Baden Würtemberg

Urteil vom OLG Köln 6. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 06.08.2004
Aktenzeichen: 6 U 93/04

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.4.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 6/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I. Die Parteien stehen als Anbieter von Mobiltelefonen, die sie über das Internet vertreiben, miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet die Bewerbung zweier Handys durch die Antragsgegnerin.

Diese bot auf ihrer Internetseite u.a. das Handy Sony Ericsson T610 an. Dabei wurde das Gerät zunächst - neben anderen - wie aus der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils ersichtlich mit der Preisangabe "ab 0,00 EUR" präsentiert. Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fand sich auf dieser Eingangsseite nicht. Interessierte sich ein potenzieller Kunde näher für den Erwerb dieses Gerätes ohne eine Vertragsbindung eingehen zu wollen, so gelangte er auf eine weitere Internetseite, die auf der Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben ist. Auf dieser Seite waren der "Einzelpreis" mit 349,77 EUR aufgeführt und Versandkosten wiederum nicht angegeben. Bei Kaufinteresse hatte der Kunde das Gerät virtuell in einen "Warenkorb" zu legen. Tat er dies, so gelangte er auf eine dritte, nachfolgend als Seite 5 des Urteils eingeblendete Website und erfuhr dort erstmals, dass zusätzlich zu dem Einzelpreis von 349,77 EUR noch Versandkosten in Höhe von 10 EUR verlangt wurden.

Die Antragstellerin beanstandet diese Werbung als irreführend und Verstoß gegen § 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Gegenstand der zweiten Beanstandung ist die Bewerbung des Handys Samsung SGH-V200 . Wegen des diesbezüglichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil eine bezüglich beider Verfahrensgegenstände antragsgemäß erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt und dies hinsichtlich der Bewerbung des Handy Sony Ericsson T610 damit begründet, die gem. § 1 Abs.2 PAngV erforderliche Angabe auch der Versandkosten erfolge zu spät, nämlich erst wenn der Verbraucher sich aufgrund der Werbung bereits fest zur Bestellung entschlossen habe.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Antragsgegnerin bezüglich des Handy Sony Ericsson T610 ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Angabe der Versandkosten erst unmittelbar vor der endgültigen Bestellung, wenn insbesondere deren Umfang feststehe, erforderlich sei.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt.

1.) Durch die oben beschriebene Bewerbung des Handy Sony Ericsson T610 hat die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs.2 und 6 PAnGV verstoßen. Das rechtfertigt gem. §§ 3, 4 Nr.11 UWG den Unlauterkeitsvorwurf und begründet den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG.

Die Antragsgegnerin bietet durch ihren geschilderten Internetauftritt gewerbsmäßig Letztverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren an. Sie hatte daher gem. § 1 Abs.2 S.1 Ziff.2, S.2 PAngV anzugeben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Liefer - und Versandkosten beansprucht wurden. Die Angaben waren nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV zu machen, nach dessen Satz 2 sie u.a. dem Angebot eindeutig zuzuordnen sind. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.

Unter dem Angebot im Sinne des § 1 Abs.6 S.2 PAngV ist die auf eine einzelne Ware aus dem Sortiment des Anbieters gerichtete Offerte zu verstehen. Das gilt auch, soweit Angaben zu den Versandkosten in Rede stehen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 97,479,480 f - "Münzangebot") Versandkosten nicht Bestandteil des nach § 1 Abs.1 PAngV anzugebenden Endpreises der versandten Waren sind und der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, durch den im Jahre 2002 neu geschaffenen § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe auch der Versandkosten zu begründen. Durch diese Erweiterung der Pflichtangaben auch auf die Versandkosten im Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 PAngV werden die Versandkosten zwar - das ist der Antragsgegnerin einzuräumen - nicht Bestandteil des Endpreises, auf sie beziehen sich aber nach dessen umfassenden Wortlaut die Verpflichtungen des § 1 Abs.6 PAngV u.a. über die Zuordnung der Angabe zu dem einzelnen Angebot gleichwohl auch. Dabei ist unter dem Angebot die Offerte der einzelnen konkret bestimmten Ware aus dem Sortiment der Antragsgegnerin und nicht isoliert deren Versendung zu verstehen. Denn die Antragsgegnerin bietet den Versand der Summe der ausgewählten Waren nicht gesondert an, sondern Gegenstand ihre Angebotes ist ausschließlich die einzelne Ware des Sortiments, auch wenn sie für deren Versendung einen Kostenanteil verlangt. Das könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Versendung nicht obligatorisch wäre und es dem Kunden freistünde, statt dessen etwa die Ware selbst bei der Antragsgegnerin abzuholen. Denn bei einer solchen, hier nicht vorliegenden Fallgestaltung kann die Versendung der Ware Gegenstand eines eigenständigen Angebotes sein, das zusätzlich neben das auf den Verkauf gerichtete Angebot tritt. Wenn aber - wie es vorliegend der Fall ist - die Ware ausschließlich auf dem Versandwege bezogen werden kann, bietet der Verkäufer nicht zusätzlich zu der Ware auch deren Versendung an, sondern stellt die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des Angebots der einzelnen Ware dar, auf den nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV hingewiesen werden muss.

