Baden Würtemberg

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 29.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 222/00

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 01.8.2000 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten,

für das Unternehmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit E-Commerce-Systemen die "Technologieführerschaft in der Digital Economy" zu behaupten.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 300.000.- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Unternehmen im Bereich des Neuen Marktes. Sie sind Wettbewerber beim Angebot sog. E-Commerce-Softwarelösungen. Die Antragstellerin bietet für derartige Shoppingsysteme ihr Softwareprodukt "Cappuccino" an, die Antragsgegnerin ist mit ihrem Produkt "Enfinity" auf dem Markt vertreten.

Aus Anlass der Bekanntgabe des Unternehmensergebnisse für das 1. Quartal 2000 äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz am 05. Mai 2000 unter anderem wie folgt:

"Das große Interesse an Intershop Enfinity, vor allem auch von global agierenden Konzernen zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digital Economy".

Diese Äußerung stellte die Antragsgegnerin in Form einer "Pressemitteilung" Anfang Mai 2000 in ihre Internet-Homepage (Anl. AST 1). Die Antragstellerin greift diese Darstellung als wettbewerbswidrige Alleinstellungsberühmung an.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.08.2001 den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

für das Unternehmen der Antragsgegnerin die Technologieführerschaft in der Digital Economy in Anspruch zunehmen,

hilfsweise,

die nachfolgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen sowie zu verbreiten und/oder verbreiten zulassen:

"Das große Interesse an Intershop Enfinity zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digital Economy".

zurückgewiesen. Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiter.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie es unterlässt, in entgegen § 3 UWG irreführender Weise für ihr Unternehmen im Wege einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung die "Technologieführerschaft in der Digital Economy" in Anspruch zunehmen.

1. Die angegriffene Behauptung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen der auf der Internet-Homepage veröffentlichten Presseerklärung wird von einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung dahin verstanden, dass die Antragstellerin für sich bzw. ihr Produkt "Enfinity" allgemein eine technologische Alleinstellung auf dem relevanten Markt in Anspruch nehmen will, und zwar insbesondere in Bezug auf ein überragendes Innovationspotenzial in technologischer Hinsicht. Eine solche Behauptung ist wettbewerbsrechtlich nur zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffend ist. Der Senat hat davon auszugehen, dass dies ist vorliegend nicht der Fall.

a. Mit der angegriffenen Äußerungen handelt die Antragsgegnerin im Verhältnis zu der Antragstellerin zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.v. § 3 UWG.

Sowohl die Äußerung ihres Vorstandsvorsitzenden auf der Bilanzpressekonferenz als auch deren Veröffentlichung als Presseerklärung im Internet sind geeignet, den Absatz der Antragsgegnerin auf Kosten von Mitbewerbern (wie der Antragstellerin) zu begünstigen. Ein solcher Effekt ist von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt. Denn mit der Darstellung auf ihrer Internet-Homepage hat sie sich gezielt an ein breites Publikum, nämlich eine unbestimmte Öffentlichkeit gewendet. Das wettbewerbsrechtliche Umfeld beschränkt sich deshalb entgegen ihrer Auffassung gerade nicht auf die Teilnehmer der Pressekonferenz, auf der die Äußerung ursprünglich gefallen ist. Durch die Veröffentlichung auf ihrer Homepage sind insbesondere auch alle an dem Erwerb von E-Commerce-Systemen interessierte Unternehmen angesprochen, die sich als potenzielle Kunden über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Anbieter informieren wollen und deshalb die Internet-Seite der Antragsgegnerin aufsuchen. Selbst wenn die Presseerklärung kurze Zeit später wieder von der Website genommen worden ist, vermag dies an dem Ergebnis nichts zu ändern, zumal die Antragsgegnerin ein Unternehmen ist, das sich in den vergangenen Monaten und Jahren großer öffentlicher Aufmerksamkeit erfreut hat, so dass auch kurzzeitige Veröffentlichungen im Internet von erheblicher Bedeutung sein können.

