Hamburg

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 05.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 51/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 14. Februar 2003 (416 O 120/02) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 50.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Erbringung von Internet-Dienstleistungen. Die Klägerin beanstandet Teile einer Pressemitteilung der Beklagten als irreführende Alleinstellungsbehauptungen.

Die Klägerin ist das größte deutsche Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Sie bietet u.a. Anschlüsse an das Internet für Geschäftskunden an. Ihr Produktspektrum umfasst Angebote für Kleingewerbetreibende bis zu Großkunden.

Die Beklagte bietet ebenfalls Internetdienstleistungen für Geschäftskunden an.

Beide Parteien erbringen ihre Dienstleistungen auf der Basis eines sog. „Backbone-Netzes“, d.h. eines Hochleistungs-Leitungsnetzes, welches räumlich voneinander entfernte Standorte (z.B. Einwahlpunkte) miteinander verbindet.

Die Beklagte informierte über ihr Backbone-Netz durch die aus der Anlage K 4 ersichtliche Presseerklärung vom 22.10.2001, die im Internet abrufbar war und von der die Klägerin am 04.04.2002 Kenntnis erhielt.

In dieser Presseerklärung hieß es u.a. wie folgt:

„T. Business nimmt neuen Backbone in Betrieb

22.10.2001

T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze

D., 22. Oktober 2001 – T. Business hat einen hohen Millionenbetrag in den Aufbau eines neuen Backbone in Deutschland investiert. Mit modernster Technik, mehrfach redundanten Leitungen und einem hocheffizienten Traffic Management ausgestattet besitzt die T. nun einen der leistungsstärksten und effizientesten optischen Backbones in Deutschland. Frankfurt, Köln, Hamburg, Berlin, München und Stuttgart sind die strategischen Fixpunkte des STM-16 basierten SDH-Rings. Für die erfolgreiche Realisierung dieses Projekts haben Branchen- und Technologieführer wie J. Networks, N. Networks, C. Telekom und T. Business eng kooperiert. Am Ergebnis dieser Zusammenarbeit müssen sich jetzt andere Anbieter messen lassen – das Netzwerk von T. Business ist Herzstück eines zukunftssicheren, internationalen Backbone-Konzepts mit hohen Bandbreiten und maximaler Ausfallsicherheit durch Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten und bietet eine schnelle Skalierbarkeit auf 10 Gbit/s.

…“

Auf die Anlage K 4 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin beanstandet die Überschrift

„T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze“

und/oder die Angaben

„Am Ergebnis dieser Zusammenarbeit müssen sich jetzt andere Anbieter messen lassen – das Netzwerk von T. Business ist Herzstück eines zukunftssicheren, internationalen Backbone-Konzepts mit hohen Bandbreiten und maximaler Ausfallsicherheit durch Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten und bietet eine schnelle Skalierbarkeit auf 10 Gbit/s.“

als Verstoß gegen §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 1,3, § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungswerbung sowie der unzulässigen vergleichenden Werbung und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Aufgrund der Überschrift der Pressemitteilung

T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze

gehe der angesprochene Verkehr davon aus, dass die Beklagte über eine Alleinstellung auf dem Gebiet der Leistungsfähigkeit der Backbone-Netze verfüge. Anders als etwa eine Auslobung, mit der neuen Backbone „in“ die Leistungsspitze aufgeschlossen zu haben, folgt aus der Behauptung, sich „an“ die Leistungsspitze gesetzt zu haben, dass sich die Beklagte berühme, den übrigen Wettbewerbern voraus zu sein. Es liege deshalb eine Alleinstellungsbehauptung und nicht lediglich eine Spitzengruppenbehauptung vor. Da die Beklagte insoweit ein bestehendes System beworben habe, werde auch nicht lediglich i.S. einer „richtungweisenden Dynamik“ suggeriert, die Beklagte sei lediglich auf dem Weg zur Spitze, sondern vielmehr, dass die Spitze bereits erreicht sei. Die Überschrift müsse als Blickfang als solche zutreffend sein, auf eventuelle Klarstellungen im weiteren Fließtext komme es damit nicht an.

