Hamburg

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 04.11.2011
Aktenzeichen: 5 U 45/07

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2006, Az. 308 O 813/05, wird zurückgewiesen. Der Tenor zu I. wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,-; Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im Internet

für Internetnutzer in Deutschland zugänglich

1) Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "www.ebay.de" Verkaufsangebote einzustellen,

und/oder

2) Verkaufsangebote selbst zu bewerben,

in denen die folgenden Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:

a) Hack "Alpha"

...

und/oder

b) Hauck "Beta"

...

und/oder

c) ...

und/oder

d) Kettler "Herlag Moritz"

...

2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2006, Az. 308 O 813/05, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen;

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 400.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und beruft sich darauf, dass die Beklagte dafür hafte, dass Internetnutzer über die von der Beklagten betriebene Domain "ebay.de" Kinderhochstühle zum Kaufangeboten haben.

Die Klägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche. Das seit Jahren erfolgreichste Produkt der Klägerin ist der Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Dieser nachfolgend abgebildete Stuhl wurde Anfang der 70er Jahre durch den Designer Peter Opsvik für die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S... F... AS, entworfen und entwickelt:

...

In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin urheberrechtlich berechtigte Lizenznehmerin in Bezug auf den "Tripp Trapp" ist; in zweiter Instanz hat die Beklagte dies erstmals bestritten.

In der Vergangenheit führte die Klägerin zahlreiche Rechtsstreite wegen urheberrechtlich unzulässiger Nachahmungen des Kinderhochstuhls "Tripp Trapp" durch Wettbewerber. Gegenstand dieser Rechtsstreite waren die von dem Unternehmen Hauck vertriebenen Kinderhochstuhlmodelle "Alpha", "Beta" und "Gamma" sowie der Kinderhochstuhl "Herlag Moritz" des Unternehmens Kettler. Diese Stuhlmodelle sind wie folgt gestaltet:

Hauck Alpha

...

Hauck Beta

...

Hauck Gamma

...

Herlag Moritz

...

Mit rechtskräftigen Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1.11.2001 (Az. 3 U 115/99; vgl. Anlage K 32), vom 27.1.2005 (Az. 5 U 81/04; vgl. Anlage K 35), vom 18.9.2003 (Az. 5 U 155/02; vgl. Anlage K 38) und vom 21.8.2002 (Az. 5 U 217/01; vgl. Anlage K 24) ist festgestellt worden, dass es sich bei den Kinderhochstühlen Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz" um urheberrechtsverletzende Nachbauten des "Tripp Trapp"-Stuhls handelt. Für spätere Typen des Stuhles Hauck "Alpha", insbesondere den "Alpha plus" und den "Alpha III", aber auch für das spätere Modell des Hauck "Alpha" Wurde dies von verschiedenen Gerichten hingegen verneint. [Soweit der Senat im Folgenden die Bezeichnung Hauck "Alpha" ohne weitere Zusätze verwendet, ist hiermit stets das streitgegenständliche Modell gemeint.] Die genannten vier Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes lagen der Beklagten spätestens mit Erhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.4.2006 in diesem Verfahren vor.

Die Beklagte ist Betreiberin der weithin als Internetauktionshaus bezeichneten Verkaufsplattform "eBay" in Deutschland und Inhaberin der Domain "www.ebay.de". Auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet sie hierüber privaten oder gewerblich tätigen Nutzern die Gelegenheit, Waren im Internet zum Kauf (gegen Höchstgebot oder als "Sofort-Kauf") anzubieten oder zu erwerben. Diejenigen, die in einer solchen "Auktion" als "Versteigerer" oder "Bieter" auftreten wollen, müssen sich zunächst bei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten - u. a. des Namens, eines Benutzernamens, eines Passworts, der Anschrift und der E-Mail-Adresse - anmelden, und damit die so genannte "eBay-Mitgliedschaft" erlangen. Nach Zulassung können die Verkäufer in einem Registrierungsverfahren Daten über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben. Die auf den Seiten der Beklagten auffindbaren Angebote stammen ausschließlich von deren Mitgliedern.

Die von der Beklagten eingesetzte Software bewirkt, dass die betreffenden Mitglieder über den erfolgten Abschluss eines gegenseitigen Kaufvertrages von der Beklagten benachrichtigt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt werden den Mitgliedern die Daten für einen direkten gegenseitigen Kontakt zugänglich gemacht; davor können Anfragen zu den Angeboten u. Ä. nur über die Beklagte an den potentiellen Vertragspartner geschickt werden. Im Internetauftritt der Beklagten wird an zahlreichen Stellen darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Kaufvertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweiligen Anbieter zustande kommt. Sämtliche von der Beklagten bereitgestellten Funktionen erfolgen in der Regel in automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung.

Für Angebot und Verkauf sowie eine Reihe weiterer Funktionen verlangt die Beklagte vom Anbieter / Verkäufer Gebühren und Provisionen. So erhebt die Beklagte für jedes bei ihr eingestellte Angebot eine (gestaffelte) "Angebotsgebühr" und - bei erfolgreichem Verkauf - zusätzlich eine (ebenfalls gestaffelte) Verkaufsprovision. Außerdem wird bei Verwendung bestimmter Bildgrößen in den Angeboten eine Zusatzgebühr erhoben. Für die Einrichtung eines "eBay-Shops" werden je nach Typus gestaffelte monatliche Gebühren berechnet.

Auf ihrer Website gibt die Beklagte zahlreiche Tipps zur möglichst "erfolgreichen" Gestaltung von Angeboten, die ihre Mitglieder bei ihr einstellen wollen, so u.a. durch Bereitstellung von Formularen und Vorlagen, einfache, übersichtliche und individuelle Gestaltung der Angebote und zur Optimierung der verwandten Suchbegriffe für das Auffinden durch externe Suchmaschinen (Anl K 131). Außerdem stellt die Beklagte ihren Mitgliedern ein Bezahlsystem zur Verfügung, das von der PayPal Inc. betrieben wird, bei der es sich um ein Tochterunternehmen der eBay-Gruppe handelt (Anl K 132, K 133).

Für die Nutzung ihres Internetdienstes hat die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgestellt, deren Geltung die Nutzer - Anbieter wie Käufer ("Mitglieder") - vor Inanspruchnahme des Angebotes der Beklagten bestätigen müssen (Anl K 13). In diesen finden sich u.a. folgende Regelungen:

eBay bewirbt die von seinen Mitgliedern angebotenen Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch Einbindung auf anderen Websites und Werbung für Angebote durch Hinweise in E-Mails an seine Mitglieder. [§ 1 Abs.2]

Dementsprechend bucht die Beklagte regelmäßig bei Internetsuchmaschinen für eine Vielzahl von Schlagworten Werbung in Form von elektronischen Anzeigen (s. unten zu Einzelheiten).

Nach § 7 Ziff. 1 der AGB der Beklagten ist es (u. a.) verboten, Artikel anzubieten, deren Bewerbung, Angebot und Vertrieb gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verstößt. In § 8 heißt es unter Ziffer 2 zudem, dass die von dem Mitglied eingestellten Inhalte nicht gegen geltendes Recht, diese AGB oder die "eBay-Grundsätze" verstoßen dürfen. In den "eBay-Grundsätzen" wird u.a. darauf hingewiesen, dass es verboten sei, Fälschungen und rechtswidrige Repliken bei eBay anzubieten (Anl B 10).

Die Beklagte durchsucht aus eigener Initiative die von ihren Nutzern eingestellten Angebote regelmäßig auf mögliche Rechtsverletzungen, wobei sie sich insbesondere zahlreicher Wortfilter bedient; auch auf diesem Wege aufgefundene rechtsverletzende Angebote werden von der Beklagten gelöscht bzw. gar nicht erst veröffentlicht.

Seit längerer Zeit bietet die Beklagte in Deutschland das sog. "Verifizierte Rechte-Inhaber Programm", kurz VeRI, an. Dort bietet sie ihren Mitgliedern wie auch Rechteinhabern die Möglichkeit, per E-Mail Angebote zu melden, die nach ihrer Ansicht rechtsverletzend sind (vgl. Anl B 22). Aufgrund derartiger Meldungen nimmt die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass eine Rechtsverletzung vorliege - eine Löschung des betreffenden Angebotes vor. Der betreffende Anbieter wird von der Beklagten per E-Mail von der Löschung informiert und verwarnt; im Wiederholungsfalle kann das Konto des Anbieters vorübergehend oder endgültig gesperrt werden. Die Nutzerdaten der betreffenden Anbieter gibt die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen an die Rechteinhaber heraus.

Die Klägerin ist Teilnehmerin des VeRI-Programms der Beklagten und meldete der Beklagten seit 2004 in regelmäßigen Abstanden Angebote, die ihrer Auffassung ihre Rechte am Stuhl "Tripp Trapp" verletzten oder in wettbewerbswidriger Weise auf die Produkte und Marken der Klägerin Bezug nahmen.

