Beschluss vom OLG Stuttgart 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 27.11.2008
Aktenzeichen: 2 W 61/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 26.09.2008 - 20 O 40/08 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.500,00 €
Gründe
Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine gemäß § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts Tübingen.
I.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte vor dem Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen - im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung gestützt auf die Behauptung geltend gemacht, die Verfügungsbeklagte habe entgegen den Vorgaben der Pkw-EnVKV bei der Bewerbung eines neuen Personenkraftwagens der Marke „S.“ im Internet am 19.05.2008 zum einen die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den kombinierten Verbrauchs- und Emissionswerten wie auch den vorgeschriebenen Pflichthinweis auf den „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen“ unterlassen.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen hat mit Beschluss vom 05.06.2008 (Bl. 35) die begehrte Beschlussverfügung antragsgemäß erlassen, gestützt auf § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, bei der Pkw-EnVKV handele es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG und zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV sei gegeben, weil die Antragsgegnerin ein neues Fahrzeug beworben und dabei die geforderten Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen nicht gemacht habe. Dadurch werde der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, da dem Verbraucher jede Möglichkeit genommen werde, die Verbrauchs- und Emissionswerte des beworbenen Fahrzeugs mit denjenigen anderer Fahrzeuge zu vergleichen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, es habe sich bei dem beworbenen Fahrzeug tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt.
Die Bezeichnung als Neufahrzeug und die Angabe des Kilometerstandes mit „0“ beruhten auf einem Datenübermittlungsfehler des von der Antragsgegnerin verwendeten „DMS“-Systems, in das die jeweiligen Fahrzeugdaten der vom Hersteller S. bezogenen Fahrzeuge eingegeben würden. Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug handele es sich nicht um ein Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV, zumal das betreffende Fahrzeug auf sie als Vorführ- und Mietwagen zugelassen worden sei. Bei der Weiterveräußerung im August 2008 habe es dann auch einen Kilometerstand von mehr als 2.000 km ausgewiesen.
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe sich auch nicht auf Neuwagen im Sinne von § 2 der Pkw-EnVKV beschränkt.
Der Verfügungskläger hat demgegenüber darauf verwiesen, nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV habe es sich bei einem am 31.03.2008 auf die Verfügungsbeklagte als Autohändlerin zugelassenen, bereits am 19.05.2008 zum Weiterverkauf angebotenen Fahrzeug um einen „neuen Personenkraftwagen“ gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch haben die Parteien das Verfahren der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 26.09.2008 (Bl. 130) die Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten auferlegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei dem Fahrzeug habe es sich um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt, da dieser noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei. Die Zulassung auf die Verfügungsbeklagte im März 2008 ändere daran nichts. Zum einen sei das Fahrzeug im Internet mit einem Kilometerstand „0“ erschienen und den Zusätzen „Erstfahrzeug“ sowie „Überführung von Neuwagen“. Unstreitig sei der Pkw lediglich zugelassen worden, damit die Verfügungsbeklagte ihre Absprache mit dem Hersteller habe erfüllen können.
Der Tenor der einstweiligen Verfügung sei auch nicht zu weit gefasst, da sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe, dass nur neue Pkw im Sinne der Definition gemäß § 2 Pkw-EnVKV gemeint gewesen seien und dies bei der Auslegung der Reichweite des Titels zu berücksichtigen sei.
Die Verfügungsbeklagte sei für den Inhalt der Internet-Werbung auch verantwortlich, da sie den Text der Anzeige auf seine Richtigkeit habe überprüfen müssen.
Unabhängig hiervon sei das Fahrzeug schon allein aufgrund seiner objektiven Fahrzeugdaten als Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen gewesen.