b. Ungeachtet des Zusammenhangs der Äußerung mit der Vorstellung eines Geschäftsberichtes verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin ohne weiteres als eine (zumindest in Fachkreisen) zu verifizierende Tatsachenbehauptung und nicht lediglich als Meinungsäußerung. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass Äußerungen von hochrangigen Unternehmensvertretern insbesondere bei der Vorstellung von Geschäftsberichten immer eine gewisse Subjektivität innewohnt. Dies mag dazu führen, dass zweckorientierten Selbsteinschätzungen mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen ist. Dies erkennt auch der Verkehr. Anders verhält es sich hingegen bei der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung. Der Begriff "Technologieführerschaft" ist gerade keine derart vollmundige werbende Anpreisung, sondern verkörpert einen sachlichen Bedeutungsgehalt, der erkennbar einer objektiven, wissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist und auch zugänglich sein soll. Dies gilt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise selbst dann, wenn der Begriff nicht in erster Linie in einem wissenschaftlichen Zusammenhang, sondern in einem werblichen Umfeld verwendet worden ist. Etwaige Erklärungsnotwendigkeiten bzw. -nöte der Antragsgegnerin in der konkreten Situation vermögen hieran nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs ergibt sich kein anderes Bild. Insbesondere versteht der Verkehr die Behauptung nicht lediglich als reine Mutmaßung der Antragsgegnerin, die wegen ihres großen wirtschaftlichen Erfolges ratlos ist und versucht, diesen aus der Reaktion der "global agierenden Kunden" zu erklären. Bei ungezwungener Betrachtung legt die Äußerung auch nicht- wie dies die Antragsgegnerin darstellt - das Verständnis nahe, dass Intershop (wohl) die Technologieführerschaft innehaben müsse, weil das Unternehmen wirtschaftlich so erfolgreich sei. Vielmehr entnimmt der Verkehr der Aussage das Gegenteil, nämlich die Behauptung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg gerade deshalb eingestellt habe, weil das Unternehmen die Technologieführerschaft innehabe. Das in diesem Zusammenhang erwähnte große Interesse an den Produkten der Antragsgegnerin bildet aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise allenfalls den äußeren Rahmen dafür, dass der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin aus eigener Kenntnis der maßgeblichen Umstände eine derartige Tatsachenbehauptung aufstellt. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, denn es geht um die Beurteilung des allgemeinen Sprachverständnisses, die keine technischen oder sonstigen speziellen Kenntnisse voraussetzt.

Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht etwa darauf beschränkt, ihre Software als "Spitzenprodukt" darzustellen, sondern hat sich mit der von ihr gewählten Überlegenheitsformulierung "Technologieführerschaft" bewusst noch stärker in einen Bereich konkret nachprüfbarer und bewertbarer Fakten gegeben. Hieran hat sich der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung messen zu lassen.

c. Der in der Äußerung "Technologieführerschaft" enthaltene Wortbestandteil "Führerschaft" stellt sich ohne weiteres als Inanspruchnahme einer Alleinstellung dar. Ein "Führer" steht der betreffenden Gruppe bzw. Branche vor. Er geht ihr voran und leitet sie. Der Begriff beinhaltet zudem die Erwartung von Autorität, Überlegenheit und Vorsprung. Auf diese Assoziationen greift die Antragsgegnerin bewusst zu. Das herkömmliche Begriffsverständnis geht schließlich auch nicht von einem "Führungsteam", sondern davon aus, dass es sich bei dem Führer nur um eine Einzelperson bzw. um ein einzelnes Unternehmen handelt. Etwas anderes kann der Verkehr auch der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung nicht entnehmen. Er versteht diese deshalb so, dass nur die Antragsgegnerin über derart besondere Qualitäten verfügt und sie sich damit nicht lediglich in eine Spitzengruppe Gleichqualifizierter stellen will.