Mit Anwaltsschreiben vom 3.5.2005 ließ die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen, dass rechtskräftig festgestellt sei, dass die Kinderhochstühle Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz" ihre - der Klägerin - Urheberrechte verletzten, dass aber gleichwohl über die Internetplattform "ebay.de" zahlreiche derartige Stühle angeboten würden (Anl K 23). Beigefügt war diesem Schreiben u.a. ein Anlagenkonvolut mit seinerzeit aktuellen Angeboten der Stühle Hauck "Alpha" (Anl K 33) und Hauck "Beta" (Anl K 36) auf den Seiten der Beklagten. Die Beklagte wurde im Schreiben vom 3.5.2005 zudem zur Beendigung dieser Angebote und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.

Achtzehn weitere Angebote von Stühlen des Typs Hauck "Alpha" fand die Klägerin im Zeitraum von Juni bis November 2005 auf den Seiten der Beklagten (AnlKonv K 34, Anl K 44, Anl K 46); jedenfalls wegen einiger dieser Angebote ließ die Klägerin die Beklagte ebenfalls abmahnen (s. etwa Anl K 47 vom 7.6.2005 und Anl K 45 vom 31.8.2005).

Drei weitere Angebote von Stühlen des Typs Hauck "Beta" fand die Klägerin im Zeitraum von Juni bis November 2005 auf den Seiten der Beklagten (AnlKonv K 37).

Angebote von Stühlen des Typs "Herlag Moritz" fand die Klägerin am 19.4.2005 (Anl K 27), am 24.5.2005 (Anl K 29) und am 20.6.2005 (Anl K 25) auf den Seiten der Beklagten. Wegen dieser Angebote mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.4.2005 (Anl K 28), vom 25.5.2005 (Anl K 30) und vom 21.6.2005 (Anl K 26) in entsprechender Weise ab. Ein weiteres Angebot eines Stuhles von diesem Typ fand die Klägerin am 27.06.2005 auf der Plattform der Beklagten (AnlKonv K 31).

Die Klägerin hat Ausdrucke weiterer Angebote auf den Seiten der Beklagten aus den Zeiträumen von Mitte Oktober bis Mitte November 2006 (AnlKonv K 49), von Anfang bis Mitte April 2007 (AnlKonv K 61) und von September bis November 2008 (AnlKonv K 64, jeweils mit Mitteilungen an die Beklagte) vorgelegt, zu denen sie behauptet, dass es sich um urheberrechtsverletzende Angebote handele.

Die Beklagte hat bisher sämtliche ihr von der Klägerin als rechtsverletzend gemeldeten Angebote gelöscht.

Ein Angebot mit einem Stuhl vom Typ Hauck "Gamma" hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unstreitig wurde das am 13.4.2011 aufgefundene Angebot, das die Klägerin als Anlage K 100 vorgelegt hat, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst bei der Beklagten eingestellt. Streitig ist, ob dieses von der Beklagten bereits vor Einstellung in die öffentlich zugängliche Produktliste oder aber erst kurz danach wieder gelöscht wurde.

Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass sich aus einer Werbung vom 27.3.2006 auf der Internetseite "www.ciao.de" für Angebote des Stuhles Hauck "Gamma" (Anl K 39) ergebe, dass auch dieser Stuhl auf der Plattform der Beklagten angeboten worden sei.

Entsprechend der in § 1 II AGB enthaltenen Zusage der Beklagten, die von ihren Mitgliedern angebotenen Artikel zu bewerben, unterhält die Beklagte zu zahlreichen Suchbegriffen sog. "AdWord"-Konten z.B. bei dem Internetsuchdienst "Google". Hierbei werden bei Eingabe der betreffenden Suchbegriffe in die Suchmaschinen, mit denen die Beklagte entsprechende Vereinbarungen getroffen hatte, in den Ergebnislisten automatisch Werbebanner mit vom Kunden - hier also der Beklagten - vorgegebenen Inhalten generiert. Diese Werbebanner sind in der Regel als Links ausgestaltet, so dass der Nutzer, der diese Werbebanner anklickt, von der Ergebnisliste der Suchmaschine automatisch in das Angebot des Werbenden weiter geleitet wird.

In dieser Weise wurde auf Veranlassung der Beklagten nach Eingabe des Begriffs "Tripp Trapp" in das Suchfeld des Internetproduktsuchdienstes "Froogle" unterhalb der Ergebnisse der durchgeführten Suche auf der Website "www.froogle.google.de" am 19.12.2005 u.a. ein Werbebanner der Beklagten angezeigt (Anl K 20, S.2), in dem es hieß:

Tripp Trapp

Kindermöbel

finden Sie hier supergünstig

www.ebay.de

Dieser Werbebanner war als Link zur Internetplattform der Beklagten ausgestaltet, nach dessen Betätigung man dorthin geleitet wurde. Dort wurde einem sogleich eine Ergebnisliste einer wiederum automatisch durchgeführten Suche nach den aktuellen Angeboten auf den Seiten der Beklagten präsentiert, die den ursprünglichen Suchbegriff "Tripp Trapp" enthielten (Anl K 20, S.3 - 5). In erster Instanz war unstreitig, dass sich in dieser Ergebnisliste am 19.12.2005 ein Verkaufsangebot eines Nutzers der Beklagten fand, das einen Stuhl Hauck "Beta" betraf; erstmals in der Berufungsinstanz hat die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten.

Desgleichen wurde bei Eingabe des Begriffs "Tripp Trapp" in die Suchmaschine "www.froogle.google.de" am 16.4.2007 der folgende Werbebanner der Beklagten angezeigt (Anl K 62):

Super Angebote

Riesenauswahl an Spezial-Angeboten

Hier werden sie fündig!

eBay.de

Auch nach Betätigen des hierin enthaltenen Links wurde der Nutzer auf die Seiten der Beklagten in eine Ergebnisliste mit den dort vorhandenen aktuellen Angeboten zu diesem Suchbegriff geleitet. In dieser Ergebnisliste fand sich am 16.4.2007 ein Verkaufsangebot betreffend einen Stuhl Hauck "Alpha" (Anl K 63).

Bei Eingabe des Suchbegriffs "Hauck Gamma" auf der Seite "www.ciao.de" wurden am 27.3.2006 zwei Links in das Angebot der Beklagten generiert mit folgenden Wortlauten: "eBay Angebote zu Hauck Gamma" und "Hauck Gamma bei eBay" (Anl K 39:). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich hieraus ergebe, dass dem Nutzer nach Betätigen eines dieser Links auf den Seiten der Beklagten seinerzeit tatsächlich Angebote mit einem Stuhl vom Typ Hauck "Gamma" präsentiert worden wären. Die Beklagte hat dies bestritten; diese Links würden auch ohne das Vorhandensein entsprechender konkreter Angebote generiert.

Die Nutzer der Beklagten können im Rahmen der auf den Seiten der Beklagten angebotenen Funktion "Meine Suche" bestimmte Suchbegriffe eingeben. Werden Angebote bei der Beklagten eingestellt, die diese Suchbegriffe enthalten, werden diese Nutzer, wenn sie dies ebenfalls einrichten, dann automatisch per E-Mail hiervon benachrichtigt; diese E-Mails enthalten Links, die direkt zum jeweiligen Angebot führen. Eine solche E-Mail wurde am 9.8.2005 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geschickt, die sich als "ak" als Mitglied bei der Beklagten angemeldet und u.a. den Begriff "Hauck Alpha" in die Funktion "Meine Suche" eingestellt hatte. In dieser E-Mail waren sieben Angebote enthalten, darunter eines mit dem Typ des Stuhles "Hauck Alpha", der einen urheberrechtswidrigen Nachbau des "Tripp Trapp" darstellt (Anl K 22).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Täter auf Unterlassung, da sie die rechtsverletzenden Angebote ihrer Mitglieder veranstalte und bewerbe, mindestens jedoch als Teilnehmer, hilfsweise als Störer. Angebot, Bewerbung und Vertrieb der Kinderhochstühle Hauck "Alpha", "Beta" und "Gamma" sowie des Kinderhochstuhls Kettler "Herlag Moritz" stellten Urheberrechtsverletzungen dar. Auf ein Handeln der gemeldeten Anbieter der Beklagten im geschäftlichen Verkehr komme es insoweit nicht an. Die Beklagte habe die diversen Hinweise auf urheberrechtsverletzende Angebote zum Anlass nehmen müssen, Angebote der bezeichneten Kinderhochstühle einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Gleichwohl habe die Beklagte keine Anstrengungen unternommen, kerngleiche Verstöße künftig umfassend, abschließend und präventiv zu unterbinden. Der Beklagten sei eine umfassende Kontrolle technisch und wirtschaftlich zumutbar. Es sei technisch ohne weiteres möglich, Bildmaterial abzugleichen. Auch durch den vermehrten Einsatz von Mitarbeitern seien rechtsverletzende Angebot sicher zu identifizieren.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung [der gesetzlichen vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,