Dem beworbenen Netz der Beklagten komme jedoch eine Alleinstellung tatsächlich nicht zu. Während die Beklagte nach dem Inhalt der angegriffenen Pressemitteilung im Oktober 2001 über ein Backbone-Netz verfügt habe, welches mit einer Geschwindigkeit von 2,5 Gbit/s und über 6 Netzknoten (Frankfurt, Köln, Hamburg, Berlin, München und Stuttgart) betrieben worden sei, verfüge sie, die Klägerin, über ein leistungsfähigeres Backbone-Netzwerk, das 74 Standorte, davon 10 sog. Core-Standorte (Knoten) umfasse, welche mit mindestens 2,5 Gbit/s miteinander verbunden seien. Die Anzahl der Standorte, über die ein Backbone-Netz geschaltet sei, habe auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Backbone-Netze, da mit der Zahl der alternativen Übertragungswege und damit der Netzknotenpunkte auch die Leistungsfähigkeit des Netzes insgesamt zunehme. Das Netz der Beklagten sei damit dem Netz der Klägerin nicht ebenbürtig.

Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Ausfallsicherheit verfüge die Klägerin im Rahmen ihres Backbone-Netzes über eine „doppelte Netzstruktur“ im Sinne eines A- und B-Netzes.

Auch fehle es an einem erheblichen Vorsprung gegenüber anderen Anbietern. So verfüge das Landesforschungsnetz für Baden-Württemberg (BelWü) über ein Backbone-Netz, welches mit 2,4 Gbit/s an den Standorten Karlsruhe, Stuttgart, Ulm, Freiburg und Frankfurt betrieben werde. Hieran seien eine Vielzahl von Einrichtungen angebunden. Der Anschluss an das „BelWü“ sei für alle Landes- und sonstige öffentliche Einrichtungen, Schulen und öffentliche Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg möglich. Dies seien auch potentielle Kunden der Parteien, so dass das Netz „BelWü“ in die Betrachtung des hier maßgebenden Konkurrenzumfeldes mit einzubeziehen sei.

Es liege zudem eine irreführende und damit unzulässige vergleichende Werbung i.S. der §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG vor. Der hierfür erforderliche Bezug auf die Wettbewerber sei aufgrund der Marktgegebenheiten gegeben. Da es sich bei Backbone-Netzen um besonders leistungsfähige Verbindungsnetze handele, verfügten im Telekommunikationsbereich nur sehr wenige Unternehmen über ein solches Hochleistungsnetz. Dies sei insbesondere die Klägerin, wie den durch die Behauptung angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt sei.

Auch die Aussage

„Am Ergebnis dieser Zusammenarbeit müssen sich jetzt andere Anbieter messen lassen – das Netzwerk von T. Business ist Herzstück eines zukunftssicheren, internationalen Backbone-Konzepts mit hohen Bandbreiten und maximaler Ausfallsicherheit durch Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten und bietet eine schnelle Skalierbarkeit auf 10 Gbit/s.“

sei irreführend. Dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich bei dem Backbone-Netz der Beklagten um das leistungsfähigste Netz überhaupt. Durch diesen Text bringe die Beklagte zum Ausdruck, einen neuen Maßstab für ihre Mitbewerber gesetzt zu haben, mithin gegenüber diesen über einen erheblichen Vorsprung zu verfügen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Verkehrsverständnis durch die blickfangmäßige Alleinstellungsbehauptung in der Überschrift geprägt sei. Eine Relativierung der getroffenen Alleinstellungsbehauptungen werde zudem nicht durch den weiteren Satz in der Pressemitteilung bewirkt, in dem es heißt:

„Mit modernster Technik, mehrfach redundanten Leitungen und einem hocheffizienten Traffic Management ausgestattet besitzt die T. nun einen der leistungsstärksten und effizientesten optischen Backbones in Deutschland“.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden diese Aussage nicht als Entwertung der übrigen Alleinstellungsbehauptungen der Beklagten ansehen, da es nach ihrem Verkehrsverständnis keinen Argumentationsbruch bedeuten würde, wenn sich die Beklagte insoweit im Understatement übe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, mit den Angaben

„T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze“

und/oder

„Am Ergebnis dieser Zusammenarbeit müssen sich jetzt andere Anbieter messen lassen – das Netzwerk von T. Business ist Herzstück eines zukunftssicheren, internationalen Backbone-Konzepts mit hohen Bandbreiten und maximaler Ausfallsicherheit durch Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten und bietet eine schnelle Skalierbarkeit auf 10 Gbit/s.“

zu werben und/oder werben zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor. Die angegriffene Überschrift stelle bereits ihrem Wortlaut nach keine (absolute) Alleinstellung dar, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass ihr Netz innerhalb einer technologischen Spitzengruppe der Marktanbieter angesiedelt sein dürfte.

