Hessen

Beschluss vom OLG Frankfurt 6. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 27.07.2011
Aktenzeichen: 6 W 55/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von T-Shirts im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

a)

„4. Verfügbarkeitsvorbehalt

Sollte das StM bzw. ... e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch ... e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. ... e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.“

und/oder

b)

„(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“

und/oder

c)

„(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“

wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift ersichtlich geschieht.

Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2/5, der Antragsgegner 3/5 zu tragen.

Beschwerdewert: 12.500 EUR.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Begründet ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner den Antrag unter 1. b) weiterverfolgt, mit dem er sich gegen die Klausel wendet:

„Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“

Sein Verfügungsanspruch insoweit folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 308 Nr. 1 BGB. Denn wegen der Formulierung „in der Regel …“ ist die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall (ebenso KG, NJW 2007, 2266). Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „circa zwei Wochen“ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

Hinsichtlich der unter 1. c) des Antrages beanstandeten salvatorischen Klausel war der Verbotstenor neu zu fassen und, dem Antrag gemäß, der erste Satz der angegriffenen Klausel einzubeziehen.

Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der erste Satz der Klausel – für sich genommen – nicht zu beanstanden ist. Dieser Satz ist jedoch auch nicht isoliert angegriffen worden. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist vielmehr die Klausel ihrer Gesamtheit. Das bedeutet, dass der Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn ein einzelner, in der Klausel enthaltener Satz nicht mit §§ 307 ff. BGB vereinbar ist und der Schuldner den Verbotsbereich schon dann verlässt, wenn er die in der Entscheidung als zu beanstanden qualifizierte Passage ändert.

Für den Umfang des hier titulierten Verbots bedeutet dies, dass dieser durch die Neufassung des Tenors nicht weiter geworden ist. Gleichwohl war die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, weil es ausweislich seiner Begründung in seinem Verbotsausspruch ein Minus zum Antrag gesehen und hieran auch eine Kostenfolge geknüpft hat.

Keinen Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Klausel wendet:

"(3) bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart."

Insoweit hat das Landgericht mit Recht einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG angenommen. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgeführt:

„Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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