im Internet

für Internetnutzer in Deutschland zugänglich

Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen folgende aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:

a) Hauck "Alpha"

und/oder

b) Hauck "Beta"

und/oder

c) Hauck "Gamma"

und/oder

d) Kettler "Herlag Moritz".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, als Täterin oder Teilnehmerin an den unter "ebay.de" begangenen Urheberrechtsverletzungen könne sie schon mangels nachweisbaren Vorsatzes der jeweiligen Anbieter urheberrechtsverletzender Ware sowie mangels eines Teilnehmervorsatzes nicht haften. Im Übrigen seien bei keinem der Anbieter der urheberrechtsverletzenden Kinderhochstühle Hinweise auf ein gewerbliches Handeln zu finden. Sie, die Beklagte, hafte auch nicht als Störerin, da sie Prüfungspflichten nicht verletzt habe. Prüfungspflichten könne es ohnehin nur für klar erkennbar rechtsverletzende Verkaufsangebote geben, die hier aber nicht vorgelegen hätten. Durch eine ausufernde Prüfungspflicht würde ihr, der Beklagten, Geschäftsmodell in Frage gestellt. Sie unternehme im Übrigen umfangreiche und effiziente Maßnahmen zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote unter "ebay.de". Das Landgericht hat der Unterlassungsklage im angegriffenen Urteil hinsichtlich der Stühle Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und "Herlag Moritz" antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich des Stuhles Hauck "Gamma" abgewiesen. Der Tenor des angegriffenen Urteils lautete:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,

im Internet

für Internetnutzer in Deutschland zugänglich

Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen folgende aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:

a) Hauck "Alpha"

und/oder

b) Hauck "Beta"

und/oder

c) ...

und/oder

d) Kettler "Herlag Moritz".

Hierbei hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten als Störer bejaht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung möchte die Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie vor allem ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Sie selbst veranstalte keine Auktionen, sie bewerbe und präsentiere auch nicht bestimmte Verkaufsangebote. Mit zumutbaren Mitteln sei ihr eine vollständige Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht möglich. Schlagwortfilter reichten nicht, um jedwede Rechtsverletzung zu vermeiden, da sich hiermit weder falsch positive noch falsch negative Treffer vermeiden ließen. Ihr seien nur manuelle Nachkontrollen zuzumuten, die sich auf von einem Softwarefilter ausgesonderte Angebote bezögen. Weltweit würden bei ihr - nach den von ihr zuletzt genannten Zahlen - ständig rund zwei Milliarden Artikel in mittlerweile 50.000 Kategorien angeboten; täglich würden weltweit mehr als eine Million neue Angebote eingestellt. Außerdem sei anhand der Produktabbildungen für sie häufig gar nicht erkennbar, ob es sich um Angebote handele, die das Urheberrecht der Klägerin als unfreie Bearbeitungen verletzten. Dass es für die Erkennung im Streitfall geeignete Bilderkennungssoftware gebe, müsse die Klägerin als Anspruchstellerin darlegen. Eine solche gebe es aber auch tatsächlich nicht; die Beklagte bezieht sich hierzu u.a. auf von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B.... Eine automatisierte Überprüfung mit manueller Nachbearbeitung der Filter-Treffer zu bestimmten Schlagworten werde von ihr trotzdem bereits ausgeführt (und zwar vor Veröffentlichung der Angebote), obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei. Zudem überprüfe sie einmal täglich manuell alle Verkaufsangebote für Kinderhochstühle in den dafür am häufigsten genutzten Kategorien. Verurteilt worden sei aber weitergehend zur Unterlassung, wenn sich der schutzrechtsverletzende Charakter auch nur anhand eines Bildvergleiches feststellen lasse. Das würde aber eine grundlegende Änderung ihres von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodells erfordern. Auch bestehe ein Missverhältnis der Anzahl der durchgeführten manuellen Überprüfungen zur Anzahl der dabei aufgedeckten Rechtsverletzungen; in der 38.KW 2011 habe die manuelle Überprüfung von 32.553 Angeboten nur zu 51 Löschungen (0,16%) geführt. Erstmals in zweiter Instanz hat die Beklagte schließlich die Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den geltend gemachten Ausschließlichkeitsrechten bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.8.2006 aufzuheben (gemeint ersichtlich: und die Klage vollen Umfangs abzuweisen).

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Unterlassungsantrag (gemeint ersichtlich: Unterlassungstenor) Wie folgt lautet:

... zu unterlassen,

im Internet

für Internetnutzer in Deutschland zugänglich

1) Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "www.ebay.de" Verkaufsangebote einzustellen,

und/oder

2) Verkaufsangebote selbst zu bewerben,

in denen folgende aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Nachbauten des Kinder- Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:

a) Hauck "Alpha"

und/oder

b) Hauck "Beta"

und/oder

c) ...

und/oder

d) Kettler "Herlag Moritz"

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzungen sei. Die Beklagte übernehme die Verantwortung für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte als eigene Inhalte und mache sie sich zu Eigen. Jedenfalls wegen der von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Bewerbung (auch) rechtsverletzender Angebote sei sie als Täter anzusehen. Wenigstens sei die Beklagte Teilnehmer der von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. Die Beklagte handele jedenfalls mit bedingtem Teilnehmer-Vorsatz, da sie wisse, dass seit Jahren immer wieder ihre - der Klägerin - Rechte verletzende Angebote geschaltet wurden, ohne dass sie dies verhindert habe. Mindestens jedoch hafte die Beklagte als Störerin. Die rechtsverletzenden Angebote seien eindeutig als solche zu identifizieren gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten eine Überprüfung der bei ihr eingestellten Angebote mit Unterstützung durch Schlagwortfilter und Bilderkennungssoftware sowie Nachkontrolle unzumutbar sei und ihr Geschäftsmodell gefährde; die Beklagte habe 2009 einen Gewinn von $ 2,4 Milliarden erzielt. Eine Bilderkennungssoftware könne durch Adaption bestehender Programme bereitgestellt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Rechtsinhaber bei Rechtsverletzungen in Internetauktionshäusern den gesamten Aufwand der Rechtsverfolgung auch nach bereits stattgehabtem Verstoß tragen sollten.

Mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung möchte die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auch hinsichtlich des Stuhles vom Typ "Gamma" erreichen. Hierzu vertritt die Klägerin weiterhin der Ansicht, dass die vorgelegte Werbung auf der Internetseite "ciao.de" (Anl K 39) eine Bewerbung potentieller Angebote von Stühlen des Typs Hauck "Gamma" auf den Seiten der Beklagten darstelle, so dass insoweit Wiederholungsgefahr bestehe. Deshalb bestehe bezüglich der Veranstaltung von Auktionen und der Präsentation von Verkaufsangeboten mindestens Erstbegehungsgefahr. Daher könne dahinstehen, ob sich am 27.3.2006 ein Stuhl dieses Typs im Online-Verkaufsangebot der Beklagten befunden habe oder nicht.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

das Urteil 308 O 813/05 des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2006 wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im Internet

für Internetnutzer in Deutschland zugänglich

Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben,

in denen folgende aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Nachbauten des Kinder- Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:

a) Hauck "Alpha"

und/oder

b) Hauck "Beta"

und/oder

c) Hauck "Gamma"

und/oder

d) Kettler "Herlag Moritz"

hilfsweise,

mit der Maßgabe, dass der Unterlassungsantrag (gemeint ersichtlich: Unterlassungstenor) auch in Bezug auf den Hauck "Gamma" derart zu modifizieren ist, wie es bei dem Antrag auf Berufungszurückweisung geschehen ist.

Die Beklagte beantragt.

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit dem beanstandeten Link werde kein Verkaufsangebot unterbreitet. Die Klägerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass der Link bei ciao.de zu einem abrufbaren Verkaufsangebot auf ihrem Online-Marktplatz geführt habe; solche Links würden automatisch bei Eingabe eines bestimmten Schlagwortes in die Ciao-Suchmaske generiert und setzten nicht voraus, dass dort tatsächlich ein Angebot zu finden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (1.). Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg (2.).

1. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Stühle der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" zu. Die Haftung auf Unterlassung ergibt sich allerdings nicht aus einer Verletzung von urheberrechtlichen Belangen der Klägerin durch die Beklagte als Täter und / oder Teilnehmer (a.). Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber aus den Grundsätzen der Störerhaftung (b.). Im Einzelnen:

a. Der Klägerin steht entgegen ihrer Ansicht kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 I, 16, 17 UrhG gegen die Beklagte zu.

aa. Die Beklagte hat zwar nicht in Abrede genommen, dass dem Stuhl "Tripp Trapp" urheberrechtlicher Schutz zukommt, da es sich um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 I Nr.4, II UrhG handelt. Ebenso wenig hat die Beklagte angezweifelt, dass es sich bei den Kinderhochstühlen Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz" um urheberrechtsverletzende Nachbauten des "Tripp Trapp"-Stuhls handelt. Da das Hanseatische Oberlandesgericht dies zudem bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt hat, sieht der Senat von einer Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen ab, sondern verweist auf die hier als Anlagen K 24, K 32, K 35 und K 38 in Kopie vorgelegten einschlägigen Entscheidungen.