Dies werde jedenfalls durch den dann folgenden übernächsten Satz („Mit modernster Technik, mehrfach redundanten Leitungen und einem hocheffizienten Traffic Management ausgestattet besitzt die T. nun einen der leistungsstärksten und effizientesten optischen Backbones in Deutschland“) dem angesprochenen Verkehr klar und eindeutig erkennbar. Ferner bringe die angegriffene Überschrift für sich genommen lediglich ein Element einer Wollensbekundung („auf dem Weg zur Spitze“) zum Ausdruck.

In diesem Bewusstsein werde auch der weitere angegriffene Satz gelesen und deshalb nur dahingehend verstanden, dass sie, die Beklagte ihr Produkt für in jeder Hinsicht konkurrenzfähig halte und deshalb einen Vergleich mit den Produkten der Mitbewerber nicht zu scheuen brauche.

Die Klageanträge der Klägerin würden den Pressetext künstlich zergliedern und aus dem Zusammenhang reißen. Die Presseerklärung in ihrem textlichen Zusammenhang könne nur als zulässige Behauptung der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe wahrgenommen werden.

Bei ihrem Backbone-Netz handele es sich in technischer Hinsicht auch tatsächlich um ein Produkt der Spitzengruppe. Es ermögliche eine Datenübertragungsgeschwindigkeit, die auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls von keinem Produkt eines Mitbewerbers übertroffen werde. Darüber hinaus biete die von ihr verwendete Technologie der Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten eine vergleichsweise hohe Ausfallsicherheit des Backbone-Netzes. Durch eine Art „Auffangnetz“ werde die Übertragung von Daten auch bei einem Ausfall ganzer Netzwerk-Komponenten gewährleistet. Soweit ersichtlich sei sie, die Beklagte, derzeit der einzige Anbieter eines Backbone-Netzes, bei welchem im Falle eines Ausfalles von Netzwerk-Komponenten das Auffangnetz in der Lage sei, die gleiche Datenübertragungskapazität wie das ursprüngliche Hauptnetz zu gewährleisten.

Die Behauptung der Klägerin, diese verfüge über ein leistungsfähigeres Backbone-Netz, sei unzutreffend. Die bloße Anzahl eingebundener Standorte allein sei kein geeignetes Vergleichskriterium der Leistungsfähigkeit verschiedener Backbone-Netze. Insgesamt zähle das von ihr, der Beklagten, angebotene Backbone-Netz zur technologischen Spitzengruppe und sei in der Summe seiner Eigenschaften jenem der Klägerin mindestens ebenbürtig.

Unbehelflich sei auch der auf das Landesforschungsnetz Baden-Württemberg (BelWü) bezogene Vortrag. Bei dem Anbieter dieses Netzes handele es sich nicht um einen Wettbewerber der Prozessbeteiligten auf dem Markt der Internet-Dienstleistungen für Geschäftskunden. Von diesem Betreiber würden keine entsprechenden Produkte für die genannte Zielgruppe angeboten.

