Nordrhein-Westfalen

Urteil vom LG Dortmund 4. Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 24.10.2002
Aktenzeichen: 18 O 70/02

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhevon bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbunden die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-E.de'' zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenBetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien betreiben in E Tauchschulen. Der Beklagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung "www.tauchschule.E.de" und eine entsprechende E-Mail-Adresse, lautend "C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Homepage trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz

"Herzlichen Willkommen auf der Seite der Tauchschule E".

Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt 14 und 15 der Akte verwiesen.

Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem 04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Homepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:

"Herzlichen Willkommen auf der Seite der Tauchschule C X in E".

Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verändern.

Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zukomme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. Soweit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstellungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich gewerblicher Tauchschulen sind.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Tauchschule E" sowie die Internet-Domain "www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse "C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von § 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Verkehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jedenfalls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt, dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zukommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersichtlich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Internet-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen, bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade in der Internet-Adresse.

Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hat.

Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen "E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kammer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochleistungssport national und international besondere Anerkennung verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs, was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E ist darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren (Deutschland-Achter) und international frequentierter Sportstätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch, dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beigetragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden Federn".

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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