Prozessual ist zudem davon auszugehen, dass der Klägerin von den Berechtigten wirksam die ausschließlichen Rechte an der Verwertung des Stuhls "Tripp Trapp" eingeräumt worden sind. Dies war in erster Instanz unstreitig. Erstmals in zweiter Instanz hat die Beklagte die Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den geltend gemachten Ausschließlichkeitsrechten bestritten. Dieses Bestreiten ist damit indes ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 II 1 ZPO nicht zuzulassen ist. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass dies nicht aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht wurde (§ 531 II Nr.3 ZPO) . Insbesondere lässt sich dem von der Beklagten angeführten "Anlass" für dieses neue Bestreiten tatsächlich nicht im Ansatz entnehmen, dass die Klägerin nunmehr selbst Zweifel an ihrer Rechteinhaberschaft geäußert hat. Vielmehr will die Klägerin mit der von der Beklagten hierfür angeführte Passage im Schriftsatz vom 18.4.2011 (BI.536) ersichtlich nur abstrakt begründen, warum es für Rechteinhaber generell unzumutbar sei, im Rahmen des VeRI-Programms zu komplizierten rechtlichen Fragen eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen.

Daraus folgt, dass in der Tat eine Verletzung urheberrechtlicher Positionen der Klägerin im Sinne des § 97 I UrhG vorliegt, wenn Nutzer der Beklagten die Stühle der streitgegenständlichen Typen (Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz") auf den Seiten der Beklagten zum Kauf anbieten und bewerben sowie dabei Abbildungen verwenden; damit dürften (zumindest) die objektiven Tatbestände der §§ 16, 17 UrhG verwirklicht worden sein.

bb. Die Beklagte begeht aber diese Verletzungshandlungen weder selbst, noch nimmt sie daran teil. Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 24.7.2008 (Az. 3 U 216/06) gerade in Bezug auf die hiesige Beklagte eine Haftung als Täter bzw. - soweit die über die Plattform der Beklagten anbietenden Nutzer im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben sollten - als Gehilfe der dort in Rede stehenden Markenverletzungen bejaht und hierbei eingehend begründet, dass aus der Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle deren Verpflichtung folge, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei.

(1) Dem Ansatz einer dergestalt begründeten täterschaftlichen Haftung der Beklagten hat der BGH mit der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" (Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08 - GRUR 2011, 152) indes eine klare Absage erteilt: Die Beklagte erfülle dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den Klagemarken zur Verfügung gestellt habe, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung. Sie wirke auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen, wenn sie über ihre Internetplattform Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet habe; die Angebote der Veräußerer würden in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheide ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Rechte der Klägerin verletzende Produkte anböten (BGH GRUR 2011, 152 [Tz.31] - Kinderhochstühle im Internet).

(2) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe an Verletzungen des Urheberrechts der Klägerin durch ihre Nutzer kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass vorsätzliche Haupttaten vorlagen. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 I StGB) . Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 I 1 BGB) . Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH aaO [Tz.30] - Kinderhochstühle im Internet mwN). Der Gehilfe muss danach einen sogenannten "doppelten Gehilfenvorsatz" haben, er muss also vorsätzlich handeln sowohl hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat im Sinne des § 27 StGB (einschließlich aller erforderlichen subjektiven Merkmale beim Täter) als auch hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung (Kudlich in BeckOK StGB [Stand: 1.2.2011], § 27 Rz.17 in Verbindung mit § 26 Rz.19). Ein derartiger Gehilfenvorsatz der Beklagten ist hier wieder ersichtlich noch dargelegt. Auch dass die Nutzer der Beklagten durch die eingestellten Verkaufsangebote der streitgegenständlichen Nachbauten des "Tripp Trapp" vorsätzlich Urheberrechte verletzen wollten, ist nicht dargelegt. Vielmehr liegt es ausgesprochen fern, dass Anbieter - vor allem, wenn es sich um private Anbieter handelt - eine auch nur vage Vorstellung davon haben, dass der von ihnen angebotene Kinderhochstuhl ein urheberrechtswidriges Plagiat sein könnte.

b. Die Beklagte haftet der Klägerin aber im Hinblick auf die Stuhltypen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" entsprechend §§ 823, 1004 BGB als Störer auf Unterlassung.

aa. Ausdrücklich hat der BGH in der genannten Entscheidung vom 22.7.2010 ("Kinderhochstühle im Internet") am Institut der "Störerhaftung" festgehalten und ist der vom 3. Zivilsenat des HansOLG aufgeworfenen Frage nicht näher getreten, ob dieses Institut überhaupt noch eine rechtliche Relevanz habe oder ob nicht vielmehr die bislang als Fälle der Störerhaftung diskutierten Sachverhalte jedenfalls zum Teil in Wahrheit Fälle einer Beihilfe durch Unterlassen seien und sich deshalb mit den allgemeinen Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme lösen ließen. Es erscheint deshalb wenig zielführend, diese Diskussion erneut zu eröffnen, vielmehr legt der Senat seiner Entscheidung im Folgenden die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zugrunde, zumal der BGH diese auch in der jüngst ergangenen Entscheidung zur Haftung der Beklagten für Schutzrechtsverletzungen durch in ihre Plattform eingestellte Angebote bekräftigt hat (BGH Urt. v. 17.8.2011 [Az. I ZR 57/09] - Stiftparfüm).

bb. Als Störer kann demnach bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152 [Tz. 45] - Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 [Tz. 19] - Sommer unseres Lebens). So hat es der BGH für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (was hier nicht der Fall ist) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Beklagte als Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem rechtsverletzenden Verkauf von Plagiaten beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 [Tz.39ff] - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 [Tz.46] - Internet-Versteigerung II).

Nach diesen Maßstäben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 [Tz.45] - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702 [Tz.51] - Internet-Versteigerung III).

Dem entsprechen die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12.7.2011 (C-324/09 [BeckRS 2011, 81084] - L'Oreal / eBay) aufgestellt hat. Danach kann im Betrieb eines Online-Marktplatzes ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr liegen, sofern der Anbieter sich darauf beschränkt, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Damit ist der Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich. Ebenso ist der Betreiber gemäß Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH aaO [Tz. 109f, 119, 139] - L'Oreal / eBay).

cc. Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH aaO [Tz. 113,116]- L'Oreal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I, Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG berufen.

Dabei können allerdings alleine die Umstände, dass der Betreiber eines Online-Markplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden (EuGH aaO [Tz.115] - L'Oreal / eBay). Das "Grundangebot" der Beklagten, eine kostenpflichtige Handelsplattform im Internet für Dritte bereit zu stellen, kann daher für sich genommen nach der Rechtsprechung des BGH noch nicht zu einer Erhöhung der Anforderungen an die der Beklagten zumutbaren Prüfungen dieser Angebote führen.

Leistet der Betreiber hingegen seinen Kunden Hilfestellung, die unter anderem darin bestehen kann, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote - etwa durch "AdWord"-Anzeigen in Referenzierungsdiensten wie zum Beispiel Google - zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis von den diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (BGH Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09 - [Tz.24] Stiftparfüm, zitiert nach www.juris.bundesgerichtshof.de; EuGH aaO [Tz. 116] - L'Oreal / eBay).

Dementsprechend hat der EuGH weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH aaO [Tz. 144] - L'Oreal / eBay). Nach diesen Grundsätzen ist der Betreiber eines Online- Marktplatzes mithin verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot erlangt. Ihn trifft weiter die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH aaO [Tz.26] - Stiftparfüm).

dd. Nach diesen Grundsätzen sind der Beklagten hinsichtlich der Stuhlmodelle vom Typ Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zuzumuten.

(1) Eine aktive Rolle im vorbezeichneten Sinn nimmt die Beklagte nicht bereits deshalb ein, weil sie ihren Nutzern Informationen und Tipps anbietet, mit denen die Nutzer die von ihnen einzustellenden Angebote optimieren können. Hier gibt die Beklagte auf ihrer Website unstreitig zahlreiche Tipps zur möglichst "erfolgreichen" Gestaltung von Angeboten, die ihre Mitglieder bei ihr einstellen wollen, so u.a. durch Bereitstellung von Formularen und Vorlagen, einfache, übersichtliche und individuelle Gestaltung der Angebote, Verwendung von bildlichen Darstellungen sowie sogar zur Optimierung der verwandten Suchbegriffe für das Auffinden durch externe Suchmaschinen (Anl K 131).