Gegen diesen ihr am 30.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Verfügungsbeklagte mit am 14.10.2008 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 139) mit dem Ziel, dem Verfügungskläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Sie behauptet, die Werbung habe ein Gebrauchtfahrzeug betroffen, nachdem sie als Halterin/Eigentümerin eingetragen und der Pkw danach als Mietfahrzeug benutzt worden sei. Selbst wenn man von einem Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV ausgehe, habe der Verfügungskläger das Falsche beantragt, weil in dem Antrag und der einstweiligen Verfügung nichts davon stünde, dass die Voraussetzungen des § 2 Pkw-EnVKV erfüllt sein müssten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Aufnahme dieser Voraussetzungen als Tatbestandsvoraussetzung zwingend notwendig gewesen, denn die beantragte Tenorierung, auf deren Grundlage die einstweilige Verfügung erlassen worden sei, hätte es dem Verfügungskläger erlaubt, künftig bei jedem rein vom Wortlaut des Tenors erfassten Verstoß „sofort Zahlungsklage zu erheben“ und sich insoweit allein auf diesen zu berufen.
Hilfsweise wird nach wie vor eingewandt, dass die Werbung in ihrer beanstandeten Form auf einem Softwarefehler beruhe, da das DMS-System trotz Eingabemodus „Zulassung auf die Verfügungsbeklagte“ den Pkw unzutreffend als Neuwagen eingestellt habe. Eine nochmalige Überprüfung des Textes der Internetannonce, wie vom Landgericht verlangt, würde angesichts der Vielzahl derartiger Vorgänge nicht mehr kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, vielmehr könne sich die Verfügungsbeklagte auf das Funktionieren des vom Hersteller S. zertifizierten Systems verlassen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Der Verfügungskläger ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht in Anwendung der in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO aufgestellten Kriterien der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, denn der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung wäre erfolglos geblieben, da der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war.
1. Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt.
a) Dabei hat die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 3 UWG eine Doppelnatur. Sie betrifft nicht nur die materielle Sachlegitimation (Aktivlegitimation), sondern auch die Prozessführungsbefugnis (Klagebefugnis; BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 14 - /Sammelmitgliedschaft V/ ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 16; Ahrens-Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 19 Rn. 41).
b) Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG von Amts wegen zu prüfen (BGH a.a.O.; Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 19 Rn. 41; Fezer-Büscher, UWG, § 8 Rn. 226 i.V.m. Rn. 214). Der Umstand, dass die Parteien im Termin vom 15.09.2008 die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers unstreitig gestellt haben, enthebt das Gericht aufgrund dessen nicht der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
c) Diese Voraussetzungen sind hier anzunehmen:
aa) Der Verfügungskläger hat hinreichend vorgetragen, dass sein Satzungszweck den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entspricht.
Was die tatsächliche Zweckverfolgung und die hierfür erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung angeht, so ist bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband wie dem Verfügungskläger zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiter vorliegen (BGH GRUR 2000, 1093, 1095 m.w.N. - /Fachverband/ ; BGH GRUR 1986, 320, 321 - /Wettbewerbsverein/ ; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 559; Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 19 Rn. 15).
Im Übrigen hat der Senat in anderen bei ihm in jüngerer Zeit anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren die genannten Punkte geprüft und bejaht. Diese Erkenntnisse können auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden, da die Klage- bzw. Antragsbefugnis im Freibeweisverfahren geklärt werden kann (BGH GRUR 2006, 873 - Tz. 17 - /Brillenwerbung/ ).
bb) Der Verfügungskläger hat auch ausreichend dargelegt, dass ihm eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG angehört, also solchen, die „Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“.
(1) Als Unternehmer, die Waren gleicher Art vertreiben, sind hier sämtliche Unternehmen anzusehen, die mit Personenkraftwagen handeln, denn maßgebend ist grundsätzlich die Zugehörigkeit zur gleichen Branche, wobei die Branche maßgebend ist, der die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 17 - /Sammelmitgliedschaft V/ ; BGH GRUR 2007, 809 - Tz. 14 - /Krankenhauswerbung/ ; BGH GRUR 2000, 260, 261 - /Vielfachabmahner/ ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 3.35).
(2) Räumlich ist dabei aufgrund der vom Verfügungskläger überzeugend dargestellten gewandelten Marktverhältnisse aufgrund der Informationsmöglichkeiten und des erweiterten Angebotsüberblicks, den das Internet bietet, nicht mehr nur auf einen lokalen Markt abzustellen, sondern auf einen größeren Raum, hier zumindest auf Baden-Württemberg und die angrenzenden Räume der benachbarten Bundesländer.
