Urteil vom LG München I 30. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.11.2007
Aktenzeichen: 30 O 8684/07
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 38.131,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
– aus Euro 8.103,76 seit dem 16.03.2006 bis zum 08.04.2006,
– aus Euro 25.814,64 seit dem 09.04.2006 bis zum 20.04.2006,
– aus Euro 38.131,52 seit dem 21.04.2006
zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 50.000,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Kaufpreiszahlung für Softwarelizenzen geltend.
Die Klägerin handelt mit "gebrauchter" Software. Die Klägerin kauft Softwarelizenzen an und verkauft sie an ihre Kunden weiter.
Die Beklagte bestellte über vier Einzelbestellungen von der Klägerin Softwarelizenzen zu einem Preis von insgesamt Euro 38.131,52.
Hierbei handelte es sich um die Bestellung vom 07.02.2006, von der Klägerin ausgeliefert und abgerechnet mit Rechnung vom 16.02.2006 (Anlage K 1), die Bestellung vom 15.02.2006, von der Klägerin ausgeliefert und abgerechnet mit Rechnung vom 08.03.2006 (Anlage K 2) sowie um zwei Bestellungen vom 13.02.2006, von der Klägerin ausgeliefert und abgerechnet mit Rechnungen vom 20.03.2006 (Anlage K 3).
Die Beklagte veräußerte die von der Klägerin gelieferten Softwarelizenzen gewinnbringend an Dritte weiter.
Die Rechnungen der Klägerin bezahlte die Beklagte nicht.
Gegenstand der Kaufverträge zwischen den Parteien waren Softwarelizenzen der Firma Mi. Die Klägerin verkaufte an die Beklagte Mi-Software, die von der Firma Mi über Masterkopien zur Verfügung gestellt wird, von denen aus die Computerprogramme auf den Rechnern installiert werden können. Eine Online-Übertragung findet hierbei nicht statt.
Die Klägerin lieferte die streitgegenständliche Software auf CDs aus. Die Beklagte verkaufte diese sofort weiter. Anfang April 2006 erhielt die Beklagte zu der streitgegenständlichen Software Lizenzurkunden und notarielle Bestätigungen zum Lizenzerwerb (vorgelegt mit Schriftsatz vom 14.11.2007).
Die Klägerin meint , die Beklagte sei zur Bezahlung der an sie verkauften Softwarelizenzen verpflichtet. Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz venire contra factum proprium dar, wenn die Beklagte in Kenntnis der Rechtslage Softwarelizenzen einkaufe, diese selbst an Dritte weiterverkaufe und sich im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung auf einmal auf Rechtssicherheitsbedenken berufe. Der vorliegende Verkauf der Softwarelizenzen sei rechtlich zulässig gewesen. Im Übrigen reichten bloße Zweifel der Beklagten an der Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software nicht aus, um vorliegend die Kaufpreiszahlung zu verweigern.
Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, da sie in keiner Weise substantiiert vorgetragen habe, warum vorliegend die Softwarelizenzen nicht wirksam auf sie übertragen worden sein sollten. Die Beklagte habe die Lieferung der Softwarelizenzen als Erfüllung des Kaufvertrages angenommen, indem sie selbst die Softwarelizenzen an Dritte weiterverkauft habe. Der Einwand der Beklagten, dass sog. Volumenlizenzen nicht aufgesplittet werden dürften, sei unzutreffend. Vielmehr dürften einmal im Wege der Veräußerung von der Firma Mi in Verkehr gebrachte Lizenzen ohne weiteres verkauft werden.
Sie habe keine Vervielfältigungsrechte des Herstellers verletzt. Sie liefere ihren Kunden nur Datenträger, die sie selbst von ihren Zulieferern zur Verfügung gestellt bekommen habe. Sie selbst stelle keine Datenträger her. Der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69 c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz erstrecke sich über das Verbreitungsrecht des Urhebers nämlich auch auf das für die Weiterveräußerung notwendige Vervielfältigungsrecht. Entscheidend sei bei einem Weiterverkauf nur, dass der Ersterwerber alle auf seinen Rechnern noch befindlichen Kopien des Computerprogramms lösche, damit es zu keiner Vermehrung von Vervielfältigungen komme.
Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz könne nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Firma Mi im Rahmen eines Volumenlizenzvertrages zur Einsparung von Übertragungskosten ihren Kunden nur eine Masterkopie für beispielsweise 1.000 Lizenzen zur Verfügung stelle und als Ausgleich hierfür das Recht einräume, von der Masterkopie aus weitere Datenträger zu erstellen. Vielmehr sei bei dieser Fallkonstellation auch die Übertragung der mit Zustimmung der Firma Mi erstellten Kopien zulässig, da das Lizenzrecht von der Firma Mi verkauft worden sei und der verkaufte Datenbestand zum Zweiterwerber kommen müsse.
Die Softwarelizenzen seien wirksam auf die Beklagte übertragen worden, was sich auch inzident aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.0.2006, Az. 315 O 343/06 (Anlage K 7), ergebe. Das Urteil des LG München I vom 15.03.2007, Az.: 7 O 7061/06, stehe dem nicht entgegen, da es dort um Software gegangen sei, die körperlich per Download über das Internet zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 38.131,52 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 16.03.2006 bis zum 08.04.2006 aus Euro 8.103,76,
seit dem 09.04.2006 bis zum 20.04.2006 aus Euro 25.814,64,
seit dem 21.04.2006 aus Euro 38.131,52
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend , sie habe erst nach Auslieferung der Ware an ihre eigenen Kunden Kenntnis davon erlangt, dass der Erwerb von bzw. der Handel mit gebrauchter Software urheber- und lizenzrechtlich keineswegs unproblematisch sei. Sie habe erhebliche Bedenken gehabt, die seitens der Klägerin gelieferte Software vorbehaltlos zu bezahlen. Andererseits habe sie auch Bedenken gehabt, ihre Kunden über ihre eigenen Bedenken zu informieren. Sie habe nach wie vor erhebliche Bedenken im Bezug auf die Zulässigkeit des Verkaufs von und des Handelns mit gebrauchter Software.
Das Landgericht München I habe – ebenso wie das OLG München – entsprechend dem Wortlaut des § 69 c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz nämlich beim Handel mit gebrauchter Software ein Vervielfältigungsstück in Form eines körperlichen Datenträgers verlangt. Entsprechend dieser Rechtsprechung sei es zumindest nicht zulässig, Gebrauchtsoftware in der Form zu verkaufen, dass diese vom Käufer über das Internet heruntergeladen werde. Dies sei im vorliegenden Fall zwar nicht gegeben. Die von der Klägerin gelieferten Datenträger seien jedoch nicht Original-Datenträger des Softwareherstellers Mi. Deshalb könnten die Kaufverträge nicht als erfüllt angesehen werden. Die Klageforderung sei nicht fällig.
Zumindest begründe sich nach derzeitigem Stand ein Zurückbehaltungsrecht an dem vereinbarten Kaufpreis, welches sie hilfsweise geltend mache.
Es sei strittig, ob es gestattet sei, sog. Volumenlizenzen zu splitten, und ob solche gesplitteten Lizenzen – gewissermaßen scheibchenweise – verkauft werden dürften. Vermutlich habe die Klägerin Volumenlizenzen erworben und diese dann auf mehrere ihrer Kunden gesplittet, was nicht zulässig sei. Es werde bestritten, dass der Hersteller Mi der Erstellung der Kopien zugestimmt habe und dass der Hersteller Mi der Übertragung der Lizenzen bei Verwendung von dritter Seite erstellter Kopien der Datenträger zugestimmt habe.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.11.2007 trägt die Beklagte weiter vor, sie habe sich nunmehr bei der Firma Mi in Bezug auf die übertragenen Lizenzen erkundigt. Die Firma Mi habe die Auskunft erteilt, dass seitens des Herstellers aus den Angaben in den Lizenzurkunden bzw. den notariellen Bestätigungen nicht nachvollzogen werden könne, unter Vereinbarung welcher Lizenzbedingungen die fragliche Software an den ursprünglichen Lizenznehmer übertragen worden sei und um welche Lizenzen – Lizenzbedingungen – es sich bei den in den Lizenzurkunden/notariellen Bestätigungen in Bezug genommenen Lizenzen handele. Allein anhand der von der Firma Mi als sog. "Echtheitszertifikat" ausgegebenen Daten könne nachvollzogen werden, um welche Software es sich jeweils handele und zu welchen