Niedersachsen

Urteil vom LG Bückeburg 2. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 22.04.2008
Aktenzeichen: 2 O 62/08

Tenor

1.) Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Handel mit Autozubehör. Sie bot in der Zeit bis zum 24.02.2008 über die Internetplattform ebay einen zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmten Basslautsprecher mit Verstärker an. Wegen der Einzelheiten des Angebotes und der zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 37 ff. d. A. verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2008 übermittelte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die Einzelheiten dieser Abmahnung ergeben sich aus Bl. 41 f. d. A. Die Verfügungsbeklagte gab die von ihr verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Verfügungskläger behauptet, er betreibe in ... einen Einzelhandel u. a. für Car-Hifi-Produkte und sei deshalb Wettbewerber der Verfügungsbeklagten. Er sei am 21.02.2008 durch einen seiner Kunden auf das Angebot der Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden. Der Verfügungskläger meint, die Verfügungsbeklagte handele wettbewerbswidrig. Ihr ebay-Angebot verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Vorschriften. Insbesondere sei die in dem Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten seien auch im übrigen teilweise gesetzwidrig.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Car-Hifi-Produkte anzubieten und dabei

a) folgende unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts zu verwenden:

aa) "Für Verbraucher besteht im Sinne des § 13 BGB ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz i. V. m. § 361 a BGB. "

bb) "Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.", ohne darauf hinzuweisen, dass das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann.

cc) "Nach Prüfung der Ware auf Zustand und Vollständigkeit bekommt der Kunde seinen Kaufpreis zurückerstattet. Oder wird unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt.",

dd) "Die Ware ist grundsätzlich komplett, in der Originalverpackung und in angemessener Umverpackung an uns zu richten!",

b) keine Angabe über den Fristbeginn zur Ausübung des Widerrufsrechts zu machen,

c) das Widerrufsrecht für Verbraucher für elektronische Bauteile auszuschließen,

d) im Rahmen der Widerrufsbelehrung keine Adresse, Faxnummer, E-mail-Adresse anzugeben, an welche der Widerruf zu richten ist,

e) damit zu werben, dass die Ware im Wege des versicherten Versands verschickt wird,

f) nicht klar, verständlich und eindeutig über die Versandkosten zu informieren,

g) Kunden nicht bereits vor Vertragsschluss über die Identität und ladungsfähige Anschrift des Verkäufers zu informieren,

h) im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkäufe auf der Internetplattform eBay sowohl ein Widerrufs- wie auch ein Rückgaberecht einzuräumen und darüber zu informieren,

i) den Verbraucher fehlerhaft über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie meint, der Verfügungskläger handele rechtsmissbräuchlich, da es ihm und seinem Prozessbevollmächtigten in diesem Fall wie in zahlreichen anderen vergleichbaren Fällen nur auf die Erzielung möglichst hoher Abmahngebühren und Rechtsverfolgungskosten ankomme. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, da sie, die Verfügungsbeklagte, ganz überwiegend andere Produkte anbiete als der Verfügungskläger. Die Parteien seien auch wegen ihrer völlig unterschiedlichen Kundenkreise und Vertriebswege nicht miteinander vergleichbar. Der Antrag sei außerdem unbegründet. Es fehle an einem Verfügungsgrund, weil die nun beanstandeten Klauseln bereits seit 2005 verwendet würden. Schließlich seien zumindest einige dieser Klauseln nicht wettbewerbswidrig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Er wäre im übrigen auch zumindest teilweise unbegründet.

A. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein solcher Fall hier vorliegt.

Es dürfte zwar entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlen, weil der zunehmende Internet- und sonstige Versandhandel als ernsthafte Konkurrenz zum ortsansässigen Einzelhandel anzusehen ist und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis auch dann vorliegt, wenn nur in einzelnen Fällen vergleichbare Waren angeboten werden. Bei einem Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist zwar in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung gegeben, jedoch kann auch bei diesem unter Berücksichtigung aller Umstände ein Missbrauch wegen vorwiegenden Gebühreninteresses vorliegen, so dass dementsprechend auch keine strengeren Anforderungen an einen Missbrauch zu stellen sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht 25. Aufl. § 8 UWG Rn. 4.24 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein Missbrauchsfall gegeben ist.

