.2011 beim Landgericht eingegangen.
Mit der eidesstattlichen Versicherung des Vorstands Dr. S hat der Antragsteller zwar eine tatsächliche Kenntnis am 04.05.2011 glaubhaft gemacht. Dies ist aber widersprüchlich. Da die eidesstattliche Versicherung völlig pauschal und ohne Nennung von Einzelheiten zur Kenntniserlangung formuliert ist, genügt sie dem Senat nicht zur Glaubhaftmachung, dass die Kenntniserlangung tatsächlich erst am 4.5.2011 erfolgte. Die eidesstattliche Versicherung klärt insbesondere die vom Senat in einem Hinweis aufgezeigten Widersprüche zur Antragsschrift nicht auf. Ist deshalb davon auszugehen, dass die Verwendung der angegriffenen Widerrufsbelehrung schon vor der Abmahnung bekannt war, ist die Dringlichkeitsvermutung wegen der Dauer des Zuwartens bis zum 3.6.2011 durch das zögerliche Verhalten des Antragstellers selbst widerlegt.
Insgesamt erfolgte daher die Zurückweisung des Verfügungsantrags zu Recht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 3 GKG. Maßgeblich ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch klagebefugte Verbände der Wert, der dann zugrunde zu legen wäre, wenn ein durchschnittlicher Mitbewerber die Ansprüche geltend gemacht hätte. Solche Ansprüche (vorhandene Widerrufsbelehrungen, die Grund zu geringen Beanstandungen geben) bewertet der Senat regelmäßig nur mit dem angesetzten Wert.
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