Lizenzbedingungen diese Software ursprünglich an den Erstnutzer übertragen oder nur zur Nutzung überlassen worden sei. Die Firma Mi habe die streitgegenständlichen Softwareprogramme zu unterschiedlichen Lizenzbedingungen an ihre Kunden übertragen. Einige dieser Lizenzbedingungen des Herstellers Mi machten eine wirksame Übertragung der Lizenz auf Dritte von einer Zustimmung des Herstellers abhängig oder untersagten diese auch. Hätten die Erstnutzer die Software beispielsweise zu den Lizenzbedingungen "OPEN-Lizenzvertrag" erworben, wäre das Splitten nicht zulässig. Der Hersteller Mi könnte dann aus Urheberrecht gegen jeden Nutzer der Software – also auch gegen die Kunden der Beklagten – vorgehen. Denkbar erscheine auch, dass die Klägerin bereits gesplittete Software vom früheren Nutzer erworben habe, was entsprechend den OPEN-Lizenzbedingungen nicht zulässig gewesen wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von unstreitig insgesamt Euro 38.131,52 für die streitgegenständlichen Softwarelizenzen nebst gesetzlichen Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB verlangen, wie im Tenor im Einzelnen ausgesprochen.
Zwischen den Parteien war völlig unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Softwarelizenzen an die Beklagte verkaufte, lieferte und hierfür die vereinbarten Kaufpreise in Rechnung stellte. Ebenfalls unstreitig verkaufte die Beklagte diese Lizenzen an ihre eigenen Kunden weiter. Damit hatte die Beklagte bereits die Lizenzen als Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin angenommen.
Die Beklagte war darlegungs- und beweispflichtig für ihre Behauptung, dass die streitgegenständlichen Nutzungsrechte von der Klägerin nicht wirksam auf die Beklagte übertragen werden konnten. Die Beklagte hat dies jedoch weder schlüssig und substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Wie auch die Klägerin zuletzt ausführt, handelte es sich bei der verkauften Software um sog. aufgespaltene Volumenlizenzen. Bei Volumenlizenzen wird unstreitig vom Softwarehersteller dem Ersterwerber der Software nur eine Masterkopie in körperlicher Form überlassen, verbunden mit einer bestimmten Anzahl von Lizenzen. Dass es sich bei den von der Klägerin gelieferten Datenträgern nicht um Original-CDs von Mi handelt, ist hieraus die zwangsläufige Folge. Eine Beweisaufnahme hierzu war nicht erforderlich. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden sollte, ob die Klägerin die Datenträger selbst hergestellt hat oder so von ihren Kunden erworben hat. Hierauf kommt es für die Entscheidung auch nicht an.
Im Termin vom 26.10.2007 konkretisierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, dass Volumenlizenzen von Mi ausnahmslos mit der Beschränkung veräußert würden, dass diese nicht aufgespalten, d. h. teilweise an Zweiterwerber veräußert werden dürften.
Im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2007 trägt die Beklagte demgegenüber vor, dass die Firma Mi die streitgegenständlichen Softwareprogramme zu unterschiedlichen Lizenzbedingungen an ihre Kunden übertragen habe, von denen nur einige die wirksame Übertragung der Lizenz auf Dritte von einer Zustimmung des Herstellers abhängig machten oder diese auch versagten. Ein konkreter Sachvortrag zu den streitgegenständlichen Lizenzen erfolgte von Seiten der Beklagten auch hier nicht.
Die Beklagte erhielt unstreitig von der Klägerin Lizenzurkunden und notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb, mit denen bestätigt wurde, dass dem bescheinigenden Notar die Softwarelizenzübertragung an die Klägerin nachgewiesen wurde durch Lieferscheine und die Inhaberschafts-/Vernichtungserklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin im Original unter Angabe der Lizenznummer, wonach diese rechtmäßige Inhaberin der übertragenen Softwarelizenzen und/oder Produkte war und diese Softwarelizenzen nicht mehr verwendet und damit lizenzierte Programme vollständig von ihren Rechnern entfernt hat. Ferner wurde in den notariellen Bestätigungen die vollständige Kaufpreiszahlung durch die Klägerin bestätigt.
