Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.12.2001
Aktenzeichen: 5 U 114/01
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 12 - vom 8.5.2001 wie folgt abgeändert:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
Kraftfahrzeug-Ersatzteile, die nicht von der Antragstellerin stammen und/oder nicht mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, in Packungen mit der Angabe "S." nach Art des folgenden Labels zu importieren.
II. Ferner wird der Antragsgegnerin aufgegeben,
die durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz - beschlagnahmten und bei der Spedition Johann B. GmbH & Co KG, S.straße 9, A. lagernden Kraftfahrzeug-Ersatzteile (Ventile und Ventilhülsen) an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung in Hinblick auf eine spätere Vernichtung der Packungen herauszugeben.
Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Einfuhr von Kfz-Ersatzteilen (Ventile) eines türkischen Herstellers in bestimmten Verpackungen in Anspruch. Auf den Verpackungen befinden sich Aufkleber mit dem Namen des Herstellers und - darunter - mit dem markenrechtlich geschützten Wortzeichen "S." ohne weitere Wortzusätze. Hinter "S." steht die Originaltypennummer des Motors, für den die Teile passen, und die Originalbestellnummer der schwedischen Kfz-Herstellerin S. CV AB. Die türkische Herstellerin ist nicht Zulieferfirma von S.
Das Landgericht hat die zunächst erlassene einstweilige Verfügung mit der Begründung aufgehoben, daß die Verwendung der Marke "S." als Hinweis auf die Bestimmung der Ersatzteile gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.
Von einer näheren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin ist mit der zu Ziff. I des Verfügungsantrags erfolgten Einschränkung auf die konkrete Verletzungsform begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG die Unterlassung der Einfuhr von Kfz-Teilen verlangen, deren Verpackung mit dem streitgegenständlichen Etikett versehen ist. Ebenso ist der Herausgabeantrag zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs aus § 18 MarkenG begründet. Dieser Vernichtungsanspruch wird - wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - jetzt nur noch bezüglich der Packungen, nicht der Ventile selbst geltendgemacht. Dies hat der Senat bei der Neufassung des Verfügungstenors berücksichtigt. Den ursprünglich gestellten Auskunftsantrag hatten die Parteien noch in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
1. Mit dem Import der etikettierten Packungen benutzt die Antragsgegnerin die eingetragene Marke der Muttergesellschaft der Antragstellerin - deren Markenrechte die Antragstellerin unstreitig wahrnehmen darf - im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, nämlich als identisches Zeichen für ein identisches Produkt. Die Verwendung der Marke geschieht auch herkunftshinweisend und damit kennzeichenmäßig, denn das Wort "S." wird ohne weitere Wortzusätze in Verbindung mit der Typenbezeichnung und der Originalbestellnummer der Antragstellerin bzw. ihrer Muttergesellschaft genannt.
Die Einfuhr ist als Regelbeispiel einer Zeichenbenutzung in § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ausdrücklich aufgeführt. Sie ist auch von der Antragsgegnerin veranlaßt worden; sie ist als Störerin passivlegitimiert. Ihr Vortrag, sie habe von der Etikettierung durch den Hersteller nichts gewußt, entlastet sie nicht. Sie trägt selbst vor, daß sie die Ersatzteile von der türkischen Herstellerfirma S. mit der Klausel "FOT Istanbul" gekauft habe, welche der FOB-Klausel entspreche und eine Holschuld des Käufers begründe. Die Antragsgegnerin hat damit noch vor der Einfuhr die Verfügungsgewalt und Kontrollmöglichkeit über die Ware erlangt. Daß sie zu diesem Zeitpunkt die Ware tatsächlich offenbar nicht überprüft und von der Etikettierung Kenntnis erlangt hat, entlastet sie nicht. Für den Unterlassungsanspruch kommt es auf das Verschulden nicht an. Im übrigen hat sie sich spätestens durch den Widerspruch gegen die Zollbeschlagnahme den Einfuhrvorgang zu eigen gemacht.
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 8.11.2000 aus dem Parallelverfahren gegen die Firma V. in B., die die Antragsgegnerin auch für dieses Verfahren vorgelegt hat (Anlage A 3), ergibt sich ferner, daß offensichtlich auch für die Zukunft keine Absicht besteht, für eine markenrechtlich unbedenkliche Etikettierung durch Lieferanten zu sorgen, da die Teile - so der Geschäftsführer - umverpackt würden. Damit ist auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen.
