Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 26.03.2007
Aktenzeichen: 3 W 58/07
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 21. Februar 2007 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten ,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Angebote aus dem Warensortiment von Computern und Computerzubehör im Internet auf der Auktionsplattform „eBay“ eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt mitzuteilen:
„Der Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen… widerrufen.“
Der Antragsgegner trägt die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Beschwerde.
Der Streitwert der Beschwerde beträgt € 5.000.-
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Gegenstand des Antrags ist die unzureichende Widerrufserklärung, wie sie auf der bei eBay eingestellten Seite des Antragsgegners verwendet wird. Zur sachverhaltlichen Begründung – also zum Klaggrund – hat die Antragstellerin ausgeführt, dass mit dieser Art der Veröffentlichung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform nicht erfolge, weil es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung bei dem Verbraucher komme. Sie scheint jedoch nach der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts mit diesem der Auffassung zu sein, dass noch gar nicht feststehe, ob dem Käufer zusammen mit der Ware eine, wie auch immer in Textform gefasste Erklärung zur Verfügung gestellte werde, §§ § 312 c Abs. 1, 126 b BGB. Als einziger Klaggrund verbleibt mithin ihr Vorbringen, dass die Widerrufsfrist bei Verbrauchergeschäften auf der Internetplattform nicht vier Wochen, sondern stets einen Monat betrage. Streitgegenstand des Verfügungsantrags ist also die konkret veröffentlichte Widerrufserklärung, weil die Widerrufsfrist für Verkäufe der hier gegebenen Art zu kurz angegeben worden ist.
Dass die Belehrung über die Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit der objektive Tatbestand gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm gegeben ist, sieht auch das Landgericht so. Es meint aber, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten sei. Der Senat ist anderer Auffassung.
Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel – und so auch hier – nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Dazu hat der BGH noch unter Geltung alten Rechts in der Entscheidung „Belehrungszusatz“ (GRUR 02, 1085, 1088) ausgeführt, dass die Verwendung einer Widerrufserklärung, die nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wesentliche Belange der Verbraucher berührt. Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. § 3 UWG stellt u. a. darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an –, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
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