Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom LG Hagen 2. Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 25.10.2012
Aktenzeichen: 22 O 113/12

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 22.10.2012 und durch Vorlage der darin genannten Anlagen glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben der Antragstellerin gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs.1, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, Nr. 13 Anh. zu § 3 Abs. 3; 935, 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung:

I. Dem Antragsgegner wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, ohne daraufhinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen sondern um (ggf. patentverletzende) neu hergestellte Nachbauten vonTonerkartuschen handelt;

und / oder

b) Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone) unter bloßer Angabe der Artikelbezeichnung der Originalkartusche anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, insbesondere,wenn dies unter folgender Angabe geschieht:

„Mehrwegtoner f. HP Laserjet P 2050 Series P 2055“.

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € dem Antragsgegner auferlegt.

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