Aus dem Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2007 ergibt sich außerdem, dass die Firma Mi weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber den Endkunden der Beklagten Verletzungen ihres Urheberrechts geltend macht, obwohl die Beklagte, jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag, mit der Firma Mi in Kontakt getreten ist.
Die Entscheidung des Landgerichts München vom 15.03.2007, Az.: 7 O 7061/06, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort wurde entschieden, dass der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, bei Lizenzen nicht greift, die nur zum Download von Software berechtigen. Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes, §§ 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2 UrhG, auf den dortigen Fall schied aus, da die dortige Beklagte gerade nicht Vervielfältigungsstücke der Software der dortigen Klägerin verbreitete, die die Klägerin selbst in den Verkehr gebracht hätte. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes wurde mangels gesetzlicher Regelungslücke verneint. Vor allem stellte die 7. Zivilkammer fest, dass nach den im dortigen Fall vereinbarten vertraglichen Bedingungen zwischen der Softwareherstellerin und dem Ersterwerber nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte ausschließlich für die internen Geschäftszwecke des Ersterwerbers mit dinglich wirkender Beschränkung der Nutzungsbefugnis eingeräumt wurden. Das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten führte zu einer Zunahme der Vervielfältigungsstücke des Werkes, da eine Vervielfältigung auf dem Server des Ersterwerbers erhalten blieb und eine neue auf dem Server des Zweiterwerbers hergestellt wurde.
Vorliegend wurde jedoch unstreitig – anders in dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall – keine per Download über das Internet zur Verfügung gestellte Software verkauft. Die Klägerin hat vielmehr an die Beklagte Mi-Software verkauft, die von der Firma Mi als Volumenlizenzen mit Masterkopie zur Verfügung gestellt wurde. Wie bereits ausgeführt, erfolgte seitens der Beklagten zu der streitgegenständlichen Software kein substantiierter Vortrag dazu, dass diese von der Firma Mi an die jeweiligen Ersterwerber zu Vertragsbedingungen mit dinglich wirkender Beschränkung der Nutzungsbefugnis verkauft worden wäre. Die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu verschiedenen Vertragsgestaltungen der Firma Mi genügen hierfür nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Klägerin zu einer Zunahme der Vervielfältigungsstücke des Werkes führt. Dass die vorherigen Lizenznehmer die bei ihnen befindlichen lizenzierten Programme vollständig von ihren Rechnern entfernten, wurde durch die notariellen Bestätigungen nachgewiesen. Dass diese inhaltlich unrichtig seien, wurde von der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Das Gericht teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg im Verfahren 315 O 343/06, dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Mi-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Mi im Grundsatz wirksam möglich ist. Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das Verbreitungsrecht von Mi in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft. Dass seitens der Firma Mi, bezogen auf die streitgegenständlichen Lizenzen, eine Beschränkung der Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung erfolgt wäre, wird von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69 c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz erstreckt sich über das Verbreitungsrecht des Urhebers auch auf das für die Weiterveräußerung notwendige Vervielfältigungsrecht. Entscheidend ist bei einem Weiterverkauf nur, dass der Ersterwerber alle auf seinen Rechnern noch befindlichen Kopien des Computerprogramms löscht, damit es zu keiner Vermehrung der Vervielfältigungen kommt. Stellt jedoch der Softwarehersteller – hier Mi – von vornherein nur eine Masterkopie mit einer bestimmten Anzahl von Lizenzrechten zur Verfügung, so ist nach Auffassung des Gerichts die Veräußerung der Lizenzrechte jedenfalls dann auf gesondert hergestellten Datenträgern zulässig, wenn es zu keiner Vermehrung von Vervielfältigungen der überlassenen Software kommt. Dass dies der Fall wäre, wurde von der Beklagten nicht nachgewiesen. Urheberrechtsverletzungen wären außerdem allein von der Firma Mi geltend zu machen, da allenfalls deren Ausschließlichkeitsrecht berührt sein könnte.
Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, genügen hierfür Rechtsbedenken in keiner Weise.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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