d. Der Begriff "Technologie" vermittelt dem Verkehr ebenfalls einen konkreten Bedeutungsgehalt. Dabei steht weniger die Umschreibung einer "Wissenschaft von der Umwandlung von Rohstoffen in Fertigprodukte", als vielmehr der Bedeutungsinhalt "Methodik und Verfahren in einem bestimmten Forschungsgebiet" (Zitat nach: "Duden - Das Fremdwörterbuch") im Vordergrund des Verständnisses. Von einem "Technologievorsprung" bzw. einer "Technologieführerschaft" erwartet der Verkehr nicht eine allgemeine Überlegenheit im Sinne einer Marktführerschaft nach Umsatz, nach Produktverbreitung oder Kundenakzeptanz. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bezeichnet der verwendete Begriff in den Augen des Verkehrs auch nicht in erster Linie den Leistungsumfang des Produktes bzw. die (Summe der) implementierten "Features". Vielmehr soll der Begriff "Technologie" insbesondere in der Kombination mit dem Wort "Führerschaft" in eine andere Richtung weisen. Hiermit wird deutlicher als mit anderen Begriffen vor allem ein erheblicher technischer Fortschritt sowie ein überragendes innovatives Potenzial zum Ausdruck gebracht. Ein Unternehmen, das diesen Begriff verwendet, nimmt für sich nicht in nur Anspruch, irgendwie das "Beste" oder "Erfolgreichste" zu sein, sondern vermittelt darüber hinaus auch den Eindruck, dass es die betreffende Branche auf neue technische Wege führt. "Technologieführer" ist nicht derjenige, der in seinem Produkt viele (kleine) Einzelfeatures implementiert hat, auch nicht derjenige, der technische Entwicklungen nur nachvollzieht. Einen solchen Begriff verwendet berechtigterweise nur ein Unternehmen, das der gesamten Branche mit bedeutenden Neuentwicklungen vorangeht und an der sich die Konkurrenz orientiert. Dabei muss sich diese "Technologieführerschaft" und damit der in Anspruch genommene Vorsprung auf alle wesentlichen Technologie-Merkmale beziehen und für jedes einzelne verwirklicht sein. Es reicht nach Auffassung des Senats hingegen nicht aus, wenn sich der Vorsprung nur auf bestimmte Einzelmerkmale - wie etwa eine komfortable grafische Oberfläche - bezieht. Die Behauptung ist auch nicht bereits dann zutreffend, wenn - wie z.B. bei der Ermittlung eines "Testsiegers" - lediglich die Gesamtbewertung aller Merkmale das gegenüber der Konkurrenz günstigste Ergebnis zu Tage bringt. Vielmehr wird der Verkehr bei dem Begriff "Technologieführerschaft" z.B. im Bereich der Microchip-Herstellung an ein Unternehmen wie die amerikanische Firma "Intel" denken, deren Auftreten auf dem Markt dadurch geprägt ist, dass das Unternehmen - jedenfalls aus Sicht des Verkehrs - stets neue Wege (der Komprimierung und Leistungsmaximierung) beschreitet bzw. bekannte Techniken fortentwickelt und sich hierdurch einen Vorsprung verschafft, den die Konkurrenz - wie etwa der Chip-Hersteller "AMD" - erst mit erheblichem zeitlichen Abstand aufzuholen in der Lage ist.

e. Angesichts dieses Begriffsverständnisses ergibt sich im vorliegenden Fall - über die allgemeinen Grundsätze für eine Zulässigkeit einer Alleinstellungsberühmung hinaus - schon aus der Art der aufgestellten Behauptung und deren Formulierung, dass die Antragsgegnerin einen deutlichen Vorsprung gegenüber ihrem Mitbewerbern aufweisen muss, der die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH GRUR 91, 859, 852 - Spielzeug-Autorennbahn). Die insoweit abweichende Beurteilung des Aussagegehalts der Äußerung durch die Antragsgegnerin teilt der Senats nicht.

f. Obwohl die angegriffene Behauptung im Zusammenhang mit dem relativ weiten Begriff "Digital Economy" aufgestellt worden ist, bezieht sie sich für den Verkehr erkennbar nicht auf jede Art von Software- bzw. Hardwareprodukten, sondern ist auf den konkreten Geschäftsbereich der Antragsgegnerin, nämlich E-Commerce-Anwendungen beschränkt. Eine allumfassende Überlegenheitsbehauptung wäre gleichermaßen so ungewöhnlich wie offensichtlich schwer erfüllbar, dass der Verkehr hiervon nicht ernsthaft ausgeht.

g. Für die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin aufgestellten Alleinstellungsbehauptung obliegt zunächst der Antragstellerin die Darlegungslast nach allgemeinen Grundsätzen. Da beide Unternehmen in derselben Branche tätig sind und der technologische Fortschritt von Softwareprodukten von Fachleuten im Regelfall einigermaßen verlässlich beurteilt werden kann, besteht zumindest im Ausgangspunkt keine Veranlassung für Darlegungs- bzw. Beweiserleichterungen.

Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin auch gerecht geworden. Sie hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Produkt nicht über einen derartigen technologischen Vorsprung verfügt, dass die aufgestellten Behauptung berechtigt sein könnte. Die Antragstellerin stützt sich hierbei in ersten Linie auf ein von ihr selbst bzw. (auch) in ihrem Interesse eingeholtes technisches Gutachten des Fraunhofer-Instituts zu ihrem Produkt "Cappuccino" (Anl. ASt10). Wie sich aus Tabelle 2 auf Seite 17 des Gutachtens ergibt, sind in die Betrachtung sechs Konkurrenzprodukte mit einbezogen worden, unter anderem "Enfinity" der Antragsgegnerin. Zwar weist in die Antragsgegnerin zutreffend daraufhin, dass es sich hierbei um ein zweck-orientiertes Parteigutachten handelt und ein detaillierter Produktvergleich nicht stattgefunden hat. Letzteres ist für die Erfüllung der Darlegungslast im Bereich einer Alleinstellungsberühmung des Gegners aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr zunächst eine Substantiierung der Tatsachen, auf die der Mitbewerber den Vorwurf der Unrichtigkeit der Alleinstellungsbehauptung gründet. Diese Umstände ergeben sich ohne weiteres aus den Darlegungen des - namhaften und anerkannten - Fraunhofer-Instituts. So heißt es etwa auf Seite 20 in der Zusammenfassung: "Das Feld der untersuchten Produkte ist aus technischer Sicht relativ homogen. Kein Wettbewerber kann sich eindeutig von seinen Konkurrenten absetzen, insbesondere wenn man die mittelfristigen Planungen berücksichtigt,...". Die Begründung dieser Beurteilung findet sich in der Vergleichsbetrachtung mit Wettbewerbsprodukten auf den Seiten 16 bis 19 des Gutachtens. Bereits mit dieser Feststellung hat die Antragstellerin ihr Vorbringen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Weitere Nachweise sind ihr zunächst nicht abzuverlangen.

h. Bei dieser Situation war es nunmehr Sache der Antragsgegnerin, den glaubhaft gemachten Sachverhalt ihrerseits zu erschüttern. Dies ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Die von der Antragsgegnerin zum Nachweis ihrer "Technologieführerschaft" vorgelegten Unterlagen sind weitgehend unergiebig. Sie sind zumindest ungeeignet, eine so weit gehende Überlegenheitsbehauptung zu belegen.

aa. Den mit der Schutzschrift vom 5.6.2000 vorgelegten Anlagen ASt1 bis ASt12 (richtig: AG1 bis AG12) lassen sich keine verlässlichen Hinweise auf eine "Technologieführerschaft" der Antragsgegnerin bzw. ihre Produkte "Enfinity" bzw. "Intershop" entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob die eingereichten Unterlagen noch aktuell oder möglicherweise durch Zeitablauf veraltet sind, besagen sie bestenfalls etwas über die Marktpräsenz, den Funktionsumfang bzw. die Wertschätzung der Produkte der Antragsgegnerin. Selbst wenn diese signifikante Vorteile gegenüber der Konkurrenz besitzen sollten und in Vergleichsuntersuchungen als Testsieger abgeschnitten haben, ergeben sich hieraus noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verlässlichkeit der aufgestellten Überlegenheitsbehauptung. Dafür reicht es gerade nicht aus, dass die Antragsgegnerin das "bessere" Produkt herstellt. Die Behauptung einer "Technologieführerschaft" geht deutlich darüber hinaus. Sie erschöpft sich insbesondere nicht darin, möglichst viele "Features" zur Verfügung zustellen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen auch nichts dafür, dass das Produkt der Antragsgegnerin auf einem sich ständig verändernden Markt nicht nur in einer Momentbetrachtung besser abgeschnitten hat, sondern über einen Vorsprung von einer gewissen Stetigkeit im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung verfügt.