Zwar kann auch in derartigen Hilfestellungen ein Indiz dafür zu sehen sein, dass die Beklagte als Betreiber ihrer Handelsplattform keine neutrale Stellung zwischen dem als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihr eine Kenntnis von den diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. BGH aaO [Tz.24] - Stiftparfüm). Nach dem Verständnis des Senates kann dies aber nicht bereits aus dem abstrakten Angebot derartiger Hilfestellungen abgeleitet werden, sondern nur dann, wenn sich dies auf konkrete Angebote der Mitglieder der Beklagten bezogen hat, wenn also mit anderen Worten die Nutzer der Beklagten von diesen Möglichkeiten für die von ihnen eingestellten Angebote tatsächlich Gebrauch gemacht haben. Anderenfalls würde die Haftung der Beklagten wiederum über Gebühr ausgedehnt, nämlich sämtliche Angebote erfassen, die auf der Plattform der Beklagten eingestellt werden. Das würde aber der Sache nach darauf hinauslaufen, dass die Beklagte schon wegen der Möglichkeit einer Inanspruchnahme von abstrakt angebotenen Hilfestellungen die Beklagte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere Kenntniserlangung von stattgehabten rechtsverletzenden Angeboten - faktisch doch jedes bei ihr eingestellte Angebot auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen müsste. Dass ihr das nicht zuzumuten ist, hat der BGH bereits mehrfach ausgesprochen. Der Senat versteht die Rechtsprechung des BGH daher dahingehend, dass Anknüpfungspunkt für die erhöhten Anforderungen an die der Beklagten zuzumutenden Prüfungspflichten nur solche Hilfestellungen der Beklagten sein können, die sich auf konkrete Angebote ihrer Nutzer beziehen. Dass die hier vorgelegten konkreten rechtsverletzenden Angebote von den Nutzern der Beklagten tatsächlich unter Inanspruchnahme der Informationen und Tipps zur Optimierung erstellt wurden, hat aber auch die Klägerin nicht vorgetragen.

(2) Die Beklagte hat aber hinsichtlich derjenigen konkreten Angebote ihrer Nutzer keine neutrale Stellung im vorbezeichneten Sinne inne, die sie durch konkrete Maßnahmen bewirbt. Denn sie hat insoweit eine aktive Rolle übernommen, als sie Werbemaßnahmen veranlasst hat, die sich (auch) auf konkrete rechtsverletzende Angebote bezogen. Dies gilt namentlich für solche Angebote, zu denen der Internetnutzer über "AdWord-Anzeigen" u.Ä. geleitet wurde, die die Beklagte für bestimmte Suchbegriffe auf den Seiten von externen Suchmaschinenbetreibern in Auftrag gegeben hatte.

Unstreitig unterhält die Beklagte zu zahlreichen Suchbegriffen derartige "AdWord"- Konten z.B. bei dem Internetsuchdienst "Google". Hierbei werden bei Eingabe der betreffenden Suchbegriffe in die Suchmaschinen, mit denen die Beklagte entsprechende Vereinbarungen getroffen hatte, in den Ergebnislisten automatisch Werbebanner mit vom Kunden - hier also der Beklagten - vorgegebenen Inhalten generiert. Diese Werbebanner sind in der Regel als Links ausgestaltet, so dass der Nutzer, der diese Werbebanner anklickt, von der Ergebnisliste der Suchmaschine automatisch in das Angebot des Werbenden weiter geleitet wird.

Hierdurch begibt sich die Beklagte der neutralen Rolle, die sich als Betreiberin eines Online-Marktplatzes, auf den ihre Mitglieder Angebote einstellen können, nach der Rechtsprechung des BGH eigentlich innehat. Die Beklagte beschränkt sich insoweit nicht mehr auf das Zurverfügungstellen von technischen Strukturen, sondern fördert gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten. Dies gilt auch dann, wenn die in derartigen Anzeigen enthaltenen Links zu automatisch generierten Ergebnislisten führen, die sowohl rechtsverletzende als auch rechtmäßige Angebote der Mitglieder der Beklagten enthalten. Denn die Unterstützungshandlung der Beklagten bezieht sich auf alle Angebote, die in einer derartigen Ergebnisliste zu finden sind.

(3) Konkret betrifft das im vorliegenden Fall zunächst Angebote von Stühlen der Typen Hauck "Alpha" und Hauck "Beta".

Unstreitig hat die Beklagte als Werbemaßnahme veranlasst, dass zu zahlreichen Stichwörtern, die als Suchbegriffe in Betracht kommen, auf den Ergebnislisten der Betreiber von Internetsuchmaschinen, namentlich bei "Google" und "Ciao", zusätzlich zu den "normalen" Suchergebnissen auch Anzeigen der Beklagten angezeigt werden. Unter diesen Suchbegriffen war unstreitig auch der Begriff "Tripp Trapp". Dementsprechend wurde nach Eingabe dieses Begriffes in das Suchfeld des Google-Internetproduktsuchdienstes "Froogle" unterhalb der Ergebnisse der durchgeführten Suche auf der Website "www.froogle.google.de" am 19.12.2005 u.a. ein Werbebanner der Beklagten angezeigt (Anl K 20, S.2), der als Link zur Internetplattform der Beklagten ausgestaltet war, wobei einem sogleich eine Ergebnisliste einer wiederum automatisch durchgeführten Suche nach den aktuellen Angeboten auf den Seiten der Beklagten präsentiert wurde, die den ursprünglichen Suchbegriff "Tripp Trapp" enthielten (Anl K 20, S.3 - 5). Jedenfalls prozessual ist davon auszugehen, dass sich in dieser (zweiten) Ergebnisliste am 19.12.2005 ein Verkaufsangebot eines Nutzers der Beklagten fand, das einen Stuhl Hauck "Beta" betraf. Dies hat die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist aber zum einen bereits deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um einen Umstand handelt, den die Beklagte gemäß § 138 IV ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, weil der (frühere) Inhalt ihres eigenen Internetangebotes Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war. Zum anderen ist dieses Bestreiten auch gemäß § 531 II Nr.3 ZPO unzulässig; die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb es nicht auf Nachlässigkeit beruht, dass dieses Bestreiten erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte.

Desgleichen wurde bei Eingabe des Begriffs "Tripp Trapp" in die Suchmaschine "www.froogle.google.de" am 16.4.2007 ein Werbebanner der Beklagten angezeigt (Anl K 62). Auch nach Betätigen des hierin enthaltenen Links wurde der Nutzer auf die Seiten der Beklagten in eine Ergebnisliste mit den dort vorhandenen aktuellen Angeboten zu diesem Suchbegriff geleitet. In dieser Ergebnisliste fand sich am 16.4.2007 ein Verkaufsangebot betreffend einen Stuhl Hauck "Alpha" (Anl K 63).

Ob neben der Schaltung von "AdWord"-Anzeigen auch die von der Klägerin angeführten E-Mails der Beklagten mit konkreten Angeboten (Anl K 22) als Werbemaßnahmen in diesem Sinne anzusehen sind, kann dahinstehen, da auch die Klägerin nicht behauptet hat, dass hierin Angebote mit weiteren Stuhltypen - namentlich des Hauck "Gamma" und des Kettler "Herlag Moritz" - enthalten gewesen seien. Daher können sich aus dieser Tatsache jedenfalls keine rechtlichen Folgerungen in Bezug auf weitere streitgegenständliche Stuhlmodelle ergeben. Bei derartigen E-Mails dürfte es sich im Übrigen nicht um Werbemaßnahmen der Beklagten in diesem Sinne handeln, da es sich der Sache nach eher um eine vom interessierten Mitglied selbst zu bedienende Suchfunktion für die auf den Seiten der Beklagten eingestellten Angebote handeln dürfte.

(4) Zwar hat die Klägerin hinsichtlich des Stuhltyps Kettler "Herlag Moritz" eine derartige, unmittelbar zu einem konkreten Verkaufsangebot führende Werbemaßnahme nicht vorgelegt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich aber, dass die von der Beklagten unstreitig veranlassten Werbemaßnahmen durch Schaltung von "AdWord"- Anzeigen jedenfalls zu dem Schlagwort "Tripp Trapp" auch zur Anzeige von konkreten Verkaufsangeboten des Kettler "Herlag Moritz" hätten führen können und dass der Beklagten dies bewusst war.

