Baden Würtemberg

Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 17.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 206/05

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2005 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 26. Januar 2005 abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Kopierstationen zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutschland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß § 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Zahlreiche Sprachwerke - darunter Zeitschriften - sowie Fotografien, Grafiken und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt.

Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Bei mehreren Brennlaufwerken in einem Gerät kann eine entsprechende Anzahl von Kopien gleichzeitig hergestellt werden.

Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat (ZUM-RD 2004, 449), hat von der Beklagten Auskunft verlangt über Zahl und Typ der Kopierstationen für CDs, CD-ROMs, DVDs und sonstige Datenträger, die Wort- oder Bildbeiträge enthalten können, die die Beklagte seit dem 1. Januar 1998 hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit die Beklagte diese nicht selbst hergestellt oder importiert hat; darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 613,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu zahlen hat, die sie unter Hinweis auf § 54g Abs. 3 UrhG a.F. in doppelter Höhe geltend macht.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, Auskunft zu erteilen über Zahl und Typ der Kopierstationen für CDs, CD-ROMs und DVDs, die die Beklagte seit dem 1. Januar 1998 veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, sowie über die Bezugsquellen dieser Geräte; es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte einen Betrag von 4 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 28 € für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken, und zwar jeweils in doppelter Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen, zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien - lediglich den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung entfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 126).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung über Zahl und Typ sowie die Bezugsquellen der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte verurteilt und hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Gerätevergütung festgestellt. Hierzu hat es ausgeführt:

Kopierstationen seien nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte. Mittels Kopierstationen würden Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtungen, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. hergestellt. Dazu seien diese Geräte auch bestimmt. Da die Beklagte Kopierstationen vertreibe, habe sie gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft zu erteilen und gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ihre Bezugsquellen zu benennen. Ferner sei sie zur Zahlung einer Vergütung in der vom Landgericht festgelegten Höhe verpflichtet. Da sie die geforderten Auskünfte nicht erteilt habe, schulde sie gemäß § 54g Abs. 3 UrhG a.F. die doppelte Vergütung. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe allerdings nicht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Der Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein befugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht kein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei Kopierstationen handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftserteilung über Zahl und Typ der von der Beklagten seit dem 1. Januar 1998 in den Verkehr gebrachten Kopierstationen betrifft dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht worden sind.

a) Grundsätzlich fehlt das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) - erheben könnte. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz zwar Einschränkungen, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist. So besteht ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn - wie dies bei Rechtsstreitigkeiten in diesem Rechtsgebiet erfahrungsgemäß zumeist der Fall ist - voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung erübrigt (BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 131/05 Tz. 22 - Multifunktionsgeräte, m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Streitfall kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund eines die Höhe des Vergütungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Auskunftserteilung über Zahl und Typ der in den Verkehr gebrachten Kopierstationen die danach geschuldete Gerätevergütung zahlen würde und damit eine Leistungsklage entbehrlich wäre. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher grundsätzlich gegeben.

b) Die dem Kläger allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist daher nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juli 2005 gegeben.

2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Kopierstationen begründet sind, die bis zum 28. Juli 2005 in den Verkehr gebracht wurden, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG) . Für den Streitfall ist allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.

3. Kopierstationen zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. Sie sind schon nicht geeignet, Vervielfältigungen im Sinne dieser Bestimmung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist auf Kopierstationen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

a) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. gilt unmittelbar nur für Vervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden.

aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einer Kopierstation können keine fotomechanischen Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

bb) Soweit mit einer Kopierstation Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer Kopierstation können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur (digitale) CDs, CD-ROMs und DVDs vervielfältigt werden.

b) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf Kopierstationen kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen ist mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten nicht vergleichbar.

aa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht geschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, oder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen. Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bei einer Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen häufig nicht erfüllt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Kopierstationen üblicherweise in Betrieben eingesetzt. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass solche Geräte schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden.

Das Vervielfältigen von CDs, CD-ROMs und DVDs in Betrieben zu Betriebszwecken ist in aller Regel nicht von der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG erfasst nur Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch. § 53 Abs. 2 UrhG regelt Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch und erstreckt sich damit zwar auch auf Vervielfältigungen durch juristische Personen zu beruflichen und erwerbswirtschaftlichen Zwecken, solange die Vervielfältigungen betriebsintern bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - I ZR 111/76, GRUR 1978, 474, 475 - Vervielfältigungsstücke; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17 m.w.N.). Derartige Vervielfältigungen sind nach § 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG aber regelmäßig nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass sie auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen werden (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG) oder eine ausschließliche analoge Nutzung stattfindet (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG) . Das Vervielfältigen von CDs, CD-ROMs und DVDs ist demnach nicht gestattet (Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rdn. 29a und 32a). Diese Einschränkung gilt zwar weder für Vervielfältigungen zu Archivzwecken, soweit das Archiv keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 3 UrhG) , noch für Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG) noch für bestimmte Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht und für Prüfungen (§ 52 Abs. 3 UrhG) , soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. Es ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, vorgetragen, dass Kopierstationen tatsächlich für derartige Zwecke verwendet werden.

Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kopierstationen - ähnlich wie Fotokopiergeräte - in Betrieben zumindest von Betriebsangehörigen auch zur Anfertigung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen genutzt würden. Dies ändert aber nichts daran, dass Kopierstationen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - anders als Fotokopiergeräte - üblicherweise nur in Betrieben (und demnach nicht im Privatbereich) eingesetzt werden, insgesamt allenfalls in einem - im Verhältnis zu Fotokopiergeräten - geringen Umfang für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß ein nicht unbeträchtlicher Anteil von CDs, CD-ROMs und DVDs, die urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, mithilfe technischer Maßnahmen vor unberechtigtem Vervielfältigen geschützt sind (vgl. § 95a UrhG) , während es für Druckwerke keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielfältigen insbesondere durch Fotokopieren gibt.

bb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst wird, ist demnach deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist.

Unter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung von CDs, CD-ROMs und DVDs mittels Kopierstationen nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von Kopierstationen die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl Kopierstationen im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm in Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 310 f.). Es kommt hinzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten ohnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheberrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Rechtsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffenden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte verwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), rechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten (BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter).

Dieser Erwägung steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass darüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrechtlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich relevant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einer Kopierstation schon deshalb, weil diese nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für die Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder Gerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder bestimmt sind, ist der Umfang der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Bedeutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter).

III. Danach stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Umfang abzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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