Vorliegend seien auch die Voraussetzungen eines unzulässigen Werbevergleichs i.S. der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG nicht gegeben. Es fehle jedenfalls an einem hierfür erforderlichen Bezug auf Wettbewerber. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin beanstandeten Aussagen Gegenstand einer Pressemitteilung gewesen seien. Diese Form der Äußerung diene in erster Linie dazu, in sachlicher Form über ein Ereignis oder bestimmte Umstände zu informieren, so dass die dort enthaltenen Angaben von den angesprochenen Verkehrskreisen auch in ganz anderer Form wahrgenommen würden als von dem Betrachter einer flüchtigen und reißerisch aufgezogenen Werbung. Bei dem hier streitgegenständlichen Produkt eines Backbone-Netzes handele es sich zudem nicht um ein marktfähiges Angebot für den Endverbraucher, welches im Markt einen gewissen Bekanntheitsgrad genieße, sondern um eine vollkommen abstrakte technische Konstruktion, welche lediglich eine Basis für hierauf aufbauenden Produkte und Dienstleistungen der Internet-Service-Provider darstelle. Aus diesem Grunde würden die Verbraucher weder die Anzahl der Anbieter eines solchen Konstruktes noch die diesbezüglichen Marktverhältnisse auch nur ansatzweise überschauen.

Durch Urteil vom 14. Februar 2003 hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Antrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt.

Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor:

Das Landgericht habe übersehen, dass sich die streitgegenständliche Pressemitteilung weder ihrer Zielrichtung noch ihrem Inhalt nach an den Verbraucher richte, sondern in erster Linie an Fachjournalisten aus dem IT-Bereich, an IT-Fachleute und Unternehmen, die als potentielle Nutzer solcher Backbone-Netze in Betracht kämen.

Die von der Klägerin angeführten Grundsätze der Blickfangwerbung seien auf die hier im Streit stehende Pressemitteilung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die angegriffene Überschrift sei zu berücksichtigen, dass es bei einer Presseerklärung niemals um die Überschrift allein, sondern stets um eine im Zusammenhang mit dem Fließtext stehende Gesamtinformation gehe. Weiter drücke das Wort „Lei(s)tungsspitze“ bereits seinem Wortsinn nach anders als ein Superlativ keine Abhebung gegenüber allen anderen Wettbewerbern aus. Außerdem werde der angesprochene Verkehrskreis die angegriffene Überschrift aufgrund des ihr innewohnenden Wortspiels nicht als abschließende Sachinformation auffassen, sondern dazu angeregt werden, die Detailinformationen zum neuen Leitungsnetz der Beklagten im Fließtext zu lesen, zu würdigen und kritisch zu hinterfragen.

Im Hinblick auf den weiteren Angriff fehle es bereits an einer Wiederholungsgefahr, weil es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Beklagte den insoweit isoliert angegriffenen Satz zukünftig isoliert verwenden wolle. Aber auch inhaltlich könne dem Satz keine Alleinstellungsbehauptung entnommen werden. Das angesprochene Fachpublikum neige nicht dazu, aus auf die Stärke der eigenen Leistung bezogene Aussagen künstlich Schlussfolgerungen auf eine „Minderwertigkeit“ der Wettbewerbsleistungen zu ziehen. Zudem habe die Beklagte im davor stehenden Text unmissverständlich und eindeutig erklärt, für sich lediglich eine Spitzengruppenstellung in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

das am 14.2.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 O 120/02, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, und zwar hilfsweise im Kontext der konkreten Beanstandungsform gemäß Anlage K 4. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt die Klägerin vor:

Die angegriffene Presseerklärung richte sich nicht ausschließlich an Fachkreise, sondern auch an Geschäftskunden, dabei insbesondere an Kleingewerbetreibende.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erwarte der Verkehr im Rahmen einer Überschrift gerade keine Ungenauigkeit oder sprachliche Unvollständigkeit, sondern verstehe die Werbeaussage im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung. Auf den Gesamtzusammenhang des Textes komme es nicht an, da § 3 UWG bereits die Anlockung der angesprochenen Verkehrskreise durch unzutreffende Angaben untersage.

Die Grundsätze der Blickfangwerbung seien auch auf die hier streitgegenständliche Überschrift einer Pressemitteilung anwendbar. Die Überschrift sei durch Fettdruck und Absetzung drucktechnisch besonders hervorgehoben und diene daher als Blickfang. Weiter sei die Pressemitteilung im Internet für jeden abrufbar im Internet bereitgehalten, um die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen. Die Beklagte habe sich damit werblich betätigt.