Das ist durch den angegriffenen Internetauftritt nicht geschehen. Der Senat lässt dabei offen, ob die Angabe bereits auf der ersten, auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegebenen Internetseite hätte gemacht werden müssen, weil es sich dabei etwa bereits um eine Werbung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für das konkrete Handy gehandelt haben könnte. Denn jedenfalls bestand die Verpflichtung, auf der anschließenden zweiten Seite (oben S.4) daraufhinzuweisen, dass zusätzlich zu dem Verkaufspreis von 349,77 EUR auch Versandkosten zu zahlen waren.

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, dies sei wegen des Umfangs der notwendigen Angaben kaum möglich und laufe wegen einer dann entstehenden Unübersichtlichkeit dem im § 1 Abs.6 S.1 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit sogar zuwider. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, ob sie überhaupt die Höhe der Versandkosten vom Umfang der Bestellung, also etwa deren Wert oder von der Größe oder Anzahl der einzelnen Waren abhängig macht. Aber auch wenn das der Fall sein und aus diesem Grunde der Betrag, der an Versandkosten zu zahlen ist, bei der Auswahl der einzelnen Ware noch nicht feststehen sollte, genügt der Internetauftritt den Anforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 03,889,890 - "Internet-Reservierungssystem") reicht es aus, wenn im Internethandel die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Das ist nicht auf die Angabe der Endpreise beschränkt, sondern gilt auch für die gem. § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV erforderliche Angabe der Versandkosten. Selbst wenn also die Antragsgegnerin die Versandkosten nach einer irgendwie gearteten Staffelung verlangen sollte, ist es ihr so möglich, den Anforderungen der PAngV gerecht zu werden und die Angaben - vermittelt über einen Link - dem Angebot eindeutig zuzuordnen. Soweit die Höhe der zu zahlenden Versandkosten vom Umfang der gesamten Bestellung abhängen sollte, wird der Verbraucher so ohne weiteres erkennen, dass der sich für die erste ausgewählte Ware ergebende Betrag so lange nur vorläufiger Natur ist, wie er seine Auswahl noch nicht abgeschlossen hat (vgl. dazu BGH a.a.O.).

Der damit feststehende Verstoß gegen § 1 Abs.2, 6 PAngV stellt sich als im Sinne der §§ 3, 4 Nr.11 PAngV unlauter dar, weil die PAnGV auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regulieren (vgl. BGH GRUR 03, 971 f - "Telefonischer Auskunftsdienst"). Schließlich ist die Werbung auch im Sinne des § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Versandkosten von 10 EUR stellen einen nicht geringen Anteil am Gesamtpreis dar. Indem die Antragsgegnerin diese zunächst nicht angibt, macht sie sich zum Nachteil der Wettbewerber einen Wettbewerbsvorteil zu nutze.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, bei der PAngV handele es sich um eine wertneutrale Norm und sie verschaffe sich jedenfalls keinen Wettbewerbsvorsprung, weil auch die Antragstellerin bei ihrer Werbung die Bestimmungen der PAngV nicht einhalte, verhilft auch das der Berufung nicht zum Erfolg. Auf das Verfahren ist mangels einer Übergangsvorschrift seit seinem Inkrafttreten am 8.7.2004 das UWG in seiner jetzigen Fassung anzuwenden, in der die früher von der Rechtsprechung getroffene, zuletzt aber aufgegebene Unterscheidung zwischen wertbezogenen und wertneutralen Vorschriften nicht aufgegriffen worden ist. Im übrigen greift der Einwand der "unclean hands" von vornherein nicht durch, weil die PAngV auch verbraucherschützenden Charakter hat (vgl. näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., Einl. Rz 448 f).

2.) Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich auf das Verbot der Bewerbung des Handy Samsung SGH-V200 bezieht.

Der Senat hat nicht über die Frage zu befinden, ob auch diese Werbung bzw. das Angebot dieses Handys den Anforderungen der PAnGV nicht genügt. Denn die Antragsgegnerin rügt insoweit ausdrücklich nur, dass die erlassene einstweilige Verfügung nicht entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei (§ 520 Abs.3 ZPO) . Das trifft indes nicht zu:

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin verboten, "wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mobiltelefone, die in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, mit Preisangaben zu bewerben" : Es folgte sodann u.a. die diesen Verfahrensgegenstand betreffende Werbung. Auf diese Weise ist der Antragsgegnerin durch den Wortlaut der einstweilige Verfügung nicht jeglicher Werbeauftritt im Internet, der Elemente aus der wiedergegeben Internetseite enthält, sondern lediglich die Wiederholung gerade des Internetauftrittes mit allen seinen Elementen untersagt worden. Das Verbot war damit von vornherein nicht unbestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Das gilt auch dann, wenn der Antragsgegnerin - was diese indes nicht behauptet - entgegen der gerichtlichen Auflage mit der einstweiligen Verfügung nicht auch die Antragsschrift zugestellt worden sein sollte. Im übrigen ist bei der Beurteilung auch auf das inzwischen ergangene landgerichtliche Urteil abzustellen, aus dem sich der Umfang des Verbots ohne weiteres ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 EUR.

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