bb. Auch die von der Antragsgegnerin im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen sind hierfür unergiebig. Zwar ist in der Anlage AG22 von einer "überlegenen Technologie" die Rede. Die Anlage AG23 spricht davon, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Produkt "den Markt um sechs Monate voraus" ist. Damit lässt sich die Überlegenheitsbehauptung hingegen nicht belegen, den bei den Quellen handelt es sich um auf den Aktienmarkt bezogene Veröffentlichungen ("Aktien Research" bzw. "Net-Business"). Die dort wiedergegebene Bewertung beruht zumindest zu einem erheblichen Teil auf der Einschätzung von Analysten. Es nichts dafür ersichtlich, dass bzw. mit welchem konkreten Inhalt diesen Äußerungen technisch fundierte Untersuchungen anerkannter Fachleute der konkreten Software-Branche zugrunde liegen.

cc. Einzig die von der Antragsgegnerin in der eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters Frank G. vom 6.5.2000 erläuterte und auf Seite 13 bis 16 der Berufungserwiderung schriftsätzlich näher ausgeführte "Pipeline-Technologie" wäre möglicherweise geeignet, den behaupteten Technologievorsprung zu belegen. Dieser Darstellung steht hingegen die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters Wolfgang Melchior der Antragstellerin vom 4.10.2000 gegenüber (Anl. ASt12). Hierin ist ausgeführt, dass Konkurrenzprodukte anderer Unternehmen über vergleichbare Entwicklungen verfügen und die Antragsgegnerin insoweit zumindest keine Alleinstellung für sich in Anspruch nehmen kann. Wenngleich auch in der Versicherung von Wolfgang Melchior die Existenz der Pipeline-Technologie und deren Leistungsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich aus dieser Glaubhaftmachung für den Senat aber nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin damit zwar z.B. eine grafische Oberfläche zur komfortablen Gestaltung von Geschäftsprozessen geschaffen hat, hierin aber gegenüber der Konkurrenz nicht eine so einzigartige Entwicklung liegt, dass die Antragsgegnerin allein bzw. insbesondere deshalb eine "Technologieführerschaft" für sich in Anspruch nehmen könnte. Denn die Antragstellerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung von Wolfgang Melchior glaubhaft gemacht, dass eine Reihe anderer Unternehmen wie Microsoft, IBM und Broadvision zumindest über eine vergleichbare Entwicklungen verfügen. Dies ergibt sich im übrigen ausdrücklich auch aus dem von der Antragsgegnerin selbst als Anlage AG27 vorgelegten Artikel der Zeitschrift "E-Commerce-Magazin" (S. 34). Dem ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht das Gegenteil glaubhaft gemacht. Deshalb hat es dabei zu bleiben, dass die Antragsgegnerin die Berechtigung ihrer Überlegenheitsbehauptung mit den Glaubhaftmachungsmitteln des Verfügungsverfahrens nicht hat untermauern können. Dabei ist es - hierauf sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen - für die Beurteilung weitgehend unerheblich, ob die Antragsgegnerin im direkten Produktvergleich mit der Antragstellerin überlegen ist, bzw. ob die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Produkt "Cappuccino" zutreffen. Die zum Gegenstand des Verfügungsantrags gemachte Alleinstellungsberühmung ist nicht nur in Bezug auf die Antragstellerin, sondern allgemein aufgestellt worden, so dass die Antragsgegnerin ihre Überlegenheit auch gegenüber allen relevanten Konkurrenten darzulegen hatte. Dies ist ihr nicht gelungen.

Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Fachzeitschrift "E-Commerce-Magazin" (Anlage AG27) darauf hinweist, dass sich "Enfinity" aufgrund seiner Benutzerfreundlichkeit in Europa "durchsetzen" bzw. "das Synonym für hochwertige Shopsysteme der Enterprise-Class sein" werde, vermag dies ebenfalls die in Anspruch genommenen Behauptung nicht zu rechtfertigen. Zum einen kann angesichts der übrigen Quellen und Glaubhaftmachungsmittel die in die Zukunft gerichtete Einschätzung nur eines Fachmagazins allein kaum ausreichen. Im übrigen bezieht sich diese Einschätzung ausdrücklich nur auf "Europa". Demgegenüber ist der Begriff "Technologieführerschaft" - jedenfalls in einem weltweiten Markt wie demjenigen der E-Commerce-Anwendungen - ohne erläuternde Einschränkungen auch "weltweit" zu verstehen. Insoweit ist aber unstreitig, dass bereits in dem als Anlage AG28 vorgelegten Vergleichstest "Forrester View" das Produkt "Dynamo Commerce Suite 5.0" des amerikanischen Unternehmens "Art Technology Group (ATG)" zumindest ebenso gut abgeschnitten hat wie "Enfinity". Selbst wenn ATG auf dem deutschen Markt (zur Zeit) nicht nennenswert vertreten ist, steht dieser Umstand aber der Möglichkeit einer zukünftigen Ausweitung nicht entgegen, die die Behauptung einer "Technologieführerschaft" ohne räumliche Begrenzung mit einbeziehen muss.

i. Im Hinblick auf die vorstehenden Umstände kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, auf welchen konkreten Zeitraum für die Frage abzustellen ist, ob die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit E-Commerce-Systemen die "Technologieführerschaft" behaupten darf. Da die Antragstellerin insoweit einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungstitel geltend macht, ist für die Richtigkeit der Behauptung grundsätzlich nicht in erster Linie auf den Äußerungszeitpunkt, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen. Insoweit ist zwar als Besonderheit zu berücksichtigen ist, dass sich die Äußerung lediglich auf den seinerzeit bekannten Stand der Technik beziehen und weitere Entwicklungen nicht vorhersehen konnte. Hingegen hat die Antragsgegnerin - worauf unter Ziff. 1.j. noch einzugehen sein wird - im Verlauf des Verfügungsverfahrens mehrfach erneut Erstbegehungsgefahr begründet. Dabei ist jeweils auf den dann geltenden aktuellen Stand der Technik abzustellen. Da die Antragsgegnerin für keinen der in Betracht kommenden Zeitpunkte die Richtigkeit ihrer Behauptung hat glaubhaft machen können, bedarf die Frage des zugrunde zu legenden Zeitpunkts letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

j. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch nicht i.S.v. § 24 UWG verjährt. Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist konnte frühestens am 03.05.2000 zu laufen beginnen. An diesem Tag ist die angegriffene Behauptung aufgestellt worden. Die Antragsgegnerin selbst geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin spätestens mit ihrer Abmahnung vom 31.05.2000 Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat. Zwar hat die Einleitung des Verfügungsverfahrens mit Schriftsatz vom 10.07.2000 keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Auch ist nicht eindeutig vorgetragen, bis zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin die angegriffene Behauptung auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, so dass insoweit von einer die Verjährungsfrist stets neu in Gang setzenden Dauerhandlung auszugehen wäre. Die Antragsgegnerin hat sich aber bis zu ihrem letzten Schriftsatz vom 07.03.2001 in diesem Rechtsstreit mit ihren Ausführungen zur Sache und zur Rechtslage stets vorbehaltlos des Rechts berühmt, die angegriffene Behauptung auch aufstellen zu dürfen.