2. Die Einfuhr geschah auch "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von § 14 MarkenG. Dieses Tatbestandsmerkmal ist abzugrenzen von rein privatem Handeln, vom Handeln zu ideellen und wissenschaftlichen Zwecken und hoheitlichem Handeln (Ingerl-Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 35 m.w.N.). Daß nach dieser Abgrenzung die Einfuhr von Kfz-Teilen eines türkischen Herstellers durch die Antragsgegnerin, zu deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Kfz-Teilen gehört, im geschäftlichen Verkehr erfolgte, unterliegt nach Meinung des erkennenden Senats keinem Zweifel. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Braunschweig in den beiden Parallelverfahren um Ersatzteile der Firma V. vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auffassung des OLG Braunschweig, daß die Einfuhr wegen der anschließenden Umverpackung der Teile wie ein unternehmensinterner Vorgang zu qualifizieren sei, mag allerdings von der früheren Rechtsprechung zum Warenzeichenrecht geprägt sein. Diese hatte nämlich zusätzlich darauf abgestellt, daß die gekennzeichnete Ware nicht nur zum Eigenverbrauch, sondern zum Inverkehrbringen bestimmt war (Ingerl-Rohnke a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Das MarkenG verwendet das Inverkehrbringen jedoch als gesondertes Tatbestandsmerkmal und in differenzierter Weise, wie die Regelbeispiele in § 14 Abs. 3 MarkenG zeigen. Im Regelbeispiel Nr. 2 ist das Inverkehrbringen ausdrücklich als eine Verletzungsform neben anderen genannt.
Demgegenüber setzt das hier in Rede stehende Regelbeispiel der Einfuhr nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gerade nicht voraus, daß die Ware in den inländischen Verkehr gelangt (Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 14 Rn. 479). Zwar wird für das Regelbeispiel Nr. 1 (Anbringen des Zeichens auf Ware oder Verpackung) die Auffassung vertreten, daß eine Kennzeichnung von solchen Gegenständen nicht markenverletzend sei, die zweifelsfrei nicht zum Inverkehrbringen bestimmt seien, z.B. von Verpackungsentwürfen (OLG Köln MD 97,246,250 - Picasso -). Eine entsprechende Reduktion des Tatbestandes ist auf das Regelbeispiel Nr. 4 nicht übertragbar. Denn bei der Einfuhr geht eine Ware durch viele Hände; auch wenn der Importeur es umpacken will, wird sich die Gefahr, daß zumindest einzelne Stücke in den Verkehr gelangen, niemals ausschließen lassen. Nach Auffassung des Senats ist dieses Regelbeispiel als abstraktes Gefährdungsdelikt auszulegen; jede andere Auslegung dürfte auch Schutzbehauptungen Tür und Tor öffnen.
3. Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts nicht anzuschließen, daß die Benutzung der fremden Marke nach § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt sei. Diese Bestimmung gestattet nur eine notwendige und damit sachlich gebotene Benutzung des fremden Kennzeichens. Die unterschiedliche Herkunft eines nicht vom Originalhersteller stammenden Produkts muß im Ersatzteilgeschäft sogar bei nicht kennzeichenrechtlich geschützten Produktnamen klar und eindeutig erkennbar gemacht werden (BGH WRP 96,713,715 -Verbrauchsmaterialien-). Bei der Verwendung der Marke "S." ohne erläuternde Zusätze wie "passend für" oder "geeignet für" o.ä., ggf. sogar noch weitere Klarstellungen, werden maßgebende Teile der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, daß es sich um von der Markeninhaberin stammende oder von ihr autorisierte Ersatzteile handelt. Die Nennung der Herstellerfirma hilft nicht weiter, weil dem angesprochenen Verkehr - in erster Linie wohl Kfz-Werkstätten - bekannt ist, daß die großen Automobilhersteller Fremdteile zuliefern lassen. Man kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin jedoch nicht davon ausgehen, daß in den angesprochenen Verkehrskreisen bis auf rechtlich unbeachtliche Teile allgemein bekannt ist, welche Zulieferfirmen welche Ersatzteile für welche Kfz-Typen an die verschiedenen Automobilhersteller liefern.
Schließlich kann für die Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG auch nicht danach unterschieden werden, ob es sich vorliegend um Transportpackungen oder solche handelt, die nach Absicht des Importeurs in den inländischen Verkehr gelangen sollen, wie es das OLG Braunschweig in seiner zweiten Entscheidung im Parallelverfahren zwischen der Antragsgegnerin und der Firma V. ausgeführt hat (2 U 72/01, Anlage A 4). Eine solche quasi variable Anwendung der Schutzschranke würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen und dem Charakter des Regelbeispiels nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG als abstraktes Gefährdungsdelikt entgegenstehen (s.o. unter Ziff. 2).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Wegen der Einschränkung des Verfügungsantrags auf die konkrete Verletzungsform in der Berufungsinstanz ist eine gewisse Kostenbeteiligung der Antragstellerin geboten. Was den schon erstinstanzlich erledigten Auskunftsantrag anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob dieser ursprünglich begründet war, insbesondere ob in Hinblick auf die gegenteilige Rechtsansicht des OLG Braunschweig in den Parallelverfahren und der ersten Instanz in diesem Verfahren die Rechtsverletzung wirklich "offensichtlich" im Sinne des § 19 Abs. 3 MarkenG war . Denn die durch den Auskunftsantrag verursachten Kosten fallen für die Quotelung nicht ins Gewicht.
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