Hamburg

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 08.06.2006
Aktenzeichen: 3 W 99/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 16. Mai 2006 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der weißen Ware, nämlich elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische Haushaltskühl- und Gefriergeräte, kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, elektrische Haushaltswäschetrockner, Haushaltsgeschirrspüler und Elektrobacköfen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse und/oder des Energieverbrauchs zu bewerben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert der Beschwerde beträgt € 20.000.-.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 3, 5 EnVKV i. V. m. Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage I zur EnVKV. Die Antragsgegnerin handelt unlauter im Wettbewerb, wenn sie entgegen den genannten Normen die im Tenor genannten Geräte der weißen Ware im internetgestützten Versandhandel ohne Angabe der Energieeffizienzklasse und/oder ohne Angabe des Energieverbrauchs bewirbt. Im Einzelnen:

1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass am 3. Mai 2006 ein Siemens Kompakt-Geschirrspüler SK 23900 und ein AEG Standherd Competence 10005FAw (ausweislich der Produktabbildung mit Backofen) ohne diese Angaben im Internetauftritt der Antragsgegnerin beworben worden sind.

2. Die Antragsgegnerin verstößt damit gegen §§ 3, 5 EnVKV i. V. m. Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage I zur EnVKV i. V. m. den damit in Bezug genommenen Regelungen aus der Richtlinie 97/17 der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75 des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler bzw. i. V. m. den Regelungen aus der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75 des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen .

3. Nach § 3 EnVKV, deren Anlage 1 zur Umsetzung u. a der Richtlinie 97/17 EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG dient, müssen Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie gekennzeichnet werden. Nach § 5 der VO haben Versandhändler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsschluss die nach den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen. Ziffer 6 der Anlage 1 stellt die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht für im Internet beworbene Geräte dem Angebot von Geräten in Druckerzeugnissen (Versandhandelskatalogen) gleich. Nach Spalte 5 der Tabelle 1 ist für nicht ausgestellte elektrische Haushaltsgeschirrspüler Anhang III der Richtlinie 97/17/EG maßgeblich. Dort ist für den Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes bestimmt, dass in den Versandhandelskatalogen und anderen Druckerzeugnissen u. a. die Energieeffizienzklasse und der Energieverbrauch anzugeben sind. Dies gilt nach der in Anlage 1 zur EnVKV ebenfalls in Bezug genommenen Richtlinie 2002/40/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75 des Rates auch für die Energieetikettierung von Elektrobacköfen .

4. Entsprechende Regelungen finden sich für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Richtlinie 94/2/EG der Kommission mit ändernder Richtlinie 2003/66/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG), für elektrische Haushaltswaschmaschinen (Richtlinie 95/12/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG), für elektrische Haushaltswäschetrockner (Richtlinie 95/13/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG) und für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Richtlinie 96/60/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG).

5. Ein Verstoß gegen diese Normen ist zugleich als unlauteres Handeln im Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu bewerten, denn die verletzten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen zu der den oben genannten Richtlinien und der EnVKV letztendlich zugrunde liegende Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.

Nach Erwägungsgrund 3 zu dieser Richtlinie dient diese zwar in erster Linie der Umsetzung der Forderung des Vertrages, nach der eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten ist. Die Richtlinie soll aber nach Erwägungsgrund 4 zugleich das Marktverhalten der Hersteller steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Nach Erwägungsgrund 5 Ist die Information für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, wozu Erwägungsgrund 8 konstatiert, dass im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen würden, was zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen könnte.

6. Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer - nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information - und das Marktverhalten , also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus (vgl. dazu: Harte/Henning/v.Jagow, Rn. 48 zu § 4 Nr. 11 UWG) . Dazu können neben den faktischen Auswirkungen, die eine Einhaltung bzw. ein Verstoß gegen diese Norm auf das Marktgeschehen unmittelbar hat, als Indizien dafür, ob die Norm auch Gegebenheiten eines Marktes zumindest mitregeln will, die Umstände herangezogen werden, dass die Vorschrift sich auf einen ganz bestimmten Markt bezieht – was hier der Fall ist – oder aber, dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit den Auswirkungen einer Norm auf die Marktteilnehmer befasst hat – was hier ausweislich der Erwägungen des Europäischen Gesetzgebers zu der grundlegenden Richtlinie 92/75/EWG ebenfalls der Fall ist – und auf diese Weise die Lauterkeit des Wettbewerbsverhaltens zumindest mitgeregelt hat (siehe dazu nochmals Harte/Henning/v. Jagow, a. a. O.).

7. Die Verallgemeinerung des Antrags erfasst das Charakteristische des geschehenen Wettbewerbsverstoßes. Die Antragsgegnerin hat mit dem Verstoß wegen des Kompakt-Geschirrspülers und des Standherds mit Backofen zugleich Begehungsgefahr dafür gesetzt, dass gleichartige Verstöße auch bei den sonst im Tenor genannten anderen Gerätegruppen vorkommen können. Diesen ist nach den zitierten Umsetzungsrichtlinien gemeinsam, dass die Energieeffizienzklasse und/oder der Energieverbrauch anzugeben sind.

8. Das Verbot hat nicht zum Inhalt, dass die erforderlichen Angaben bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung gemacht werden müssen, sie müssen aber im Internetauftritt so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können. So regelt etwa Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75 betreffend Backöfen, dass Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien die geforderten Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum Energieverbrauch enthalten muss. Dies ist eine Vorgabe Europäischen Rechts, die natürlich bei der Auslegung der umsetzenden nationalen Norm, hier also der EnVKV zu beachten ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.

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