Rheinland-Pfalz: Hamm

Beschluss vom OLG Hamm 4. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 25.09.2012
Aktenzeichen: I-4 W 72/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss desLandgerichts Bochum vom 13.08.2012 (I-17 O 89/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichenKosten der ersten Instanz.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

A. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.08.2012 gegenden Beschluss des Landgerichts Bochum vom 13.08.2012 ist zulässig.Denn sie ist statthaft (§§ 91a Abs.2 S.2, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowieform- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO) .

B. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreitsaufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht billigem Ermessenunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91aAbs. 1 S. 1 ZPO) .

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die zulässige Klagebegründet war.

Dem Kläger stand gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m.§ 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen denBeklagten, und zwar im geltend gemachten Umfang zu. Denn für das Verbotdes Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeitentscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteilim Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt.1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilenohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehrzugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungenprinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im InformationssystemTypengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten wird durch das Vorbringender Beschwerde vom 30.08.2012 nicht in Frage gestellt.

Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger sich durch seine Erledigungserklärungvom 27.07.2012 mit der modifizierten Unterlassungserklärung des Beklagtenvom 20.07.2012 begnügt und damit womöglich teilweise auf sein ursprünglichuneingeschränktes Unterlassungsbegehren vom 29.06.2012 verzichtethat.

Auch in diesem Fall ist für die Bemessung der Kostenquote eineBeurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach dem Maßstab überwiegenderWahrscheinlichkeit gemäß § 91a ZPO geboten. Denn § 98 ZPO ist nichtanwendbar und auf das Maß des gegenseitigen Nachgebens kann insoweitnicht abgestellt werden (vgl. OLG Hamm NJOZ 2002, 2233; BeckOK-Jaspersen/Wache,Stand: 15.07.2012, § 98 ZPO Rdnr. 4; Musielak-Lackmann, 9. Aufl.,§ 98 ZPO Rdnr. 3).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruhtauf § 97 Abs. 1 ZPO.

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