Dem außerdem angegriffenen Satz entnehme der Verkehr eine angeblich beispielgebende Stellung der Beklagten, die so ausgeprägt sei, dass sie gleichsam als Maßstab für alle anderen Wettbewerber oder künftigen Wettbewerber diene. Diese beispielgebende, maßstabbildende Bedeutung habe jedoch das Netz der Beklagten tatsächlich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die in der Überschrift der Presseerklärung aufgestellten Behauptung „T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze“ weder aus dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungswerbung gemäß § 3 UWG (dazu unter a) noch nach den Grundsätzen der unzulässigen vergleichenden Werbung gem. §§ 1, 2 Abs. 2 UWG (dazu unter b) zu.

a) Die Voraussetzungen einer irreführenden Alleinstellungswerbung gemäß § 3 UWG sind nicht erfüllt.

aa) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des BGH wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. (BGH GRUR 2002, 182, 183 – Das Beste jeden Morgen m.w.N.).

Entscheidend für das Vorliegen einer Alleinstellungsbehauptung ist, dass sie in der behaupteten Hinsicht jegliche Gleichrangigkeit der Mitbewerber ausschließt. Ob einer Werbeaussage diese Behauptung zukommt, entscheidet die Verkehrsauffassung (BGH GRUR 2002, 182, 184 – Das Beste jeden Morgen; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 425). Dabei ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Dementsprechend kommt es nicht auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern an und macht es deshalb grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte (BGH GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 – Thermal Bad). Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 – Thermal Bad; BGH GRUR 71, 365, 366 - Das große deutsche Wörterbuch).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Aussage „T. Business – mit neuem Backbone an die Lei(s)tungs-Spitze“ eine irreführende Alleinstellungsbehauptung nicht entnommen werden. Denn die Beklagte nimmt hierdurch nicht für sich in Anspruch, einen Vorrang vor allen anderen Mitbewerbern, insbesondere vor der Klägerin, innezuhaben.

(1) Der Senat kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen. Zwar betrifft das in der streitgegenständlichen Presseerklärung behandelte Internetangebot der Beklagten ein Produkt für Gewerbetreibende („T. Business“), es werden also Kunden von geschäftlich genutzten Internetanschlüssen angesprochen. Ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, kann auch ein Gericht, dessen Mitglieder nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, eigenständig die Auffassung des Verkehrskreises beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft m.w.N.). So liegt der Streitfall hier. Es ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Gewerbetreibende die streitgegenständliche Werbebehauptung, insbesondere den Begriff „Spitze“, in einem besonderen, vom allgemeinen deutschen Sprachgebrauch abweichenden Sinne verstehen werden.

(2) Dem Wortsinn der angegriffenen Behauptung lässt sich eine Alleinstellungsberühmung nicht entnehmen.

Dabei kann hier dahinstehen, ob der Verkehr bereits deswegen der im Hauptantrag abstrakt angegriffenen Aussage der Beklagten keine Auslobung dahingehend entnimmt, eine alleinige Führungsposition bereits innezuhaben, weil die Wendung „an die“ klarstellt, dass die Beklagte für sich lediglich in Anspruch nimmt, auf dem Weg „an die Spitze“ zu sein, diese aber noch nicht erreicht zu haben.

Dann auch wenn der Verkehr die angegriffene Äußerung dahin verstehen sollte, die Beklagte lobe eine bereits erreichte Spitzenposition aus, ist der Werbung die Behauptung eines Vorrangs vor allen anderen Wettbewerbern nicht zu entnehmen.