Unbestritten waren am 9.4.2005 (Anl K 27), am 24.5.2005 (Anl K 29), am 20.6.2005 (Anl K 25) und am 27.6.2005 (AnlKonv K 31) Angebote von Stühlen des Typs "Herlag Moritz" auf den Seiten der Beklagten eingestellt und aufrufbar. Die Klägerin hat zudem Ausdrucke weiterer Angebote auf den Seiten der Beklagten aus den Zeiträumen von Mitte Oktober bis Mitte November 2006 (AnlKonv K 49), von Anfang bis Mitte April 2007 (AnlKonv K 61) und von September bis November 2008 (AnlKonv K 64) vorgelegt. Darunter fanden sich auch Angebote des Kettler "Herlag Moritz", in deren Angebotsbeschreibung der Suchbegriff "Tripp Trapp" enthalten war (z.B. Anl K 27 [Angebot vom 9.4.2005], Anl K 49 [Angebot von "nitl75" aus dem Oktober 2006]). Diese rechtsverletzenden Angebote hatte die Klägerin der Beklagten seinerzeit jeweils zur Kenntnis gebracht.

Ebenfalls unstreitig hatte die Beklagte am 19.12.2005 und am 16.4.2007 "AdWord"- Anzeigen zu diesem Suchbegriff beim Internetproduktsuchdienst "Froogle" in der beschriebenen Form geschaltet, so dass bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" die beschriebenen Werbebanner als Links generiert wurden, die zu entsprechenden Listen mit den Suchergebnissen zu diesem Begriff unter den bei der Beklagten seinerzeit veröffentlichten Angeboten führten. Bei lebensnaher Betrachtung war diese Werbemaßnahme zudem nicht auf diese beiden Tage beschränkt, sondern jedenfalls jeweils für einen gewissen Zeitraum vereinbart; auch die Beklagte hat hierzu nichts Gegenteiliges behauptet.

Die Beklagte hatte demnach die genannten "AdWord"-Anzeigen (noch) zu Zeitpunkten geschaltet, als ihr bereits bekannt war, dass es wiederholt Angebote ihrer Mitglieder gab, in denen der Stuhl vom Typ Kettler "Herlag Moritz" u.a. mit dem Bezeichnung "Tripp Trapp" beschrieben wurde. Derartige Angebote wären aufgrund der beschriebenen Funktionsweise der "AdWord"-Anzeigen unweigerlich in den automatisch generierten Ergebnislisten mit aktuellen Angeboten aus dem Bestand auf den Seiten der Beklagten angezeigt worden. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte die "AdWord"-Anzeigen jedenfalls auch zu Zeiten geschaltet hatte, als sich auf ihren Seiten Angebote des Kettler "Herlag Moritz" befinden konnten, die bei Betätigung des Links im Werbebanner in der sodann generierten Ergebnisliste angezeigt worden wären, und dass ihr diese Umstände bei Schaltung der Anzeigen bekannt waren.

Es kann indes nicht anders zu beurteilen sein, ob seinerzeit tatsächlich die eingerichteten Links benutzt wurden oder ob die Beklagte nur die tatsächliche Möglichkeit hierfür eingerichtet hatte. Maßgeblich für das Ausmaß der der Beklagten zumutbaren Prüfpflichten ist nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen, ob die Beklagten ihre neutrale Rolle als reiner Diensteanbieter beibehalten oder aber eine aktive Rolle in Bezug auf rechtsverletzende Angebote eingenommen hat. Letzteres ist aber in beiden Fällen gleichermaßen zu bejahen, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Nutzung der Werbemaßnahme gekommen ist. Denn aus der Sicht der Beklagten hatte sie alles getan, um die Auffindbarkeit derartiger Angebote durch Werbemaßnahmen zu fördern, und konnte nur noch abwarten, ob die von ihr geschaffenen Maßnahmen tatsächlich dazu führten, dass Nutzern die jeweiligen Angebote angezeigt wurden. Dies hing aber letztlich nur vom Zufall ab und kann zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen.

Da im Zeitraum zwischen April 2005 und April 2007 nach den obigen Ausführungen in den von der Klägerin überprüften Zeiträumen nahezu durchgängig Angebote mit dem Stuhl Kettler "Herlag Moritz" zu finden waren, spricht zudem alles dafür, dass es auch tatsächlich zu derartigen Anzeigen von Ergebnislisten gekommen ist, die Angebote mit dem "Herlag Moritz" enthielten. Hierauf kommt es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht maßgeblich an.

(5) Hieraus folgt, dass der Beklagten in Bezug auf die Stühle der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" in erheblich höherem Umfang Überprüfungen der von ihren Mitgliedern eingestellten Angebote auf erneute Rechtsverletzungen zuzumuten sind.

Bereits im Regelfall - also ohne die Vornahme derartiger Werbemaßnahmen in Bezug auf rechtsverletzende Angebote - ist es der Beklagten zumutbar, durch geeignete Filtersoftware auf Verdachtsfälle beschränkte Angebote auch einer manuellen Nachkontrolle zu unterziehen (vgl. BGH aaO [Tz.38] - Kinderhochstühle im Internet). Zwar dürfen Diensteanbietern wie der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2004, 860- Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Rechtlich nicht erforderlich ist danach grundsätzlich eine Überprüfung, bei der Rechtsverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschließende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (BGH GRUR 2008, 702 [Tz.53] - Internet- Versteigerung III), eine solche Überprüfung ist ihr demnach aber stets zuzumuten.

Hier hingegen hat sich die Beklagte - wie dargelegt - durch auf konkrete Angebote bezogene Werbemaßnahmen eine aktive Rolle bei den tatsächlichen und möglichen rechtsverletzenden Angeboten ihrer Mitglieder übernommen. Damit hat sie zumindest objektiv Unterstützungshandlungen bei der Verletzung der Urheberrechte der Klägerin vorgenommen und die Gefahr einer Intensivierung der Verletzungshandlung geschaffen. Auch wenn hierin mangels feststellbarer vorsätzlicher Haupttat keine Beihilfe im Sinne des § 27 StGB lag, so ist doch kein Grund dafür ersichtlich, die Beklagte in derartigen Fällen weiterhin in einem derartigen Ausmaß in Vergleich zu Störern zu privilegieren, die außerhalb des Internetbereichs agieren. Vielmehr muss ein solches Verhalten wenigstens die Anforderungen an die Prüfpflichten der Beklagten bei der zukünftigen Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen drastisch erhöhen. Das bedeutet, dass es dem Betreiber einer Internethandelsplattform wie "eBay" in derartigen Fällen zuzumuten ist, in erheblich größerem Umfang manuelle Kontrollen der Angebote ihrer Mitglieder vorzunehmen.

In derartigen Fällen kann der Klägerin auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie selbst anhand des VeRI-Programmes rechtsverletzende Angebote ausfindig machen könne. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb der Betreiber einer Internethandelsplattform, der selbst eine aktive Rolle durch Bewerbung von rechtsverletzenden Angeboten seiner Mitglieder übernommen hat, den Verletzten auf diese Möglichkeit verweisen können sollte.

(6) Für den konkreten Fall folgt hieraus, dass es der Beklagten zuzumuten ist, sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Kontrolle darauf zu unterziehen, ob sich Angebote der streitgegenständlichen Stühle der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" darunter befinden.

Ersichtlich und unbestritten lassen sich Angebote von Kinderhochstühlen auf den Seiten der Beklagten durch Wortfilter weitgehend vollständig auffinden, wenn die Beklagte hierbei alle in Betracht kommenden einschlägigen Suchbegriffe einsetzt. Auch werden bereits zahlreiche Angebote der urheberrechtsverletzenden Stühle der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" durch den Einsatz solcher Suchbegriffe automatisiert auffindbar sein. Ob sich unter den so aufgefundenen Angeboten dann auch solche befinden, die sich auf genau diese Stühle beziehen, obwohl die Firmen- oder Modellbezeichnungen in der Produktbeschreibung vermieden wurden, lässt sich anhand einer manuellen (bzw. visuellen) Kontrolle anhand der Abbildungen der Produkte in aller Regel verlässlich beurteilen. Dies können die Mitglieder des Senates aus eigener Wahrnehmung feststellen: Die rechtsverletzenden Nachbauten der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" lassen sich anhand zahlreicher Details gut vom Original "Tripp Trapp"-Stuhl unterscheiden: Besonders augenfällig ist bei den Verletzungsmodellen Hauck "Alpha" und Hauck "Beta" die hintere Stützverstrebung, die beim "Tripp Trapp" fehlt. Beim Modell Kettler "Herlag Moritz" findet sich ebenfalls eine derartige hintere Stütze, dafür fehlt es an den charakteristischen Bodenholmen des "Tripp Trapp".

