Baden Würtemberg: Karlsruhe

Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 69/08

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der Internetadresse m...de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin.

Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.

Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klägerin ins Internet eingestellt hatte.

Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder über das Internet zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werknutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins Internet eingestellt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB) . Dazu hat es ausgeführt:

Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bei der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchmaschine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehaltenen Rechten nach § 15 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur technische Hilfsmittel zur Verfügung.

Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a UrhG sei nicht einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine lediglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Klägerin i.S. von § 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 UrhG zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 UrhG greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle.

Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Bilder ins Internet eingestellt habe, ohne technisch mögliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG durch die Klägerin sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) . Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschinen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 UrhG) .

a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Werke der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die von der Klägerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser Internetseite und damit Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG.

b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 UrhG) , hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vorschaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.

a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschinenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich (Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S. des § 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehrwertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rdn. 6; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.).

Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internetnutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von § 19a UrhG nicht. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt in dem Zugänglichmachen, das die Beklagte kontrolliert.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihrer Werke (§ 19a UrhG) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes begrenzt.

aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klägerin als Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässige - Herstellen von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin i.S. von § 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Klägerin i.S. von § 19a UrhG zugänglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren Urheberrecht damit über das (nach § 23 Satz 1 UrhG allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift für Krämer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet die Annahme einer freien Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines Vorschaubildes kein von dem Originalwerk unabhängiges selbstständiges Werk entsteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UrhG im Wege des Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts entnommen werden kann, dass nach der Veröffentlichung eines Werks eine Inhaltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von § 12 Abs. 2 UrhG dar. Vielmehr ermöglichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Klägerin bereits mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG als zulässig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499, 503 f.).

cc) Die Schrankenregelung des § 44a UrhG, nach der bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form betrifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 UrhG) ; hier geht es dagegen um einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) . Eine entsprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auch an der Voraussetzung, dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirtschaftlicher Bedeutung dar.

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungshandlung der Beklagten nicht als zulässiges Zitat nach § 51 UrhG anzusehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue Fassung) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 UrhG n.F. keine Übernahme in ein als solches geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 9; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 51 Rdn. 3), hat die Neufassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.

Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 - TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 3 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG im Streitfall nicht vorliegen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vorschaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 UrhG genügt dies für die Annahme eines Zitatzwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 51 Rdn. 24; ders., Festschrift für Krämer, S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken (BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel). Eine über den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten Interessen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsätzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 - Gies-Adler).

c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG) . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Klägerin zustehende Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der Beklagten nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG) , kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten nicht durch konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber Dritten geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III).

Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Der Umstand, dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen lasse.

d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleichfalls den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin des Inhalts voraus, dass der Beklagten ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden.

e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke (§ 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der Beklagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ausschließende Einwilligung des Urhebers könne nur angenommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der Beklagten kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklärung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete Rechtsverletzung gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rdn. 24 f.; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27, § 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" - Die Einwilligung im Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Prütting/Wegen/Weinreich aaO § 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlichte) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einräume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erklärung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte.

bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bildersuche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.

cc) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls für die Zukunft widersprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 BGB) . Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der lediglich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) geäußerte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der Beklagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allgemein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die Beklagte für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar.

dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend gemacht hat, dass in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der Bildersuche üblichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link zwischen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelöscht, entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwischenspeicherorten vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefunden werden könne. Außerdem führten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Trefferlisten angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden waren.

4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Internetseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herleiten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzungen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender (EuGH aaO Tz. 119 - Google France/Louis Vuitton) - Feststellung es im Streitfall für die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 - Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung auslösender Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung muss ihm auch über die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.

III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm                                  Pokrant                                 Schaffert

                       Bergmann                                    Koch 

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