Urteil vom OLG Hamm 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 206/07
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte „und/oder anbieten zu lassen“ und “Rückgabe“ entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: „(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 9 - 21 d. A.)“.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör an. Die Antragsgegnerin vertreibt bei X unter dem Verkäufernamen "X1" EDV-Artikel.
Am 20. August 2007 informierte die Antragsgegnerin im Rahmen des Angebotes einer Computertastatur über das Widerrufsrecht wie folgt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung ...".
Am Ende der Widerrufsbelehrung hieß es:
"Der Widerruf ist zu richten an:
I2 GmbH & Co. KG
Q-Weg
... I
Tel: ...".
Die Antragstellerin hat diese Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und gesetzwidrig gehalten und dabei auch beanstandet, dass die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der Angabe des Adressaten der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer angegeben hat. Mit der am 13. September 2007 eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin am 17. September 2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.X.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer und Computerzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei im Rahmen der erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-/Rückgaberecht über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu belehren, wie in der Auktion mit der Nr. ... am 20. August 2007 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst umfassend Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf das weitergehende Verbot, das die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufskontaktdaten betraf, hat die Antragsgegnerin den zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommen.
Die Antragstellerin hat den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Sie hat gemeint, die erfolgte Belehrung sei nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei fehlerhaft, weil die in einem X-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die erforderliche Belehrung in Textform sei. Auf Grund der Besonderheiten des dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme der verbindlichen Angebote durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die Belehrung in der Textform des § 126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss. Durch die Information in den Internetangeboten könne § 126 b BGB ausnahmsweise nur dann gewahrt sein, wenn der Kunde sich die Internetseite ausgedruckt oder auf der eigenen Festplatte abgespeichert habe. In allen anderen Fällen müsse erst noch eine weitere geeignete Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts hinzukommen. Bei einem solchen Verstoß gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz handele es sich auch nicht um eine Bagatelle. Insoweit hat sich die Antragstellerin auch auf die Rechtsprechung des Senats bezogen.
Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die angebliche unzutreffende Widerrufsbelehrung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat das Verhalten der Antragstellerin als Teil einer Abmahnwelle und damit als rechtsmissbräuchlich angesehen. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke der Belehrung über den Widerruf die Formulierung verwendet habe, wie sie in der Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgeschlagen worden sei, könne darin kein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden. Selbst wenn aber die Belehrung falsch gewesen sein sollte, liege allenfalls eine Bagatelle vor. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf Entscheidungen von Instanzgerichten verwiesen. Sie hat gerügt, dass es für den nicht rechtskundigen Unternehmer nicht mehr erkennbar sei, wie er den gesetzlichen Informationspflichten nachkommen könne, ohne sich Abmahnungen von darauf spezialisierten Wettbewerbern und Anwälten auszusetzen.
Das Landgericht hat die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c, 312 d, 355 BGB als Verfügungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu. Die Parteien seien Wettbewerber. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht verstieße gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die Frist beginne nämlich zwingend erst mit dem Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform. Bei Angeboten im Internet sei das Kriterium des § 126 b BGB aber nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim Verbraucher komme. Dazu reiche die Lektüre des Textes als solche nicht aus. Die Formulierung "Die Widerrufsfrist beginnt spätestens mit Erhalt dieser Belehrung" erwecke aber mit ihrer unklaren Ausdrucksweise den Eindruck, die maßgebliche Widerrufsbelehrung liege schon vor. Diese Formulierung verstoße nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Bei dem Verstoß handele es sich auch nicht um eine Bagatelle, die den Verbraucher nur unerheblich beinträchtige.
Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie bestreitet erstmals in einem späteren Schriftsatz ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie beruft sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamburg erneut darauf, dass es keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG darstellen könne, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wie hier dem Mustertext des Gesetzgebers folge. Es könne von keinem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er im komplizierten Fernabsatzrecht klüger sein müsse als der Gesetzgeber. Dies gelte umso mehr, als es als Folge von verschiedenen Abmahnwellen momentan nicht möglich sei, selbst eine völlig abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu formulieren. Es gebe eine Vielzahl von widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Anforderungen. Ein einziger relativer Schutz sei deshalb die Verwendung des Mustertextes, die aber dann wortgetreu erfolgen müsse. Auf die Richtigkeit des Wortlauts der Musterbelehrung müsse und dürfe der Gewerbetreibende vertrauen, zumal die Bundesregierung noch einmal bestätigt habe, dass die Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben genüge. Die Antragsgegnerin hält es auch für realitätsfern, anzunehmen, die auf der Plattform von X erfolgende Belehrung sei keine Belehrung in Textform. Der Verbraucher gehe davon aus, dass eine Belehrung, die als Text auf seinem Bildschirm erscheine, die Textform wahre. Dies gelte umso mehr, als der gesamte Wortlaut des entsprechenden Angebotes dauerhaft von X gespeichert werde. Deshalb müsse die Musterbelehrung auch gerade für die Widerrufsbelehrung bei einem Angebot im Internet gelten. Abschließend führt der Antragsgegner noch aus, dass eine andere Auslegung des Textformerfordernisses gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/31/EG verstoße, weil sie den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege erschwere.
Der Antragstellerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
Sie hält die angegriffene Widerrufsbelehrung nach wie vor für missverständlich, da die Widerrufsfrist nicht mit dem Erhalt "dieser" Belehrung im Internet zu laufen beginne, sondern erst nach Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware. Es seien Unklarheiten vorprogrammiert, die zu einem Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin führen würden. Die Belehrung auf der Internetseite sei keine solche in Textform. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Angebote bei X nicht dauerhaft, sondern nur für 90 Tage gespeichert würden. Die Antragsgegnerin könne sich auch schon deshalb nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie von dieser ohnehin abgewichen sei, indem sie zusätzlich ihre Telefonnummer angegeben habe.
II.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Antragstellerin der geltende gemachte und zugesprochene Unterlassungsanspruch in der klargestellten Verbotsfassung gegen die Antragsgegnerin zusteht.
1) Die Antragstellerin hat ihren Verfügungsanspruch in erster Instanz allein auf den dargelegten Gesetzesverstoß gestützt und nicht einmal hilfsweise auf den Aspekt der irreführenden Werbung, der einen anderen Streitgegenstand darstellt.
Sie stützt sich auch jetzt in der Berufungsinstanz weiter auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gilt umso mehr, als sie für den Fall, dass sie ihr Begehren auch auf den vom Landgericht bejahten Anspruch aus § 5 UWG stützen würde, Probleme mit dem Verfügungsgrund bekommen würde.
2) Der Unterlassungsantrag ist jedenfalls nach der erfolgten Klarstellung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat nunmehr die konkrete Verletzungshandlung der Antragsgegnerin einbezogen, die ihre Waren im Übrigen selbst anbietet und überhaupt kein Rückgaberecht einräumt.
3) Der Antragstellung steht auch § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor. Was die Antragsgegnerin dazu vorträgt, betrifft nur ganz allgemein das die entstandene rechtliche Unsicherheit ausnutzende Abmahnverhalten bestimmter Anwälte, das systembedingt sein soll. Es ersetzt aber keinen konkreten Vortrag dazu, wieso gerade auch die Antragstellerin sachfremde Motive verfolgen soll.
4) Der Verfügungsgrund ist gegeben. Bei Vorliegen des behaupteten Verstoßes gegen die §§ 3, 4 UWG wird die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Es spricht hier auch nichts dafür, dass die Vermutung widerlegt sein könnte. Die Antragstellerin hat am 18. Mai 2007 von dem behaupteten Verstoß Kenntnis erlangt. In angemessener Zeit danach, nämlich am 15. Juni 2007, ist der auf den gerügten Gesetzesverstoß gestützte Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Verfügung bei Gericht eingegangen.
5) Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil in dem beanstandeten Angebot eine unlautere Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu sehen ist, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
a) Die Antragstellerin hat hier hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Gewerbetreibende stehen dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander, wenn sie den gleichen Kundenkreis haben und sich deshalb mit ihren Angeboten gegenseitig behindern können, indem sie als Wettbewerber gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Das ist hier der Fall, wo die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass beide Parteien Computerzubehör verkaufen. Auf die Größe des jeweiligen Umsatzes kommt es nicht an. Soweit die Antragsgegnerin jetzt erstmals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten angesichts des Vorgesagten nicht geeignet, die glaubhaft gemachten Tatsachen in Zweifel zu ziehen.
b) Die Antragsgegnerin hat hier auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entfaltet im Rahmen der Vollharmonisierung nunmehr auch in Deutschland Rechtswirkung. § 4 Nr. 11 UWG ist nunmehr erweiternd auszulegen und in richtlinienkonformer Auslegung fallen darunter alle Vorschriften, die das Verhalten eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern regeln, auch soweit sie den Abschluss und die Durchführung von Verträgen über Waren und Dienstleistungen betreffen. Bei § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Verbraucher bestimmt (BGH MMR 2007, 40, 42 -Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.
c) Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat. Zwar hat sie im Rahmen ihres Internetauftritts zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden könne. Sie hat aber weiter mitgeteilt, dass diese Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Diese Information war aber falsch, in jedem Fall nicht vollständig. Es fehlt insbesondere der Hinweis darauf, dass insoweit noch eine Belehrung in Textform erforderlich ist, die nach § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BGB-Info V spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Nur auf diese Belehrung in Textform, die die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der Form des Widerrufs in der Belehrung selbst definiert, bezieht sich im Übrigen auch die Musterbelehrung zu § 14 Abs. 1 BGB-Info V. Die Frage, ob ein Unternehmer, der die Musterwiderrufsbelehrung in Textform wortgetreu benutzt, gegen § 312 c Abs. 2 BGB verstößt und dann auch ein solcher Gesetzesverstoß den Wettbewerb nicht nur unwesentlich im Sinne der Verbraucher beeinträchtigt, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Die Musterbelehrung gilt nicht für die Information über das Bestehen des Widerrufsrechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, um die es hier geht. Erst wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB erforderliche Belehrung in Textform im Sinne des § 126 b BGB erfolgt ist, kann die Widerrufsfrist zu laufen beginnen. Die Belehrung im Internetauftritt (also diese Belehrung im Sinne des Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die Erklärung nicht hinreichend perpetuiert. Das ist in Rechtsprechung und Literatur auch nicht streitig (vgl. insbesondere OLG Köln OLGR 2007, 695, 698 ; KG MMR 2007, 185, jeweils m.w.N.). Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Angebote von X bis zu 90 Tage gespeichert werden. Auch das stellt nicht ausreichend sicher, dass der Verbraucher nach Belieben auf die inhaltlich garantiert unveränderte Erklärung zurückgreifen kann. Zur erforderlichen Perpetuierung könnte es allenfalls genügen, wenn der Verbraucher die betreffende Seite ausdruckt oder auf seinem Computer speichert. Auch auf dieses weitere Erfordernis hat die Antragsgegnerin aber nicht hingewiesen. Die gewählte pauschale Formulierung ist sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377). Beim Verbraucher kann angesichts der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung der Eindruck entstehen, dass die Frist in bestimmten Fällen schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt. Das ist aber -wie ausgeführt- gerade nicht der Fall. Einer solchen Wertung steht auch die Richtlinie 2000/31/EG nicht entgegen. Sie will zwar den elektronischen Rechtsverkehr fördern und seine Erschwerung verhindern, aber nur und gerade in Verbindung mit einer Stärkung der Rechte der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft, die gerade auch zu den strengen Informationspflichten geführt haben.
d) Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG dabei darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (Köhler, NJW 2008, 177, 180). Wer zwar grundsätzlich über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert, dabei aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann (vgl. Senat MMR 2007 ,a.a.O.), beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne erheblich. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis nämlich die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist laufe schon und sei deshalb bei einer späteren Lieferung schon teilweise und bei einer Lieferung nach zwei Wochen schon ganz abgelaufen. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers auch wesentlich beeinflusst. Gegen die Annahme einer Bagatelle spricht in beiden Fällen auch noch, dass auch ein an sich geringerer Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ausreichen kann, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht, die mit einer Verunsicherung der Verbraucher verbunden ist. Ein konkreter Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin ist dabei ebenso wenig erforderlich wie ein konkreter Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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