(3) Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mitglieder des Bundesverbandes der freien Kraftfahrzeugimporteure (im Folgenden: BfI). Zu Recht hat der Verfügungskläger darauf verwiesen, dass es für eine mittelbare Verbandsmitgliedschaft ausreichend ist, wenn der Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber als „mittelbare“ Mitglieder zuführt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der Mitglieder beauftragen durfte, was auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 21 m.w.N. - /Sammelmitgliedschaft V/ ). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verfügungskläger hinreichend dargelegt.
Nach den vorgelegten Mitgliederlisten des Verfügungsklägers und des BfI sind danach in Baden-Württemberg einschließlich des „Grenzraums“ der benachbarten Bundesländer 14 Kfz-Händler indirekt über den BfI und unmittelbar 4 bundesweit bzw. in Süddeutschland tätige Kfz-Händler relevant (S. 9 der Anl. A 7, Bl. 91 und S. 5 bis 7 der Anl. A 11, Bl. 113 bis 115).
2. Der Verfügungskläger hatte auch einen Unterlassungsanspruch in dem Umfang glaubhaft gemacht, in dem er ihm durch die Beschlussverfügung zugesprochen worden ist.
a) Durch die beanstandete Anzeige in „mobile.de“ hat die Verfügungsbeklagte gegen §§ 1 Abs. 1; 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. Abschnitt 2 der Anlage 4 (zu § 5) der Pkw-EnVKV verstoßen. Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Verfügungskläger stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund dessen zu.
aa) Es handelt sich dabei um „Werbematerial“ in elektronischer Form gemäß § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, in dem die Verfügungsbeklagte einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zum Kauf angeboten hat.
(1) Zu Recht weist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass das Fahrzeug in der beanstandeten Internet-Werbung als „neu“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV erschien. Der Kilometerstand von „0“, die Bezeichnung als „Neufahrzeug“ und die Worte „Überführung Neuwagen“ bei der Fahrzeugbeschreibung (Anl. A 2, Bl. 12) ergeben eindeutig, dass sich die Werbung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als auf Neuwagen im Sinne der genannten Vorschrift bezogen darstellt.
Der Umstand, dass das Fahrzeug unstreitig und auch ausweislich der Anzeige im März 2008 (gemäß der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anl. B 5, Bl. 69, genau am 31.03.2008) auf die Verfügungsbeklagte zugelassen worden war, ändert daran nichts, denn ein Fahrzeug, auf das die genannten, in der Anzeige gemachten Angaben zutreffen, ist neu im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, weil es danach noch nicht für einen anderen Zweck als den der Auslieferung oder den des Weiterverkaufs veräußert worden sein konnte (OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83). Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es dann unerheblich, ob das Fahrzeug dem beworbenen Zustand tatsächlich entsprach oder nicht.
Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass dann allenfalls eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gegeben sein könne, weil der tatsächliche Zustand von dem in der Werbung angegebenen abweiche, trifft dies nicht zu, denn an der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Werbung mit der Pkw-EnVKV ändert dies nichts; vielmehr käme dann zusätzlich eine Wettbewerbswidrigkeit auch unter diesem weiteren Aspekt in Betracht (OLG Oldenburg a.a.O., 83 f.). Der Umstand, dass das Fahrzeug auf den Händler zugelassen worden ist, vermag für sich genommen einem Pkw nicht die Eigenschaft als „neu“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu nehmen, da es nach der dortigen Definition allein auf die Frage ankommt, ob das Fahrzeug bereits zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist (Goldmann, WRP 2007, 38, 41; OLG Köln WRP 2007, 680, 681 mit zutreffender ausführlicher Begründung unter 1. a) der Entscheidungsgründe, welche auch die Entstehungsgeschichte berücksichtigt).
(2) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass das Fahrzeug unabhängig hiervon auch objektiv als Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV anzusehen ist.
Wie bereits ausgeführt, verliert ein Pkw die Eigenschaft als „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV nur dann, wenn er bereits einmal zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist.
Aus diesem Grund fallen auch Fahrzeuge mit Tageszulassung und Vorführwagen unter den Begriff des Neufahrzeugs in diesem Sinn (OLG Köln, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2008 - 4 U 1383/07 - Rn. 6 in „juris“).