Eine Erstbegehungsgefahr wird dadurch jedenfalls dann begründet, wenn sich der Verletzer weiterhin berühmt, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein. Die Berühmung bedeutet auch nach vorangegangener Verletzungshandlung nicht nur eine Bekräftigung der aufgrund dieser Handlung ohnehin bestehenden Wiederholungsgefahr. Sie begründet vielmehr zusätzlich eine Begehungsgefahr. Eine Berühmung liegt vor, wenn der Verletzer die beanstandete Werbebehauptung im einstweiligen Verfügungsverfahren als rechtmäßig verteidigt und dabei die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 87, 125 - Berühmung). So liegt auch der hier zur Entscheidung stehende Fall. Die Berühmung begründet zwar eine Begehungsgefahr; anders als eine Verletzung erzeugt sie jedoch keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr so lange, wie die Gefahr der Begehung droht. Er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht letztere auf einer Berühmung, so endet sie in der Regel, wenn die Berühmung aufgegeben oder fallengelassen wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (vgl. BGH GRUR 87, 125 - Berühmung). Die Antragsgegnerin hat sich nicht nur in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.07.2000, sondern noch mit Schriftsatz vom 11.12.2000 nachhaltig und vorbehaltlos in der Sache gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Insoweit hat sie jeweils in unverjährter Zeit erneut Begehungsgefahr mit der Folge begründet, dass eine neue, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden ist. Soweit sie nunmehr erstmalig mit Schriftsatz vom 07.03.2001 erklärt hat, ihr bisheriges Vorbringen habe ausschließlich der Rechtsverteidigung gedient, kann dies die in der Vergangenheit bereits begründete Begehungsgefahr nicht nachträglich beseitigen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt eindeutig von der Berühmung Abstand genommen haben sollte - was nach Auffassung des Senats aber bei einer zusammenfassenden Würdigung des Prozessverhaltens nicht der Fall ist -, wirkte dies nur für die Zukunft.

Der Umstand, dass die Berühmung im Rahmen anwaltlicher Schriftsätze im Verlauf eines Rechtsstreits erfolgt ist, steht- entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - einer Äußerung "im geschäftlichen Verkehr" nicht entgegen. Auch dies ergibt sich ohne weiteres aus der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch BGH GRUR 92, 404 - Systemunterschiede). Mit diesem Merkmal sollen lediglich rein private bzw. betriebsinterne Handlungen ausgenommen werden. Unerheblich ist demgegenüber in welchem konkreten Rahmen eine die Mitbewerber betreffende geschäftliche Äußerung aufgestellt bzw. aufrechterhalten wird. Dies kann auch im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem der betroffenen Konkurrenten geschehen.

2. Soweit die Antragsgegnerin ihre Verteidigung im Gegenzug auf den Einwand der "unclean hands" stützt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Die Annahme der Antragsgegnerin, die aufgestellte Überlegenheitsbehauptung wirke sich nur im Verhältnis der Parteien aus, ist schon im Ansatz unzutreffend. Sie ist vielmehr durch die Publizierung auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Deshalb sind im Hinblick auf die Richtigkeit der Alleinstellungsbehauptung Belange der Allgemeinheit ohne weiteres betroffen. Diese hat ein schützenswertes Interesse daran, durch unzutreffende Tatsachenbehauptungen nicht irregeführt zu werden.

3. Der Verfügungsantrag ist nach dem Hauptantrag begründet. Eines Rückgriffs auf die zum Gegenstand des Hilfsantrags gemachte konkrete Verletzungsform bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Äußerung ihres Vorstandsvorsitzenden allgemein und uneingeschränkt einer "Technologieführerschaft in der Digital Economy" berühmt. Die Einbettung dieses Begriffes in den Äußerungszusammenhang ergibt keine andere Bewertung. Weder die Bezugnahme auf "das große Interesse an Intershop Enfinity" noch der Hinweis auf "global agierende Konzerne" ist geeignet, den Absolutheitsanspruch der Äußerung zu relativieren. Das Gegenteil ist der Fall. Bei Berücksichtigung des Äußerungszusammenhanges wird sogar noch offensichtlicher, dass der Begriff "Technologieführerschaft" nicht das Produkt einer unglücklichen bzw. unbedachten Formulierung ist, sondern in genau diesem Sinne gemeint war. Denn der übernächste Satz des betreffenden Zitats lautet ausdrücklich: "Wir planen deshalb, deutlich mehr in Marketing zu investieren, damit wir nicht nur in der Technologie, sondern auch hinsichtlich der Markenbekanntheit führend werden." Bei zutreffendem Verständnis soll mit diesem Satz ausgesagt werden, dass man in der Technologie bereits führend ist, während man dies für die Markenbekanntheit in Zukunft noch anstrebt. Deutlicher kann kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine Technologieführerschaft und nicht nur irgendeine Art der Vorrangstellung für sich in Anspruch nimmt.

Soweit der Senat den Verbotstenor gegenüber dem im Senatstermin gestellten Antrag ergänzt hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung ohne inhaltliche Veränderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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