Anders als bei der Verwendung eines Superlativs, mit dem das werbende Unternehmen sich oder sein Angebot etwa als „das beste“, „das größte“, „das leistungsfähigste“ oder das „günstigste“ (so der Fall, welcher der Senatsentscheidung vom 28.10.2002 - Az. 3 W 119/02, Anlage K 15 - zugrunde lag) beschreibt, damit eine Bezugnahme auf Angebote und Leistungen aller anderen Wettbewerber unmittelbar herstellt und insoweit einen Vorrang suggeriert, verhält es sich mit der Behauptung, an einer (Leistungs-) Spitze zu stehen, anders. Denn dadurch wird das Vorhandensein von gleichwertigen Konkurrenzprodukten nicht in Abrede gestellt, die gemeinsam eine Spitzengruppe bilden. So kennt der Verkehr den Begriff „Spitze“ als Umschreibung einer Spitzengruppe aus vielfältigen Lebensbereichen. So wird mit dem Begriff „Spitzenpolitiker“ nicht lediglich der Vorsitzende einer Partei oder der Regierungschef bezeichnet, sondern die Angehörigen der Führungsgremien der Partei bzw. die Minister einer Regierung. Im Wirtschaftsleben umschreibt der Begriff „Spitze“ bezogen auf eine Aktiengesellschaft nicht allein den Vorstandsvorsitzende, sondern den gesamte Vorstand als die das Unternehmen leitende Gruppe. Gleiches gilt im Bereich des Sports. Eine als „Spitzensportler“ bezeichnete Person ist nicht die alleinige Nr. 1 der in Bezug genommenen Sportart, sondern ein Angehöriger der Gruppe von Sportlern, die in der jeweiligen Disziplin den höchsten Leistungsstandard erbringen. Dass der Verkehr bei der Verwendung des Begriffes „Spitze“ für Waren oder Dienstleistungen ein anderes Verständnis dahingehend entwickelt hat, es handele sich bei dem entsprechend beworbenen Produkt stets um ein allein über dem gesamten Wettbewerb stehendes Angebot, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Spitzenstellung in einem Marktsegment mehrere Wettbewerber innehaben können (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 184 – Das Beste jeden Morgen; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 435; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. 1997, § 49 Rn. 134; UWG Großkommentar-Lindacher, § 3 UWG, Rn. 206).

Eine von der Klägerin geltend gemachte absolute Vorrangbehauptung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Umständen.

Zu Unrecht macht die Klägerin insoweit geltend, durch die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ mache die Beklagte einen Vorrang vor den Leistungen aller anderen Wettbewerber deutlich. Soll der Gebrauch eines bestimmten Artikels vom Verkehr als Hinweis auf eine Alleinstellung hindeuten, bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Akzent auf dem Artikel liegt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 429; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 72). Solche Umstände können insbesondere in der Verwendung des bestimmten Artikels mit einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung wie etwa „groß“, „gut“ oder „echt“ liegen (BGH GRUR 71, 365, 366 – Das große deutsche Wörterbuch; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 429), aber auch sonstige Umstände wie etwa die drucktechnische Hervorhebung des Artikels (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Artikel „die“ bestimmt vorliegend schlicht das Substantiv „Spitze“, ohne dass Anhaltspunkte für eine akzentuierte Hervorhebung des Artikels bzw. die Verwendung mit einem Adjektiv mit empfehlendem Inhalt vorliegen.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise auf den Kontext der konkreten Pressemitteilung gemäß Anlage K 4 Bezug nimmt, führt dies auch nicht weiter. Insbesondere dem weiteren Fließtext lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass relevante Teile des Verkehrs die angegriffene Überschrift als Alleinstellungsbehauptung werten werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Denn bereits im zweiten Satz des weiteren Textes („Mit modernster Technik, mehrfach redundanten Leitungen und einem hocheffizienten Traffic Management ausgestattet besitzt die T. nun einen der leistungsstärksten und effizientesten optischen Backbones in Deutschland. Frankfurt, Köln, Hamburg, Berlin, München und Stuttgart sind die strategischen Fixpunkte des STM-16 basierten SDH-Ring) wird ausdrücklich („einen der“) gesagt, dass die Beklagte lediglich einen Platz in der Spitzengruppe der Backbone-Betreiber in Anspruch nimmt, also gerade keinen Vorsprung vor allen übrigen Wettbewerbern behauptet.