Nach diesen Maßstäben kann bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Verfügungsbeklagten nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug zu dem - maßgebenden (KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 U 190/06, Rn. 9 nach „juris“) - Zeitpunkt der Erstzulassung auf sie zu einem anderen Zweck erworben worden ist, nachdem ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst erklärt hat, der Pkw sei auf die Verfügungsbeklagte zugelassen worden, um bestimmte Ziele gegenüber dem Hersteller entsprechend einer Absprache zwischen diesem und ihr zu erfüllen; das Auto sei auch gefahren worden, und Zweck sei gewesen, es als Vorführwagen zu benutzen (S. 2 des Protokolls vom 15.09.2008, Bl. 127).
Bei Zugrundelegung dieser Angaben kann nicht angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Fahrzeuganschaffung neben dem Ziel des (Weiter-)Verkaufs des Fahrzeugs die Nutzung durch die Verfügungsbeklagte selbst eine nennenswerte Rolle spielte. Vielmehr diente diese Nutzung nach Lage der Dinge der Überbrückung der in ihrer Dauer noch unbekannten zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung und dem Eintritt des in dem bezweckten Weiterverkauf liegenden Erfolgs (vgl. KG, a.a.O. Rn. 9).
Soweit die Verfügungsbeklagte weiter vorgetragen hat, das Fahrzeug sei auch als „Mietwagen“ benutzt worden, war davon zum einen in der Anhörung des Geschäftsführers nicht mehr die Rede (Protokoll a.a.O.), zum anderen würde dies in der Bewertung nichts ändern, da dennoch - auch aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Erstzulassung auf die Beklagte und der dem Weiterverkauf dienenden Internet-Werbung sowie dem (damals) noch niedrigen Kilometerstand von nach Angaben der Verfügungsbeklagten ca. 800 km - anzunehmen wäre, dass das Fahrzeug von der Verfügungsbeklagten zum Zwecke des Weiterverkaufs angeschafft wurde und die anderweitige Nutzung der Überbrückung bis zu diesem diente.
bb) Aufgrund dessen war die Verfügungsbeklagte verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abschnitt II Nr. 2 der Anlage 4 (zu § 5) Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2 -Emissionen im kombinierten Testzyklus sowie gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 (zu § 5) den Hinweis auf den Leitfaden zu machen. Beides ist unstreitig unterblieben.
cc) Für diese wettbewerbswidrige Handlung hat die Verfügungsbeklagte einzustehen, denn sie hat durch ihren Geschäftsführer die entsprechende Anzeige in „mobile.de“ veranlasst (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. § 31 BGB) . Unerheblich ist, ob die nach Behauptung der Verfügungsbeklagten unzutreffenden Angaben in der Werbung durch eine Fehlfunktion des von ihr dabei verwendeten Programms zu Stande gekommen sind. Zum einen hätten auch objektiv zutreffende Angaben (zu km-Stand etc.) aus den o. g. Gründen nichts an dem Verstoß gegen die Pkw-EnVKV geändert, und zum anderen kommt es beim Unterlassungsanspruch auf schuldhaftes Verhalten überhaupt nicht an und damit auch nicht darauf, ob der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hätte kontrollieren müssen, ob die Eingaben durch das Programm zutreffend umgesetzt worden sind.
b) Der Verstoß gegen die Pkw-EnVKV begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wie das Landgericht bereits in den Gründen der Beschlussverfügung zutreffend ausgeführt hat.
Die Einstufung der in der Pkw-EnVKV normierten Informationspflichten als Marktverhaltensregelung entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Oldenburg, GRUR 2007, 83, 84; OLG Köln WRP 2007, 680, 682; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 3 in „juris“; KG, a.a.O., Rn. 10 f. nach „juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2007, 10 U 13/07 [Hs] - Rn. 49 ff in „juris“). Auch die Literatur ist zu Recht dieser Auffassung (neben Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.131a etwa Goldmann a.a.O., 41 m.w.N. in Fn. 11).