Die Verfügungsbeklagte hat hierzu unter Berufung auf entsprechende Dokumente im Internet vorgetragen, der Verfügungskläger und sein Prozessbevollmächtigter seien bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Erscheinung getreten. Diesem Vorbringen hat der Verfügungskläger nicht widersprochen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass bei weitem nicht jeder Unternehmer, der eine Abmahnung des Verfügungsklägers erhalten hat, sich daraufhin in dem von der Verfügungsbeklagten zitierten Internetforum meldet. Die Dunkelziffer von weiteren, nicht öffentlich bekannt gewordenen Abmahnungen des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigten dürfte entsprechend groß sein. Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat. Dies wäre für einen in ... ansässigen, in einer Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalt eine ganz außerordentlich hohe Fallzahl, die allenfalls dadurch erklärbar ist, dass massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt werden. Andere anwaltliche Tätigkeitsfelder, bei denen mit vergleichsweise geringem Aufwand eine solche Vielzahl von Fällen innerhalb kurzer Zeit bearbeitet werden kann, gibt es kaum. Zwar ist eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein noch kein Indiz für einen Missbrauch. Ein solcher ist aber dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG Rn. 4.12 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Zunächst ist festzustellen, dass sich auch bei Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien der für die jeweilige Partei sachlich relevante Markt nur ganz geringfügig deckt. Die Verfügungsbeklagte verkauft nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ganz überwiegend Auto-Tuning-Produkte, die bekanntlich vorwiegend der optischen Aufwertung von Kraftfahrzeugen dienen, und nur vereinzelt Auto-Hifi-Produkte, die in erster Linie für eine bessere Beschallung der Fahrzeuge, zuweilen auch der Fahrzeugumgebung, sorgen sollen. Hierfür sprechen auch die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Übersicht über ihre Angebote bei ebay sowie die ebenfalls vorgelegten Kundenbewertungen. Sowohl in der Angebotsübersicht als auch in den Bewertungen sind Car-Hifi-Produkte, mit welchen der Verfügungskläger nach seiner Behauptung handelt, nicht enthalten. Es stellt sich daher die Frage, warum der Verfügungskläger im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte vorgeht, obwohl die Gefahr, potenzielle Kunden an die Verfügungsbeklagte zu verlieren und Umsatz- und Gewinneinbußen zu erleiden, extrem gering ist. Immerhin ist ein solches Vorgehen nicht zuletzt mit einem erheblichen Arbeitsaufwand und einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Hätte der Verfügungskläger tatsächlich überwiegend ein Interesse an einem lauteren Wettbewerb sowie an der ungestörten Ausübung seiner eigenen Geschäftstätigkeit und nicht ein Interesse an der Verursachung möglichst hoher Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten, würde er dieses Kostenrisiko bei kaufmännischer Abwägung der Vor- und Nachteile vernünftigerweise niemals eingehen.

Nicht recht nachvollziehbar ist für die Kammer auch der Geschehensablauf, der nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers zu der Abmahnung geführt haben soll. Der Verfügungskläger gibt an, er sei am 21.02.2008 durch die Frage eines seiner Kunden, ob er ein günstigeres Angebot unterbreiten könne, auf die Auktionsseite der Verfügungsbeklagten gestoßen. Statt sich Gedanken darüber zu machen, ob er seinem Kunden nicht tatsächlich ein besseres Angebot unterbreiten könnte, oder weiter dem normalen Geschäftsverkehr nachzugehen, will der Verfügungskläger vielmehr unverzüglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten überprüft und noch am gleichen Tage seinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet haben, der ebenfalls noch am gleichen Tag die Abmahnung ausfertigte und an die Verfügungsbeklagte absandte. Dabei dürfte allein die Überprüfung des Angebotes und der umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten erhebliche Zeit in Anspruch genommen haben. Der Verfügungskläger muss sich fragen lassen, ob er diese Zeit nicht besser für die Betreuung seiner Kunden nutzen sollte. Seine Vorgehensweise entsprach sicherlich nicht unbedingt der Fragestellung seines Kunden. Es wäre völlig unverständlich, dass der Verfügungskläger einen solchen Aufwand betrieben hat und dabei mit einer solchen Eile vorgegangen ist, wenn es ihm nicht ausschließlich oder überwiegend darum ging, Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten zu verursachen. Es spricht einiges dafür, dass die Eile des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigten in der sicherlich nicht unberechtigten Sorge ihre Ursache hat, dass andere Personen, die sich mit rechtsmissbräuchlichen Massen- oder Serienabmahnungen zusätzliche Einkünfte verschaffen, mit einer Abmahnung zuvorkommen könnten. Eine finanzielle Beteiligung des Verfügungsklägers an den von seinem Prozessbevollmächtigten eingetriebenen Gebühren wäre als Motiv für das Vorgehen des Verfügungsklägers mehr als gut denkbar.

Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass in der Abmahnung vom 21.02.2008 Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, die nach einem abenteuerlich überhöhten Gegenstandswert von 100.000,00 Euro berechnet wurden. Ein solcher Wert ist für Fälle der vorliegenden Art, wie auch die Streitwertfestsetzung im Tenor dieses Urteils zeigt, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon ist, dass es sich um einen "für Fälle dieser Art geringen" Streitwert handeln soll, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte die Grenze der Straflosigkeit wahrscheinlich bereits überschritten haben. Die Annahme eines derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden. Andere Gründe sind weder von dem Verfügungskläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt, dass sowohl die Abmahnung vom 21.02.2008 als auch der anschließende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.03.2008 typische Anzeichen einer in einer Vielzahl von Fällen durchgeführten Serien- oder Massenabmahnung aufweisen, die allein oder überwiegend auf die Eintreibung von möglichst hohen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Sowohl die Abmahnung als auch die Antragsschrift enthalten ganz überwiegend allgemein gehaltene tatsächliche und rechtliche Ausführungen und beziehen sich nur in einem vergleichsweise geringen Umfang auf den konkreten Einzelfall. Gerügt werden – wenn überhaupt – vergleichsweise wenig schwerwiegende und nicht selten festzustellende Verstöße. Auffällig ist auch, dass sich die Abmahnung gegen ein vergleichsweise kleines, wirtschaftlich eher unbedeutendes Unternehmen richtet, wodurch das Risiko des Verfügungsklägers minimiert wird, dass der Gegner sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzt, was bei einem wirtschaftlich potenten Gegner sicherlich eher zu erwarten ist als bei Kleinunternehmern.

Schließlich wurde in der Abmahnung gegenüber der Verfügungsbeklagten ein – wie bereits ausgeführt – erheblich überhöhter Streitwert geltend gemacht, was ebenfalls typisch für Massenabmahnungen ist. Die in der Abmahnung enthaltenen Ausführungen zur Rechtfertigung des Streitwertes sind geeignet, die Empfänger derartiger Abmahnungen – es handelt sich in der Regel um rechtsunkundige Kleingewerbetreibende – bewusst über die Höhe des von ihnen gegebenenfalls geschuldeten Aufwendungsersatzes zu täuschen und diese Unwissenheit der Gegner dazu auszunutzen, überhöhte Abmahnkosten eintreiben zu können.

Nach alledem muss die Kammer davon ausgehen, dass der Verfügungskläger lediglich aus der Motivation heraus handelte, gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Dies ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich. Die in letzter Zeit zu beobachtende Entwicklung, dass eine Vielzahl von meist kleineren Internetanbietern, nicht selten durch Massenabmahnungen, systematisch wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung und vor allem auf Zahlung von häufig weit überhöhten, nicht selten die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gefährdenden Aufwendungsersatzleistungen in Anspruch genommen wird, ist aus Sicht der Kammer mehr als bedenklich und nicht hinnehmbar. Es gilt daher, einem solchen Rechtsmissbrauch in der Weise entgegenzutreten, wie dies in § 8 Abs. 4 UWG gesetzlich vorgesehen ist.

B. Der Antrag ist im übrigen – ohne dass es darauf wegen der Unzulässigkeit des Antrages überhaupt noch entscheidend ankäme – zumindest teilweise unbegründet. Von den durch den Verfügungskläger beanstandeten Formulierungen in dem Angebot der Verfügungsbeklagten, insbesondere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind jedenfalls die nachfolgend aufgeführten nicht als wettbewerbswidrig anzusehen.

Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ältere, für neue Verträge nicht mehr geltende Rechtsgrundlagen für das Widerrufsrecht angeben (Antrag 1. a, aa der Antragsschrift), bewirkt dies nach Ansicht der Kammer allenfalls eine im Sinne des § 3 UWG unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbes. Entscheidend ist, dass der Verbraucher überhaupt auf das Bestehen des Widerrufsrechtes hingewiesen wird. Die Angabe der Rechtsgrundlagen ist kein zwingender Bestandteil der nach § 355 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung. Soweit ein Verbraucher sich tatsächlich die Mühe machen sollte, die von der Verfügungsbeklagten angegebenen Vorschriften in einem Gesetzestext oder gar einem Gesetzeskommentar nachzulesen, wird er alsbald feststellen, dass diese Vorschriften nicht mehr gelten und durch welche neuen, in der Sache im wesentlichen gleichen Regelungen sie ersetzt wurden.

