Urteil vom OLG Koblenz 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 08.02.2008
Aktenzeichen: 4 U 1383/07
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Gründe
Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug. Soweit die Beklagte bezweifelt, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben durchzuführen, spricht im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits seit Jahren gerichtliche Verfahren durchführt, bereits eine tatsächliche Vermutung für dessen Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2000 - I ZR 287/97 - WM 2000, 2206ff.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers sich in der Zwischenzeit geändert hätten, hat die Beklagte nicht dargetan.
Zutreffend hat das Landgericht weiter einen Verstoß der Klägerin gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt I deren Anlage 4 angenommen.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Pkw-EnVKV sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden. Um einen solchen Pkw handelt es sich hier.
Das Fahrzeug wurde von der Volkswagen AG als Herstellerin an die Beklagte nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs verkauft.
Zwar hat die Beklagte das von ihr erworbene Fahrzeug seit seiner Zulassung am 28.2.2006 als Vorführwagen genutzt. Dies stellt jedoch keinen "anderen Zweck" im Sinne der Pkw-EnVKV dar. Die Pkw-EnVKV soll die Aufklärung des Käufers über den Schadstoffausstoß des zu erwerbenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Dieses Ziel würde nicht erreicht, könnte der Händler ein Fahrzeug aus dem Geltungsbereich der Pkw-EnVKV auf einfache Weise dadurch herausnehmen, dass er es als Vorführwagen nutzt. Insoweit weist das Landgericht zudem zutreffend darauf hin, dass auch ein Vorführwagen vorrangig zum Zweck des Weiterverkaufs vorgehalten wird.
Gleiches gilt für die Nutzung des beworbenen Fahrzeugs als Dienstwagen. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Beklagte zu dem nach dem Wortlaut der Pkw-EnVKV maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dessen Einsatz als Dienstwagen plante. Entscheidend kommt hinzu, dass die geringe Laufleistung von unstreitig 100 km dafür spricht, dass das Fahrzeug weiterhin vorrangig zum Zwecke der Weiterveräußerung vorgehalten wurde.
Dass das am 6. Dezember 2007 beworbene Fahrzeug bereits im Februar 2005 gebaut wurde, steht der Anwendung der Pkw-EnVKV nicht entgegen. Denn maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als Neuwagen im Sinne der Vorschrift ist nicht das Herstellungsdatum, sondern zu welchem Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
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