Zu Recht hat das Landgericht in der Begründung der Beschlussverfügung auch einen nicht nur unerheblichen Verstoß im Sinne von § 3 UWG angenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers die Konsumenten durch die statuierten Informationspflichten veranlasst werden sollen, vor jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die Kaufentscheidung einzubeziehen, was nur erreicht werden kann, wenn die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden (OLG Oldenburg a.a.O., 83, 85; Goldmann, a.a.O., 41). Geht es also bei der Pkw-EnVKV weniger um die Verhinderung von Irreführung, sondern um die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, dass nämlich der Verbraucher von vornherein beim Betrachten von Werbung (für bestimmte Fahrzeugmodelle oder konkrete Bestandsfahrzeuge, sofern es sich um Neuwagen im oben definierten Sinne handelt) unter Umweltschutzgesichtspunkten entscheiden können soll, ob er sich mit dem beworbenen Fahrzeug(modell) überhaupt näher befasst, und wird ihm diese Möglichkeit durch das Unterlassen von Pflichtangaben genommen, so folgt daraus, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten wird (Goldmann, a.a.O., 41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG Rn. 79). Zudem ist zu berücksichtigen, dass derartige Verstöße eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für Nachahmerverhalten haben (OLG Oldenburg a.a.O.; Goldmann, a.a.O., 41).
c) Die durch den begangenen Verstoß begründete und einen Verletzungsunterlassungsanspruch tragende Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Verfügungsbeklagte nach der Abmahnung die Werbung entsprechend verändert hat. Entfallen wäre sie vielmehr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, an der es jedoch fehlt.
d) Antrag und Tenor der Beschlussverfügung sind entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht zu weit gefasst.
Im gewerblichen Rechtsschutz gilt - wie auch sonst -, dass Anträge auslegungsfähig sind und dass für diese Auslegung in erster Linie der Sachvortrag des (Verfügungs-)Klägers heranzuziehen ist (vgl. nur Teplitzky, a.a.O., Kap. 51 Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 82). Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass sich nicht bereits aus dem Antrag selbst (der ersichtlich auf die Informationspflichten der Pkw-EnVKV abhebt) ergibt, dass mit „neuen Personenkraftwagen“ solche im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gemeint sein sollen, so ergibt sich dies zumindest eindeutig aus der Antragsbegründung, die ausdrücklich auf die Definition in § 2 Nr. 1 abstellt (S. 5 der Antragsschrift).
Nichts anderes gilt für die auf der Basis dieses Antrags erlassene Beschlussverfügung, welche in ihrer Begründung ausdrücklich auf den Verstoß gegen die Pkw-EnVKV abhebt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Antrag als auch Beschlussverfügung durch die gewählte Formulierung „sofern dies jeweils geschieht wie in Anl. A 2 wiedergegeben“ das Verbot auf die konkrete Verletzungsform sowie solche Handlungen beschränken, in denen sich das Charakteristische der konkreten Verletzungsform wiederfindet (BGH GRUR 1998, 483, 484 - /Der M.-Markt packt aus/ ; Harte/Henning-Brüning, UWG, vor § 12 Rn. 107). Da sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt (BGH GRUR 2002, 187, 188 - /Lieferstörung/ ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.52 f. und § 12 Rn. 2.44, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), geht der Antrag nicht über den Bereich von Handlungen hinaus, für den eine Wiederholungsgefahr besteht. Mit anderen Worten: Weder Antrag noch Tenor der Beschlussverfügung erfassen ein Verhalten, hinsichtlich dessen kein Unterlassungsanspruch besteht.
3. Das Bestehen des Verfügungsgrundes ist aufgrund der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG anzunehmen.
Dem Vortrag des Verfügungsklägers ist zu entnehmen, dass er am 19.05.2008 Kenntnis von dem beanstandeten Verhalten erlangt hat. Eine Kenntniserlangung zu einem früheren, dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt ist von der Verfügungsbeklagten nicht behauptet worden.
III.
Die sofortige Beschwerde ist aufgrund dessen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da diese im Eilverfahren ausgeschlossen ist (§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO) ; dies gilt auch für die Anfechtung von nach § 91a ZPO ergangenen Entscheidungen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 27a).
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