Die Unterlassung der Verwendung der Klausel "Nach Prüfung der Ware auf Zustand und Vollständigkeit bekommt der Kunde seinen Kaufpreis zurückerstattet. Oder wird unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt." (Antrag 1. a, cc der Antragsschrift) kann wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht verlangt werden. Diese Formulierung ergibt inhaltlich überhaupt keinen Sinn, denn es ist völlig unverständlich, dass ein Kunde, auf den sich der zweite Satz der Klausel erkennbar bezieht, "unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt" werden soll. Die verwendete Formulierung ist erkennbar unsinnig und kann schon deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen.

Es ist ferner entgegen dem Antrag zu 1. e) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verfügungsbeklagte damit wirbt, dass die Ware im versicherten Versand verschickt wird. Es handelt sich nicht um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da nicht feststellbar ist, dass die im Versandhandel tätigen Unternehmen ihre Waren in der Regel versichert versenden. Für den Kunden ist diese Angabe nicht irreführend.

Soweit das Angebot der Verfügungsbeklagten zwei geringfügig voneinander abweichende Angaben über die Versandkosten enthält (Antrag zu 1. f), stellt auch dies allenfalls einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar. Wenn überhaupt, erleidet nicht der Verbraucher, sondern die Verfügungsbeklagte durch diesen Widerspruch einen Nachteil. Denn bei nicht eindeutigen Angaben zur Höhe der Versandkosten fehlt es an einem wirksamen Angebot der Verfügungsbeklagten und damit an einer vertraglichen Einigung über die Übernahme der Versandkosten durch den Besteller, so dass die Verfügungsbeklagte die Ware auf ihre Kosten an den Besteller senden muss.

Die fehlende Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens des Geschäftsführers der Komplementärin der Verfügungsbeklagten (Antrag zu 1. g) ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Verbraucher durch diese fehlende Angabe irgendeinen Nachteil erleiden könnte. Immerhin ist es auch dem Verfügungskläger innerhalb nur eines Tages gelungen, den vollständigen Vornamen des Geschäftsführers der Komplementärin der Verfügungsbeklagten herauszufinden, denn in dem anwaltlichen Schreiben vom 21.02.2008 ist der vollständige Name aufgeführt.

Die Verfügungsbeklagte handelt entgegen dem Antrag zu Ziffer 1. h) auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Rückgaberecht im Sinne des § 356 BGB einräumt. Nach dem Gesetz kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sich diese beiden Rechte zwingend gegenseitig ausschließen. Dem Unternehmer ist es gesetzlich nicht verwehrt, seinen Kunden dadurch einen Vorteil zu verschaffen, dass er neben dem Widerrufsrecht zusätzlich auch ein Rückgaberecht gewährt.

Im übrigen spricht nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsprechung bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Regel ein den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigender Verstoß anzunehmen ist, was nach § 3 UWG dazu führen würde, dass der Antrag des Verfügungsklägers zu Ziffer 1. a) bis d) in vollem Umfang unbegründet wäre. Der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet nämlich nicht in erster Linie seinen Kunden oder Mitbewerbern, sondern sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann. Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar. Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden. Angesichts der in den letzten Jahren erfreulicherweise fortschreitenden und immer besser werdenden Aufklärung der Verbraucher kann das Bestehen eines Widerrufsrechtes bei bestimmten Rechtsgeschäften, insbesondere bei solchen im Internet- und im sonstigen Versandhandel, heute als allgemein bekannt angesehen werden. Der Kammer ist aus zahlreichen von ihr bearbeiteten Fällen bekannt, dass Verbraucher inzwischen in der Regel nicht zu der irrtümlichen Annahme neigen, ein Rechtsgeschäft könne nicht widerrufen werden, sondern eher dazu, ein Widerrufsrecht auch bei Geschäften anzunehmen, bei denen ein solches Recht gar nicht besteht.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, 12 Abs. 4 UWG auf 6.000,00 Euro festgesetzt worden.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle ist bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen es um die Untersagung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung geht, von einem Richtwert von 3.000,00 Euro auszugehen (OLG Celle Beschluss vom 19.11.2007, Aktenzeichen: 13 W 112/07). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Das Verfahren betrifft, soweit es um die unrichtige Widerrufsbelehrung geht, häufig vorkommende Standardfehler, die zwar die Bagatellgrenze des § 3 UWG nach den Maßstäben der noch vorherrschenden Rechtsprechung nicht unterschreiten, aber gleichwohl als vergleichsweise geringfügig anzusehen sind. Die Sache ist nach Art und Umfang äußerst einfach gelagert. Da der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten jedoch neben der unrichtigen Widerrufsbelehrung weitere, allerdings ebenfalls nicht besonders schwerwiegende Wettbewerbsverstöße vorwirft, ist es gerechtfertigt, den Streitwert auf insgesamt 6.000,00 Euro festzusetzen.

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