Niedersachsen: Oldenburg

Beschluss vom LG Oldenburg

Entscheidungsdatum: 15.09.2008
Aktenzeichen: 5 O 2421/08

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die Erteilung einer Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten der ... über die Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu folgenden Zeitpunkten die jeweils genannte IP-Adresse zugewiesen war:

am 09.09.2008 um 08:08:11 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.96.169.107,

am 09.09.2008 um 08:08:11 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.97.242.13,

am 09.09.2008 um 08:09:59 Uhr MESZ die IP-Adresse 91.96.16.156,

an die Antragstellerin zulässig ist.

Die Kosten der Anordnung trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der Anordnungsantrag ist zulässig und begründet.

Für die begehrte Anordnung ist seit dem 01.09.2008 gemäß § 101 Abs. 9 S. 2 + 3 UrhG die angerufene Kammer zuständig.

Die Voraussetzungen liegen vor. Es liegt eine offensichtliche Verletzung eines Urheberrechts (§ 101 Abs. 2 UrhG) vor, so dass ein Auskunftsanspruch auch gegen Dritte gegeben ist, hier gegen die Beteiligte, die in gewerblichem Umfang Dienstleistungen bereit stellt, die für eine rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden.

Wegen der rechtsverletzenden Tätigkeit wird auf den nachgereichten Ermittlungsbericht vom 11.09.2008 des Herrn ... verwiesen. Zweifel an dessen Ausführungen sind für das Gericht nicht erkennbar.

Dass die Antragstellerin durch das Verfügbarmachen der Musikdateien in ihren Urheberrechten verletzt ist, hat sie durch die Darlegung der Rechtsbeziehungen zu dem Künstler ... glaubhaft gemacht.

Die Kammer hält an dem bereits erteilten Hinweis fest, dass ausweislich der Gesetzesbegründung auch bei den Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein muß. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber durch das Zusammentreffen von zwei Indizien erfüllt: zunächst ist von dem genannten Künstler ein ganzes Album im Zusammenhang verfügbar gemacht worden, und zwar eines, das erst vor einer Woche veröffentlicht worden war. Dieser Umstand erweckt bereits Zweifel, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt. Es kommt aber noch hinzu, dass das Zur-Verfügung-Steilen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware erfolgte. Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist es aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Preis von Kontaktpersonen angesprochen wird.

Sonstige datenschutzrechtliche Belange sieht die Kammer nicht als relevant an, da der Gesetzgeber durch die angesprochene Regelung eine spezielle Vorschrift geschaffen hat.

Weitere Maßnahmen der Vollstreckung unterbleiben vorerst, da der Beschluß der Beteiligten am heutigen Tage bekannt gemacht wird und das Gericht davon ausgeht, dass die Beteiligte alles Erforderliche veranlassen wird, um der gerichtlichen Feststellung Folge leisten zu können.

Die Kostenfolge resultiert aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.

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