Hessen

Urteil vom LG Wiesbaden 3. Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Aktenzeichen: 11 O 65/11

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 17.11.2011 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger betreibt als gewerblicher Händler mit Sitz in xxx einen Online-Shop zum Vertrieb von Kinderartikeln, insbesondere Schwimm- und Badeartikel und Badewannen für Kinder, und zwar sowohl unter einem eigenen Shop unter www.xxx.de sowie unter einem Shop unter amazon.de mit dem Nutzernamen "xxx". Der Verfügungsbeklagte betreibt bundesweit als gewerblicher Händler unter dem Nutzernamen "xxx" bei xxx.de einen Online-Shop, in dem er unter anderem Kinderartikel, Schwimmartikel und Badewannen für Kinder vertreibt. Hierzu erhält der Verfügungsbeklagte im Bereich der "detaillierten Verkäuferinformation" eine Widerrufsbelehrung vor, die unter anderem darauf verweist, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,-- Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Ferner findet sich auf der Website ein Link, der auf die AGB des Verfügungsbeklagten verweist. Als Verkäuferinformationen teilt der Verfügungsbeklagte auf der beanstandeten Webseite folgendes mit:

"Informationen zu

xxx

Inhaber xxx

Email: vxxx.de

Inhaltlich Verantwortlicher § 6 MMDStV: xxx

Alle angegebenen Preise sind inklusiv Mehrwertsteuer zuzüglich der angezeigten Versandkosten."

Im Rahmen des Warenangebots stellt der Verfügungsbeklagte ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme bereit, das zu einer e-mail-Korrespondenz über xxx.de weiterleitet.

Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 7.11.2011 wegen vorgenannten Sachverhaltes auf Unterlassung in Anspruch und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 11.11.2011 auf. Hierauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten und wies die Abmahnung zurück. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, den die Vorsitzende gemäß § 935 ff ZPO am gleichen Tag mit dem Inhalt Blatt 24 ff d.A. erließ.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem dieser behauptet, sämtliche Verträge würden mit Verbrauchern unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen. Diese enthielten eine vertragliche Regelung zur Überbürdung der Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert unter 40,-- Euro auf den Käufer. Ferner behauptet der Verfügungsbeklagte, dass er neben seiner e-mail-Adresse ein Formular für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zur Verfügung stelle.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17.11.2011 aufrecht zu erhalten und den Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Verfügung aufzuheben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Die von dem Verfügungsbeklagten auf seiner Webside verwandte Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich der Kostenregelung bezüglich der Rücksendung von Waren unter einem Wert von 40,-- Euro unzutreffend. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe. Zwar erlaubt § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB insoweit eine Überbürdung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Wege des Vertrages auf den Verbraucher unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Eine derartige vertragliche Regelung hat der Verfügungsbeklagte mit seinen Kunden  jedoch nicht getroffen. Die von ihm auf seiner Webseite vorgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an keiner Stelle beim Bestellvorgang zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers anwaltlich versichert. Allein das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind, genügt nicht den Anforderungen, die § 305 Abs. 2 BGB regelt. Nach der gesetzlichen Vorschrift werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn der Kunde wird bei Vertragsschluss nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufvertrag nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten zustande kommen soll.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 UWG, 4 Nr. 11 UWG, 5 Abs. 1 Ziffer 7 UWG i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 und § 2 Satz 2 EGBGB, § 8 Abs. 1 UWG steht dem Verfügungskläger daher ein Unterlassungsanspruch zu.

Darüber hinaus verstößt der Internetauftritt des Verfügungsbeklagten gegen § 5 Abs. 1 Ziffer TMG, da der Verfügungsbeklagte unter dem Link "detaillierte Verkäuferinformationen" lediglich seine Anschrift und eine e-mail-Adresse vorhält, jedoch keine weiteren Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht. Nach der Formulierung des Gesetzestextes in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich, dass die Angabe einer e-mail-Adresse allein nicht ausreichend angesehen wird, sondern dem Verbraucher darüber hinaus weitere Informationen zur Verfügung zu stellen sind, durch die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglicht wird (EuGHC-298/07, zitiert nach Juris). Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen, sondern können auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich der Nutzer des Dienstes im Internet an den Unternehmer wenden kann. Einen derartigen Kommunikationsweg hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht eröffnet. Unstreitig zwischen den Parteien ist geblieben und ergibt sich auch aus den zu den Anlagen gereichten Unterlagen, dass das elektronische Kontaktformular einen e-mail-Verkehr mit xxx eröffnet, die die Anfrage an den Verfügungsbeklagten weiterleitet. Somit fehlt es an der Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, die über einen Dritten stattzufinden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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