Urteil vom LG Hamburg 8. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 09.08.2007
Aktenzeichen: 308 O 273/07
Tenor
Der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 16. Juli 2007 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen der Antragstellerin einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes (vgl. Zöller- /Herget,/ ZPO, 25. Auflage 2005, § 3 Rn. 16, Stichwort : Gewerblicher Rechtsschutz).
Insoweit ist der festgesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 Euro nicht zu hoch bemessen. Tragfähige Gründe für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2007 nicht vorgetragen.
Die Antragstellerin hat ein beachtliches Interesse daran, Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme zu unterbinden. Dies hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2007 noch einmal nachvollziehbar vorgetragen. Den Rechteinhabern - hier der Antragstellerin - entstehen durch verminderte Verkäufe aufgrund von rechtswidrigen Angeboten ihrer Tonaufnahmen über das Internet erhebliche finanzielle Einbußen.
Hier sind das Verhalten des Antragsgegners und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne "Störern", die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme sollen derartige Störer durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden. Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 Euro für den ersten Titel, von je 3.000,00 Euro für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 Euro für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 Euro für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.
Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines …-Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das …-Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von …-Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien - u. a. der hier in Rede stehenden - über das …-Netzwerk geschaffen wird. Bei dieser Sachlage sieht sich die Kammer zu einer Streitwertstaffelung wie der oben dargestellten nicht veranlasst und bewertet den Angriffsfaktor der öffentlichen Zugänglichmachung jeder einzelnen hier in Rede stehenden Musikaufnahme mittels eines …-Servers durch den Betreiber eines solchen Servers mit 20.000,00 Euro.
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