cc) Dass das Backbone-Netz der Beklagten im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit nicht zur Spitzengruppe des Wettbewerbs gehört und die angegriffene Überschrift aus diesen Grunde irreführend ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Ihre Darlegungen zur überlegenen Leistungsfähigkeit des eigenen Netzes bezogen sich vor dem Hintergrund ihres Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Alleinstellungsauslobung lediglich darauf, einen (angeblichen) Vorsprung der Beklagten gegenüber allen anderen Wettbewerbern, insbesondere gegenüber der Klägerin selbst, zu widerlegen. Dass der von der Klägerin insoweit behauptete eigene Vorsprung im Hinblick auf die größere Anzahl der Netzknotenpunkte dazu führt, dass das Angebot der Beklagten als nicht der Spitzengruppe der Backbone-Betreiber zugehörig angesehen werden kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Auch die Voraussetzungen einer unzulässigen vergleichenden Werbung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 UWG sind nicht erfüllt. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahinstehen, ob die angegriffene Behauptung eine für die Annahme einer vergleichenden Werbung hinreichende Bezugnahme auf Mitbewerber beinhaltet. Denn jedenfalls fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer von der Klägerin allein zum Gegenstand ihres Angriffs gemachten Irreführung des Verkehrs unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Alleinstellungsbehauptung. Andere Anhaltspunkte, die einen Vergleich hier als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht geltend gemacht.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch im Hinblick auf die Behauptung

„Am Ergebnis dieser Zusammenarbeit müssen sich jetzt andere Anbieter messen lassen – das Netzwerk von T. Business ist Herzstück eines zukunftssicheren, internationalen Backbone-Konzepts mit hohen Bandbreiten und maximaler Ausfallsicherheit durch Redundanz sämtlicher Netzwerk-Komponenten und bietet eine schnelle Skalierbarkeit auf 10 Gbit/s.“

weder aus dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungswerbung gemäß § 3 UWG noch nach den Grundsätzen der unzulässigen vergleichenden Werbung gem. §§ 1, 2 Abs. 2 UWG zu.

Zwar nimmt die Beklagte in dieser Äußerung in der Tat für sich in Anspruch, dass ihr aktuelles Netzwerk als Maßstab für Wettbewerber gelten könne, und zwar jedenfalls im Hinblick auf die dort genannten Eigenschaften, also Zukunftssicherheit, Internationalität des Konzepts, Bandbreiten, Ausfallsicherheit und „schnelle Skalierbarkeit“. Durch die Behauptung, Maßstab zu sein, bringt die Beklagte auch zum Ausdruck, an der Leistungsspitze des Wettbewerbs zu stehen. Der Äußerung lässt sich jedoch wiederum nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr Netz – wie das Landgericht meint – als Maßstab für „alle anderen Wettbewerber“ darstellt. Die Bezugnahme erfolgt im konkret angegriffenen Satz lediglich auf „andere Anbieter“. Auch die Aufzählung der konkreten Eigenschaften des Netzwerkes enthalten keine Superlative oder sonstige auf das Konkurrenzumfeld bezugnehmende Verstärkungen, die den Eindruck einer Alleinstellungsbehauptung erwecken würden. Dem Wortsinn der Äußerung wird der Verkehr deshalb wiederum nur die – zutreffende – Botschaft entnehmen können, dass die Beklagte ihr Backbone-Netz in die Spitzengruppe des Marktsegments einordnet.

Anhaltspunkte, die trotz dieses Wortlautes den Verkehr zu der Annahme bringen könnten, die Beklagte lobe wiederum eine alleinige, absolute Vorrangstellung aus, finden sich auch nicht in dem Umfeld der isoliert angegriffenen Äußerung, welches die Klägerin hilfsweise zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht hat. Es wurde bereits dargelegt, dass sich aus der ebenfalls streitgegenständlichen Überschrift, die ggf. inhaltlich prägenden Einfluss auf den folgenden Fließtext haben könnte, eine Alleinstellungsbehauptung nicht ergibt. Es ist vielmehr auch hier wieder zu berücksichtigen, dass im zweiten Satz des Fließtextes ausdrücklich lediglich eine Zuordnung des angepriesenen Netzwerks in eine Spitzengruppe („… einen der leistungsstärksten …“) erfolgt, so dass der Verkehr, der den hier konkret angegriffenen weiteren Satz, der wenig später im Text folgt, auch im Lichte einer Spitzengruppenberühmung lesen wird.

Wir bereits ausgeführt, hat die Klägerin eine Unwahrheit der Zugehörigkeit zur Spitzengruppe des hier maßgebenden Marktes nicht dargelegt, so dass es an einer Unrichtigkeit der angegriffenen Behauptung fehlt.

Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Werbung i.S. der §§ 1, 2 Abs. 2 UWG sind nach alledem ebenfalls nicht gegeben.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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