Die Klägerin hat der Beklagten zudem zahlreiche qualitativ hochwertige Aufnahmen aller rechtsverletzenden Stuhlmodelle zur Verfügung gestellt. Zwar wird es im Einzelfall bei den zu kontrollierenden Angeboten auch Abbildungen von derart schlechter Qualität geben, dass objektiv nicht erkennbar ist, um welche Stuhlmodelle es sich tatsächlich handelt; die Beklagte hat hierzu Beispiele vorgelegt. Auch ist es keineswegs auszuschließen, dass es bei einzelnen Angeboten an jeglicher Abbildung fehlt. Diese Umstände können aber nicht dazu führen, dass der Beklagten eine derartige Überprüfung schlechthin unzumutbar ist. Vielmehr schuldet die Beklagte lediglich diejenige Sorgfalt, die im Verkehr zur Vermeidung gleichartiger Rechtsverletzungen erforderlich ist. Diese wäre in derartigen Fällen nicht verletzt, so dass die Verhängung von Ordnungsmitteln schon mangels Verschuldens der Beklagten dann ebenso ausgeschlossen wäre, wie bei nicht verhinderten Angeboten, die das Produkt lediglich mit völlig fern liegenden Bezeichnungen beschreiben, also per Suchfunktion schon nicht als Kinderhochstühle o.Ä. auffindbar waren.

(7) Dass der Beklagten eine solche Prüfung schlechthin nicht zuzumuten ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, namentlich ist eine Gefährdung des Geschäftsmodells der Beklagten hierdurch nicht erkennbar oder dargelegt. Die Beklagte könnte sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsmodell wesentlich darauf basiere, dass sie ihre Dienste möglichst vollautomatisiert betreiben könne. Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten alleine darauf basieren sollte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, dann wäre fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handelt. Der Senat geht aber davon aus, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell nicht auf diese Aspekte verkürzt sehen möchte und dementsprechend den Einsatz von menschlichem Kontrollpersonal nicht schlechthin als hiermit unvereinbar ansieht.

Eine Unzumutbarkeit derartiger Prüfpflichten ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem von ihr behaupteten Anteil an gelöschten Angeboten an der Gesamtzahl der überprüften Angebote. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte hierauf berufen können sollte, wenn sie selbst derartige Angebote durch Bewerbung aktiv unterstützt hat. Hinzu kommt, dass sich die Aussagekraft der von der Beklagten hierzu genannten Zahlen für die 38.KW 2011 (24. - 31.3.2011) von 32.553 manuell überprüften Angeboten, die nur in 51 Fällen, mithin bei 0,16% zu Löschungen geführt hätten, nicht hinreichend beurteilen lässt. Der Vortrag der Beklagten ist so zu verstehen, dass diese Zahlen dadurch zustande gekommen sind, dass die Beklagte sämtliche Angebote in bestimmten Kategorien manuell überprüft hat (Schriftsatz vom 12.7.2011, S.9 und 32). Es lässt sich aber bereits nicht erkennen, ob ein derartiger Aufwand tatsächlich erforderlich war; die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob die Anzahl der insgesamt überprüften Angebote tatsächlich so hoch sein musste. Namentlich erschließt sich nicht, ob die Anzahl der zu überprüfenden Angebote nicht vor allem durch geeignete Negativfilter stark hätte reduziert werden können, indem etwa alle Angebote mit ausdrücklichen Angaben von "unverdächtigen" Herstellern automatisch herausgefiltert werden. Hinzu kommt, dass die nach dem Vortrag der Beklagten erkannte Anzahl an Verletzungsfällen von immerhin 51 in nur einer Woche keineswegs verschwindend gering ist. Dies spricht auch für eine Zumutbarkeit erheblicher Anstrengungen zur Verhinderung derartiger Rechtsverletzungen durch die Beklagte.

Ebenso wenig kommt es nach allem im vorliegenden Fall darauf an, ob es bereits Bilderkennungssoftware gibt, die anhand der Produktabbildungen mit hinreichender Sicherheit auch nur potentiell rechtsverletzende Angebote von zulässigen unterscheiden kann (und so wenigstens als weiterer Filter zur Verringerung der Anzahl an zu überprüfenden Verdachtsfällen dienen könnte). Denn dem Betreiber einer Internetplattform, der rechtsverletzende Angebote seiner Mitglieder aktiv beworben hat, ist nach den obigen Ausführungen eine Überprüfung der potentiell gleichartigen Angebote auch anhand einer rein visuellen Kontrolle der Produktabbildungen zuzumuten.

ee. Die Klägerin hat die Beklagte auch in hinreichender Weise von den auf ihrer Handelsplattform stattfindenden Urheberrechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt, um derartige Prüfpflichten der Beklagten auszulösen, insbesondere erfolgte dies bereits, bevor aufgrund der geschalteten "AdWord"-Anzeigen die konkreten rechtsverletzenden Angebote hervorgehoben beworben wurden.

(1) Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klageerhebung erfolgen kann (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber einer Internethandelsplattform zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH aaO [Tz.28] - Stiftparfüm).

(2) Die Abmahnschreiben der Klägerin vom 19.4.2005 und vom 3.5.2005 genügen diesen Anforderungen.

Gegenstand der Beanstandung des Schreibens vom 3.5.2005 waren Verletzungen des Urheberrechts der Klägerin durch alle vier streitgegenständlichen Stuhltypen (Anl K 23). In diesem Schreiben ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass (u.a.) die Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" ihre - der Klägerin - Urheberrechte verletzten, dass aber gleichwohl über die Internetplattform "ebay.de" zahlreiche derartige Stühle angeboten würden. Beigefügt war diesem Schreiben u.a. ein Anlagenkonvolut mit seinerzeit aktuellen Angeboten der Stühle Hauck "Alpha" (Anl K 33) und Hauck "Beta" (Anl K 36) auf den Seiten der Beklagten. Bereits zuvor - am 19.4.2005 - hatte die Klägerin ein Angebot mit einem Stuhl des Typs "Herlag Moritz" auf den Seiten der Beklagten gefunden (Anl K 27) und diese mit Schreiben vom selben Tag in entsprechender Weise abgemahnt (Anl K 28).

In rechtlicher Hinsicht ging es für die Beklagte damit nicht um die Prüfung einer Urheberrechtwidrigkeit bestimmter Stuhlmodelle, sondern um die ohne weiteres zu überprüfende tatsächliche Frage, ob diese konkreten Modelle auf den Seiten der Beklagten zum Verkauf angeboten werden. Denn nach der Mitteilung der Klägerin war der Verkauf dieser Modelle als Plagiate schlechthin unzulässig.

Belege für die Urheberrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Stuhlmodelle musste die Klägerin der Abmahnung nicht beifügen. Zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitgeteilten Umstände ist zu unterscheiden. Ein Beleg ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen der Beklagten dies rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn die Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können (BGH aaO [Tz.31] - Stiftparfüm).

Dafür ist aber im Streitfall nichts ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, Zweifel an der urheberrechtlichen Unzulässigkeit der Stuhlmodelle Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" gehabt zu haben. Es kann hier zudem offenbleiben, ob die Beklagte tatsächlich berechtigte Zweifel daran haben konnte, dass die mit den genannten Schreiben angezeigten Angebote Urheberrechte verletzten und die Klägerin zur Verfolgung dieser Verletzungen befugt war. Denn dann wäre die Beklagte als Abgemahnte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen und die Befugnis der Klägerin zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (vgl. BGH aaO [Tz.32] - Stiftparfüm). Hier hat die Beklagte von der Klägerin nicht nur keine Belege verlangt. Sie hat auch noch nicht einmal Zweifel an den Angaben der Klägerin geäußert, sondern dieser im Gegenteil sogar mitgeteilt, die beanstandeten Angebote beendet zu haben; auch in der Folgezeit hat die Beklagte ihr von der Klägerin gemeldete Angebote nach ihrem Vortrag stets alsbald beendet. Die Beklagte hat damit erklärt, dass der Hinweis der Klägerin als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiert wird. Daran muss sie sich nach Treu und Glauben jedenfalls im Hinblick auf die Frage festhalten lassen, ob der Hinweis der Klägerin als Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung ausreichte, um grundsätzlich Verhaltenspflichten für die Zukunft im Sinne der Grundsätze der Störerhaftung auszulösen (vgl. BGH aaO [Tz.33] - Stiftparfüm).

Damit enthielten schon das Abmahnschreiben vom 3.5.2005 und das Schreiben vom 19.4.2005 alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände, welche die Beklagte in die Lage versetzten, ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Wertungen derartige Angebote allein anhand der in den Angebotsbeschreibungen benannten und daher für Kaufinteressenten und damit auch für die Beklagte selbst mittels der Suchfunktion der Plattform auffindbaren Typenbezeichnungen und notfalls anhand der Produktabbildungen als urheberrechtsverletzend zu identifizieren.

(3) Demnach lagen der Beklagten alle erforderlichen Informationen noch vor Einreichung der Klage am 23.12.2005, aber auch vor der Bewerbung konkreter Angebote durch die Schaltung von "AdWord"-Anzeigen vor. Gleichwohl kam es zu zahlreichen weiteren rechtsverletzenden Angeboten:

So fand die Klägerin im Zeitraum von Juni bis November 2005 achtzehn weitere Angebote von Stühlen des Typs Hauck "Alpha" auf den Seiten der Beklagten (AnlKonv K 34, Anl K 44, Anl K 46); jedenfalls wegen einiger dieser Angebote ließ die Klägerin die Beklagte ebenfalls abmahnen (s. etwa Anl K 47 vom 7.6.2005 und Anl K 45 vom 31.8.2005). Ebenfalls vor Einreichung der Klage - im Zeitraum von Juni bis November 2005 - fand die Klägerin drei weitere Angebote von Stühlen des Typs Hauck "Beta" auf den Seiten der Beklagten (AnlKonv K 37). Weitere Angebote mit Stühlen vom Typ Kettler "Herlag Moritz" fand die Klägerin am 24.5.2005 (Anl K 29) und am 20.6.2005 (Anl K 25) auf den Seiten der Beklagten; auch wegen dieser Angebote mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2005 (Anl K 30) und vom 21.6.2005 (Anl K 26) ab. Ein weiteres Angebot eines Stuhles von diesem Typ fand die Klägerin am 27.06.2005 auf der Plattform der Beklagten (AnlKonv K 31).

Die genannten Werbemaßnahmen durch Schaltung von "AdWord"-Anzeigen führten - wie ausgeführt - noch nach der Abmahnung vom 3.5.2005 per Verlinkung zu Ergebnislisten mit konkreten Angeboten von Stühlen der Typen Hauck "Alpha" und Hauck "Beta", nämlich am 19.12.2005 (Anl K 20; Hauck "Beta") und am 16.4.2007 (Anl K 62 und K 63; Hauck "Alpha"). Ebenso wären - wie ebenfalls ausgeführt - Angebote des Kettler "Herlag Moritz" zu diesen Zeitpunkten angezeigt worden, die das Schlagwort "Tripp Trapp" aufwiesen.

ff. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind sie treffende Prüfungspflichten nicht nur dann ausgelöst, wenn die in Rede stehende klare Rechtsverletzung alleine aus dem betreffenden Angebot selbst ersichtlich ist. Vielmehr ist es unerheblich, ob sich die Rechtsverletzung vollständig aus dem beanstandeten Angebot selbst ergibt oder aber - wie regelmäßig - die Kenntnis weiterer, nicht aus dem Angebot ersichtlicher Umstände hinzutreten muss. Für die Offenkundigkeit einer mitgeteilten Rechtsverletzung kommt es nicht auf den formellen Gesichtspunkt an, aus welcher Erkenntnisquelle sich die die Rechtsverletzung kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände entnehmen lassen, sondern allein darauf, ob diese Umstände zur Kenntnis der Beklagten gelangen und für sie unschwer zu erkennen und zu bewerten sind (BGH aaO [Tz.36] - Stiftparfüm).

gg. Demnach stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Stühle der Typen Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz" zu, da insoweit auch eine Wiederholungsgefahr vorliegt.

Die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Verletzungshandlung gekommen ist. Hierbei kann eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (BGH aaO [Tz.39] - Stiftparfüm; BGHZ 173, 188 [Tz.53] - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Das ist hier hinsichtlich der Stühle Hauck "Alpha", Hauck "Beta" und Kettler "Herlag Moritz"der Fall. Wie dargelegt, war die Beklagte in Bezug auf diese Stühle auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, hat aber nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um weitere derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, so dass es in der Folgezeit zu (zahlreichen) weiteren derartigen Rechtsverletzungen kam.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Stuhltyps Hauck "Gama" scheitert bereits daran, dass weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr dafür vorliegen, dass Kaufangebote dieses Stuhles auf den Internetseiten der Beklagten eingestellt werden.

Ein Angebot mit einem Stuhl vom Typ Hauck "Gamma" hat die Klägerin nicht vorgelegt. Das am 13.4.2011 aufgefundene Angebot, dass die Klägerin als Anlage K 100 vorgelegt hat, wurde unstreitig von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst bei der Beklagten eingestellt. Unabhängig von der streitigen Frage, ob dieses von der Beklagten bereits vor Einstellung in die öffentlich zugängliche Produktliste oder aber erst kurz danach wieder gelöscht wurde, stellt dieser von der Klägerin selbst vorgenommene Vorgang keine Verletzung ihrer eigenen urheberrechtlichen Belange dar. Abgesehen davon, dass bereits unklar ist, ob hinter diesem "Angebot" überhaupt ein realer Stuhl dieses Typs stand, kann die Klägerin nicht auf diesem Wege eine Wiederholungsgefahr selbst kreieren.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus der von ihr vorgelegten Werbung vom 27.3.2006 auf der Internetseite "www.ciao.de" (Anl K 39) nichts anderes. Zwar wurden bei Eingabe des Suchbegriffs "Hauck Gamma" auf dieser Seite zwei Werbebanner mit Links in das Angebot der Beklagten mit folgenden Wortlauten generiert: "eBay Angebote zu Hauck Gamma" und "Hauck Gamma bei eBay" (Anl K 39). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass seinerzeit auch dieser Stuhl auf der Plattform der Beklagten tatsächlich angeboten worden ist und dass dem Nutzer nach Betätigen eines dieser Links auf den Seiten der Beklagten solche Angebote präsentiert worden wären. Die Beklagte hat dies bestritten und vorgetragen, dass diese Links auch ohne das Vorhandensein entsprechender konkreter Angebote generiert worden seien. Eine solche Programmierung dürfte zwar wettbewerbswidrig sein, weil die genannten Links danach irreführend sein dürften, es ist aber tatsächlich nicht auszuschließen, dass diese Darstellung der Beklagten zutrifft. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin hinsichtlich des Stuhles Hauck "Gamma" während des gesamten, mittlerweile fast sechs Jahre andauernden Verfahrens ein konkretes Verkaufsangebot nicht vorgelegt hat, wohingegen sie hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Stühle während des Verfahrens ständig weitere Verkaufsangebote eingereicht hat.

Zutreffend hat das Landgericht angesichts dieser Situation festgestellt, dass es mangels stattgehabter Rechtsverletzung an einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieses Stuhles fehlt.

Aber auch für eine Erstbegehungsgefahr fehlt es an Anhaltspunkten. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Derartige Anhaltspunkte sind hier weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Eine Erstbegehungsgefahr kann daneben auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH GRUR 2001, 1174, 1175 - Berühmungsaufgabe, mwN). Auch daran fehlt es hier indes: Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass das prozessuale Vorbringen der Beklagten hier anderen Zwecken als der Vereidigung des eigenen Rechtsstandpunktes dient.

3. Der Senat hat den Verbotstenor gegenüber dem Hauptantrag und der erstinstanzlichen Verurteilung sprachlich der Tatsache angepasst, dass die Beklagte - wie dargelegt - lediglich eine Internetplattform bereitstellt, auf der ihre Nutzer Verkaufsangebote verschiedener Art (gegen Höchstpreis oder als Direktkauf) einstellen können, dass sie mithin nicht selbst Anbieter oder "Veranstalter" ist. Auch der Begriff des "Präsentierens" von Verkaufsangeboten war zur Klarstellung abzuändern, denn dieser Begriff könnte so verstanden werden, dass ein Verstoß nur vorliegt, wenn sich die Beklagte in irgendeiner Weise affirmativ zu einem solchen Angebot verhält, dieses also unterstützt, herausstreicht, fördert, empfiehlt o.ä.. Die von der Klägerin gewählte Antragsformulierung ist ihrer Ansicht geschuldet, dass die Beklagte sich die Angebote ihrer Nutzer zu eigen mache, stellt aber in erster Linie den Versuch einer abstrakten Beschreibung der tatsächlichen Vorgänge dar, die bei einer Angebotseinstellung durch Nutzer der Seiten der Beklagten stattfinden. Daher stellt sich die vom Senat präferierte sprachliche Fassung des Verbotstenors, die die Klägerin als Hilfsantrag streitgegenständlich gemacht hat, nicht als ein Weniger gegenüber der ursprünglichen Antragsfassung dar, sondern lediglich als sprachliche Präzisierung. Zudem hat der Senat dem Urteil zur klareren Beschreibung der Verbotsgegenstände qualitativ bessere Abbildungen der Stühle Hauck "Alpha" und Hauck "Beta" aus der Anlage K 96 anstelle der ursprünglich als Anlagen zum Urteil verwendeten Abbildungen in den Tenor eingefügt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 I ZPO unter Berücksichtigung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist gemäß § 543 II ZPO zuzulassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, da nach wie vor nicht alle Fragen zur Haftung des Diensteanbieters im Internet hinreichend geklärt sind. Insbesondere die hier maßgebliche Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer auf die ihm im Rahmen der Störerhaftung zuzumutenden Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen haben, hat bisher keine höchstrichterliche Klärung erfahren. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es daher auch zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6. Die zahlreichen nicht nachgelassenen Schriftsätze, die die Parteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.8.2011 eingereicht haben, geben nach allem keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung, zumal diese ganz überwiegend Rechtsausführungen enthalten.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei