„Preisfrage“ – unlautere Gestaltung des Kaufpreises
Urteil vom OLG Hamburg
Entscheidungsdatum: 24.02.2005
Aktenzeichen: 5 U 72/04
Leitsätze
Wird ein Elektrogerät auf einer Internet-Plattform zu einem Preis angeboten, der es dem Verbraucher nicht möglich macht „sich Klarheit über den Preis und dessen Gestaltung zu verschaffen“, liegt ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 30.03.2004 abgeändert.
1. Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 2. verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen anzubieten, soweit dies nicht geschieht mit einem eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten, wie geschehen unter shop.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter shop.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 28.07.03 Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 28.07.03 durch die Wettbewerbshandlung gem. Ziff. 1 entstanden ist oder noch entsteht.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte trägt ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Angebot von Artikeln der Unterhaltungselektronik, Computertechnik und Haushaltstechnik. Sie vertreiben ihre Produkte im Internet über sog. Onlineshops, und zwar über die Internetseiten www.ws.de (Klägerin) bzw. shop.mm.de (Beklagte).
Am 28.07.03 warb die Fa. MM Chemnitz-Süd auf der Startseite von www.mm.de u.a für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- (Anlage 1). Der Hinweis zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisangaben ist am unteren Ende der Seite angegeben. Von dieser Seite verzweigen weiterführende Links auf Unterseiten. Ein Link führt u.a. über den Button „Online-Shop“ auf die Seite shop.mm.de Anlagen 2 +3). Dort wird das auf der Eingangsseite beworbene 18-Zoll-TFT-Display ebenfalls zum Preis von € 399.- zum Kauf angeboten. Auf dieser Seite findet sich ein Hinweis „+ € 6.- Versandkosten“ unmittelbar unterhalb der Preisangabe. Am Fuß der Bildschirmseite wird darauf hingewiesen: „Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten.“
Am 04.02.2004 ist auf den genannten Internetseiten in entsprechender Weise ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.- angeboten worden (Anlage 3b). Zu diesem Zeitpunkt war der MM Heppenheim verantwortlich für den Inhalt der Internetseite www.mm.de.
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hat bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile gelten, insbesondere wie geschehen unter www.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter www.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Wettbewerbshandlung gem. Ziff. 1 entstanden ist oder noch entsteht,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile gelten, insbesondere wie geschehen unter www.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter www.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-,
2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen anzubieten, soweit dies nicht unter Angabe eines Endpreises geschieht sowie einem eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten sowie ob und in welcher Liefer- und Versandkosten anfallen, wie geschehen unter shop.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter shop.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-,
3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 und 2 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Wettbewerbshandlung gem. Ziff. 1 und 2 entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.04 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags.
Die Klägerin verfolgt ihren Berufungsangriff - zum Teil klageändernd, zum Teil klageerweiternd - mit folgenden Anträgen,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile gelten, insbesondere wie geschehen unter www.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter www.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Wettbewerbshandlung gem. Ziff. 1 entstanden ist oder noch entsteht,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Monitore unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies nicht dergestalt geschieht, dass Endpreise, d.h. einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden, insbesondere wie geschehen unter www.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter www.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.-,
2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten, soweit dies nicht unter Angabe eines Endpreises geschieht sowie einem eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten sowie ob und in welcher Liefer- und Versandkosten anfallen, wie geschehen unter shop.mm.de am 28.07.2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und am 04.02.2004 unter shop.mm.de für ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.- und am 14.04.2004 u.a. für einen Zanussi Kondenstrockner TCE 7229 zum Preis von € 319.-, eine Nikon Coolpix 3100 Digitalkamera zum Preis von € 199.-, einen Gericom DVD-Player AD 2020 zum Preis von € 69.-, einen Fujitsu Siemens Scaleo 600 P 3250962 PC zum Preis von € 1.499.-, ein Sony Ericsson T 630 T-Zones-Handy zum Preis von € 29.-, ein Gericom Notebook Hummer 26640 zum Preis von € 999.-, einen Sharp-Camcorder VL Z 5 S Silber zum Preis von € 599.-, einen Sony-Receiver STR-DE 495 zum Preis von € 199.-, ein Sony-Autoradio CDX-M 800 zum Preis von € 259.-, eine SEG digitale Satellitenanlage DS 4002/80 twin zum Preis von € 199.-,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbsverstöße gem. Ziff. 1 und 2 begangen hat, wobei eine Aufschlüsselung nach Datum, Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite sowie beworbenem Artikel zu erfolgen hat,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Wettbewerbshandlung gem. Ziff. 1 und 2 entstanden ist oder noch entsteht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil auch begründet, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Klage ist allerdings nach dem Hauptantrag vollständig sowie nach dem Hilfsantrag zu Ziffer 1. (einschließlich der hierauf bezogenen Folgeanträge) unbegründet, soweit es den werbenden Auftritt bzw. Preisangebote auf der Internet-Seite
www.mm.de
betrifft, wie diese von der Klägerin zum Beleg eines Verstoßes als Anlagen 1 und 2 vorgelegt worden sind.
a. Dabei muss der Senat in diesem Zusammenhang nicht dazu Stellung beziehen, ob es sich hierbei - zumindest aus Sicht der Verbraucher - um das unbedingte Angebot eines Fernabsatzvertrages oder nur um allgemeine Informationen zu dem Produktangebot aller Unternehmen der „MM“-Kette handelt, die gesteigerte Hinweispflichten auf Preisbestandteile nach der PAngV möglicherweise noch nicht auslösen. Denn die auf der Seite www.mm.de veröffentlichten Angebote sind der Beklagten weder unmittelbar noch als Handeln Dritter über § 13 Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 UWG n.F. wie ein eigener Verstoß zuzurechnen.
b. Die Internet-Auftritte auf der Seite www.mm.de werden von zwar konzernverbundenen, aber rechtlich selbständigen anderen Unternehmen der Media-Saturn-Gruppe verantwortet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Impressumangaben der betreffenden Seite und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Internet-Auftritt unter der Seite www.mm.de am 28.07.03 von dem MM Chemnitz Süd verantwortlich präsentiert wurde, am 04.02.04 war der MM Heppenheim für diese Seite verantwortlich, wie sich aus den entsprechenden Impressumangaben ergibt. Selbst wenn diese Unternehmen mit der Beklagten konzernverbunden sind und ggfls. - u.U. nur faktisch - einer einheitlichen Leitung bzw. Weisung unterliegen, handelt es sich bei diesen Märkten nicht um „Beauftragte“ der Beklagten im Rechtssinne gem. § 8 Abs. 2 UWG n.F.. Zumindest hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hierzu keine ausreichenden Umstände vorgetragen.
aa. Schon nach der Art und Weise der von der Klägerin vorgelegten Internet-Ausdrucke spricht nichts für die Annahme, die für die Seite www.mm.de verantwortlichen Märkte erfüllten mit dem Werbeauftritt ausschließlich oder in erster Linie ein „Geschäft“ der Beklagten bzw. würden für diese weisungsgebunden tätig. Nach Sachlage liegt es zumindest ebenso nahe, wenn nicht wesentlich näher, dass der werbende Internet-Auftritt unter der dem Auftritt der Beklagten vorgeschalteten Seite www.mm.de allgemein der Bewerbung des Angebots aller Media Märkte im Bundesgebiet dient und dementsprechend potenzielle Kaufinteressenten über das dortige Angebot sowie die Preisgestaltung informieren soll. Zwar bietet der Konzern über die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Internet-Auftritt auf einer gesonderten, wenngleich verlinkten Seite auch einen Online-Shop an, über den die beworbenen Geräte im Internet erworben werden können. Angesichts der massiven bundesweiten Präsenz von „Media Märkten“ im stationären Einzelhandel sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dem Angebot der Beklagten „vorgeschalteten“ Seiten von ihr veranlasst oder zumindest in erster Linie in ihrem Interesse präsentiert worden sind. Es hätte der Klägerin oblegen, insoweit gegenteilige Indizien vorzutragen. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass von der Seite www.mm.de zulässigerweise bzw. gewolltermaßen auf die Seite der Beklagten shop.mm.de verlinkt wird, nicht ausreichend tragfähig, um eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Angebote auf der übergeordneten Seite anzunehmen. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob den Betreiber der Seite www.mm.de durch die Verlinkung auf die untergeordnete Seite shop.mm.de auch für dort begangene Wettbewerbsverstöße eine Verantwortung trifft, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und deshalb vom Senat nicht zu entscheiden. Auch aus den von dem BGH in der Entscheidung „Paperboy“ aufgestellten Rechtsgrundsätzen für das Setzen von Hyperlinks auf andere Seiten (BGH WRP 03, 1341 ff - Paperboy) ergeben sich für den vorliegenden Rechtsstreit keine abweichenden Rechtsfolgen.
bb. Zwar spricht nach Sachlage vieles dafür, dass die Unternehmen des Media-Saturn-Konzerns möglicherweise durch ständig wechselnde Verantwortlichkeiten unterschiedlicher Märkte für die Seite www.mm.de bestrebt sind, ihren Mitbewerbern die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu erschweren. Selbst wenn sich ein solches Verhalten - was der Senat vorliegend nicht zu entscheiden hat - als unlauter darstellen sollte, würde dies der Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht weiter helfen. Ein derartiger Vorwurf wäre allenfalls bei Folgeverstößen zu prüfen, wenn sich die einem Unterlassungsgebot unterworfenen Betreiber ihrer Verpflichtung dadurch zu entziehen suchen, dass die Verantwortlichkeit für die verletzende Internet-Seite auf nicht gebundene Schwesterunternehmen weiter übertragen wird. Im übrigen wäre die Klägerin durch nichts daran gehindert gewesen, die Beklagte und den MM Chemnitz Süd im vorliegenden Rechtsstreit als Streitgenossen zu verklagen. Hiermit hätte Meinungsverschiedenheiten über die Verantwortlichkeit für den konkreten Internet-Seiten-Auftritt von vornherein die Grundlage entzogen werden können. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen können dementsprechend wettbewerbsrechtliche Verstöße auf der Seite www.mm.de jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten dieses Rechtsstreits geltend gemacht werden.
cc. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.05 zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auf eine - zu ihren Lasten ergangene - Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.09.03 (3 U 207/02) Bezug nimmt, verhilft ihr auch dieser Hinweis nicht zum Erfolg. Dort war die wettbewerbsrechtliche Verantwortung der Klägerin als Mitglied einer als Aktiengesellschaft organisierten Einkaufsgemeinschaft (e. AG) für eine Werbung bejaht worden, die die - selbst nicht operativ im Einzelhandel tätige - Einkaufsgemeinschaft durch ein Tochterunternehmen (e. Dienstleistungs GmbH) einheitlich für und im Interesse aller angeschlossenen Mitglieder veröffentlicht hatte. Diese Situation ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Sie war durch die Besonderheiten des Zusammenschlusses von selbständigen Unternehmen zu einer Einkaufsgemeinschaft begründet, die stellvertretend für die Einzelunternehmen die Werbemaßnahmen einheitlich durchgeführt hat. Die Klägerin hat nichts dafür dargelegt, dass eine vergleichbare Situation für die hiesige Beklagte anzunehmen sein könnte, zumal unstreitig im Außenverhältnis andere Unternehmen die Verantwortung für die Seite www.mm.de und die darauf veröffentlichten Inhalte übernehmen. Aus der zitierten Rechtsprechung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin kein allgemeiner Grundsatz der wechselseitigen Verantwortlichkeit konzernverbundener Unternehmen.
c. Da die Beklagte für Verstöße auf der Seite www.mm.de schon nicht passivlegitimiert ist, hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin vermissten Preisangaben nicht erst bei dem konkreten Vertragsangebot, sondern bereits bei der Bewerbung von Artikeln im Internet erforderlich sind. Im Gegensatz zu der von dem Landgericht vertretenen Auffassung entspricht eine dahingehende Verpflichtung allerdings der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.12.04, 5 U 17/04; Urteil vom 03.02.05, 5 U 128/04).
2. Anders verhält es sich allerdings bei der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2. angegriffenen Darstellung auf der Internetseite shop.mm.de. Insoweit ist die Klage zu einem Teil begründet. Das zum Gegenstand dieses Antrags gemachte Verhalten der Beklagten ist gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. unlauter und damit wettbewerbswidrig, allerdings nur soweit es sich auf die Warengattung „Monitor“ im Zusammenhang mit den bereits erstinstanzlich angegriffenen beiden TFT-Displays aus den Angeboten vom 28.07.03 und 04.02.04 bezieht und nur hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Soweit sie in zweiter Instanz wieder den in erster Instanz zunächst fallen gelassenen verallgemeinerten Verbotsumfang mit „Artikeln des Sortiments“ verfolgt und zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten bzw. der Bildung von Endpreisen geltend macht, bleibt die Klage auch in zweiter Instanz unbegründet.
a. Für die Internetseite shop.mm.de ist die Beklagte allein und unmittelbar verantwortlich. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, so dass sich insoweit Ausführungen zur Passivlegitimation erübrigen.
b. Bei den Angeboten auf dieser Internet-Seite handelt es sich auch ohne weiteres um Werbung bzw. Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht ebenfalls nicht im Streit. Auf die dort enthaltenen Preisangaben finden § 1 Abs. 6 PAngV unmittelbare Anwendung.
aa. Die für das einzelne Angebot anfallenden Versandkosten hat die Beklagte - ihrer rechtlichen Verpflichtung entsprechend - in unmittelbarer Nähe zu dem jeweiligen Angebot angegeben.
bb. Für sonstige Preisbestandteile, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer gilt dies jedoch nicht. Diese Angaben sind - anders als die Versandkosten - gerade nicht dem jeweiligen Angebot konkret zugeordnet, sondern finden sich als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite oberhalb weiterführender Links wie „AGB“, „Impressum“, „Kontakt“ usw.. Mit der Art der Darstellung vermag die Beklagte ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht zu entsprechen.
aaa. Der Senat entnimmt der Preisangabenverordnung in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung (zuletzt geändert am 08.07.04) die Verpflichtung, bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, ebenfalls in räumlichem Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von § 1 Abs. 6 PAngV einerseits und § 4 PAngV andererseits. Zwar verlangt § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV lediglich, dass auch die zusätzlichen Angaben dem Angebot oder der Werbung (nur) eindeutig zuzuordnen sein müssen. Es entspricht hingegen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze des § 4 Abs. 4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs. 6 PAngV aber jedenfalls entsprechend herangezogen werden können (Senat MD 05, 49). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 4 PAngV u.U. sogar direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit erfasst dabei sowohl das „Wie“ als auch das „Wo“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden (Senat CR 05, 128, 129). Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Preisangaben auf der Seite shop.mm.de nicht gerecht.
bbb. Jedenfalls ein allgemeiner Hinweis „Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten“ auf der Bildschirmseite, der - wie im vorliegenden Fall - am Bildschirmrand alle Angebote dieser Seite betrifft, ist unzureichend und deshalb ungeeignet, den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV zu entsprechen. Bei der Umsatzsteuer (und sonstigen Preisbestandteilen) handelt es sich um Bestandteile des Endpreises i.S.v. § Abs. 1 Satz 1 PAngV, die nach dem Verständnis des Senats als preisbildende Kostenfaktoren an dem Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit aus § 1 Abs. 6 PAngV teilhaben („Die Angaben nach dieser Verordnung...“) und diesem entsprechen müssen. Dies gilt nicht nur für den hieraus gebildeten Endpreis, sondern gleichermaßen für den auf sie gerichteten Hinweis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV auf die Einbeziehung dieser Preisfaktoren. Deshalb müssen auch die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebots fehlt. In dem von einem mit der hiesigen Beklagten konzernverbundenen Unternehmen gegen die Klägerin angestrengten Rechtsstreit (5 W 19/04) hatte der Senat mit Beschluss vom 09.09.04 festgestellt:
„Die Beklagte betreibt unter der Domain-Adresse www.ws-de einen Internet-Versandhandel. Diesem Geschäftsmodell ist es immanent, dass alle angebotenen Artikel ausnahmslos dem Besteller zugesandt werden. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass Angaben zu Liefer- und Versandkosten, aber auch weitere Angaben zu der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen notwendigerweise zu jedem Artikel anzugeben sind, sofern dieser - wovon als Regelfall mangels anderweitiger Erkenntnisse auszugehen ist - als Einzelstück gesondert bestellt werden kann.“
Diesen Grundsätzen hat auch das Internet-Warenangebot der hiesigen Beklagten zu entsprechen.
ccc. Selbst wenn die Bewerbung von Netto-Preisen (inkl. MWSt.) in Deutschland der Üblichkeit entspricht, ist der ausdrückliche Hinweis aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV vor dem Hintergrund des grenzüberschreitenden Warenverkehrs über das Medium Internet und die zum Teil abweichende Handhabung in anderen Ländern der EU gleichwohl nicht als Selbstverständlichkeit verzichtbar. Die BGH-Entscheidung „Internet-Reservierungssystem“ (BGH GRUR 03, 889 ff) betrifft eine abweichende, nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltung, zumal es dort nicht um einen Endpreis, sondern nur um eine vorläufige Preisberechnung geht.
c. Die Beklagte ist demgemäß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. zur Unterlassung verpflichtet. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG a.F. beurteilt worden, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (BGH GRUR 03, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll der Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (BGH GRUR 04, 435 ff - FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 01, 1166, 1168 - Flugpreisgestaltung). Für die Neufassung des UWG gelten insoweit keine abweichenden Grundsätze.
d. Diese Unterlassungspflicht besteht selbst dann, wenn für jedes einzelne Angebot eine gesonderte Bildschirmseite generiert wird, so dass die Angaben zur Mehrwertsteuer am unteren Seitenrand nur auf dieses konkrete Angebot bezogen werden können. Gleichwohl wird hierdurch die nach der Preisangabenverordnung erforderliche unmittelbare Verknüpfung nicht gewährleistet. Zum einen erkennen nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der optischen Gestaltung des Internet-Auftritts, dass diese Angaben zur MWSt. pauschal als wiederkehrender Textbaustein auf jeder Bildschirmseite erscheinen und schon deshalb keinem bestimmten Angebot zugeordnet sind. Die übergeordnete Geltung für alle Produkte des Angebots ist unzweifelhaft im Rahmen der Vorgaben der PAngV nicht ausreichend. Zudem kann insbesondere bei langen Fließtextangaben zur Produktbeschreibung nicht stets sichergestellt werden, dass die Angaben zur MWSt. am unteren Bildschirmrand noch in einer hinreichend engen Beziehung zu der Abbildung des Produkts stehen. Schließlich erfolgt der Hinweis an dieser Stelle für den Verkehr auch unerwartet. Denn die übrigen Preisinformationen werden - den Vorgaben der PAngV entsprechend - unmittelbar neben der Abbildung des Produkts gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise haben bei dieser Sachlage keine Veranlassung, im Anschluss an umfangreiche „Technische Daten“ sowie weiterführende Links, die insbesondere zu dem Symbol für den „Warenkorb“ führen und damit den Erwerbsvorgang einleiten noch weitergehende Preisangaben zu vermuten. Dementsprechend stellt sich diese Darstellung als unzureichend im Rahmen der Preisangabenverordnung und damit wettbewerbsrechtlich als unlauter dar.
e. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrags zu Ziffer 2. zweitinstanzlich erneut „Artikel des Sortiments“ zum Gegenstand ihres Angriffs macht und hierzu unter Bezugnahme auf die erst aus der Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil datierenden Internet-Seiten vom 14.04.04 eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte anführt, ist die Klage hingegen unbegründet.
aa. Bei der zweitinstanzlichen Antragserweiterung handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO, die nur unter den dort genannten erweiternden Voraussetzungen zulässig ist. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
aaa. Zwar handelt es sich bei der Erweiterung auf „Artikel des Sortiments“ gegenüber „Monitoren“ nur eine quantitative, nicht eine qualitative Veränderung, die den Streitgegenstand nicht grundlegend verändert. Auch in diesem Rahmen ist eine Klageänderung hingegen nur dann zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde legen muss. Die ergänzend angegriffenen Artikel waren Gegenstand einer Werbung vom 14.04.04, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erschienen ist, so dass die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die neuen Tatsachen sind indes auch nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Denn bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte die Beklagte - wie den eingereichten Anlagen 1 bis 3 entnommen werden kann - offenbar für ihr gesamtes Sortiment in ähnlicher Form geworben, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hat, ihren zunächst in gleicher Weise umfassend gestellten Antrag durch entsprechende Beispiele zu substanziieren. Dies rechtfertigt den Vorwurf der Nachlässigkeit gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, so dass die Klägerin zweitinstanzlich mit ergänzendem Sachvortrag ausgeschlossen ist.
bbb. Die Beklagte hat in der Senatsverhandlung ihre Zustimmung zu der Klageerweiterung gem. § 533 Nr. 1 ZPO nicht erteilt. Die Erweiterung der Klage ist auch nicht als sachdienlich zuzulassen. Dabei kann es offen bleiben, ob die Beklagte insoweit in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wäre, weil ihr faktisch eine Instanz genommen würde. Entscheidend ist vor allem, dass die Klägerin bereits in erster Instanz einen derart erweiterten Antrag verfolgt und diesen in der Kammersitzung auf einen entsprechenden Hinweis beschränkt hatte, weil sie weitergehende Verletzungsumstände für andere Artikel als Monitore nicht belegt hatte. Eine erneute Rückkehr zu diesem in erster Instanz bereits - zu Recht - fallen gelassenen Ursprungsantrag in zweiter Instanz ist nicht sachdienlich.
f. Unbegründet ist der Hilfsantrag zu Ziffer 2 auch, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt, ihre Waren nur unter der Angabe von Endpreisen anzubieten. Denn die Beklagte hat - soweit ersichtlich - stets Endpreise unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben, wie dies die Klägerin mit diesem Hilfsantrag verlangt. Zumindest hat die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung keine Tatsachen dargelegt. Dementsprechend fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 + 2 UWG n.F.. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einbeziehung der Verpackungskosten in den Endpreis besteht nicht. Dies ergibt sich in der Zusammenschau mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unmittelbar bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, der darauf abstellt ob „zusätzlich“ Liefer- und Versandkosten anfallen und deren Höhe anzugeben ist. Dieses Erfordernis steht einer zusätzlichen Bildung eines weiteren Endpreises entgegen, so dass der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt kein Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu machen ist.
3. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, soweit die Klage nach dem Hilfsantrag zu Ziffer. 2 begründet ist. Der preisangabenrechtliche Verstoß gegen die Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile auf der von der Beklagten zu verantwortenden Internet-Seite shop.mm.de stellt sich als Dauerhandlung dar, so dass die Verjährungsfrist aus § 11 Abs. 2 UWG n.F. schon unter diesem Gesichtspunkt bei Klageerhebung nicht abgelaufen war. Selbst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte noch in der beanstandeten Weise geworben. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin als Anlage 4 eingereichten Ausdruck des Internet-Auftritts vom 14.04.04. Im übrigen hatte die Klägerin substanziiert dargelegt, dass, wann, durch wen und aus welchem Grund das Impressum der Internetseite www.mm.de in der Zeit nach dem 28.07.03 zunächst nicht abrufbar waren und sie sich keine verlässliche Kenntnis über die Verantwortlichen verschaffen konnte. Das schlichte Bestreiten der Beklagten zu diesem Umstand in der Berufungserwiderung ist vor diesem Hintergrund unzureichend. Denn bei der Verfügbarkeit der auf ihren eigenen Internet-Auftritt bezogenen Impressumsangaben handelt es sich um einen Umstand, der der unmittelbaren Wahrnehmung der Beklagten unterliegt. Zudem hatte die Klägerin einen konkreten Grund der fehlenden Verfügbarkeit (Umgestaltung der Internet-Seite www.mm.de genannt), der Umstände betrifft, die ebenfalls allein im Einflussbereich der Beklagten bzw. der mit ihr konzernverbundenen Unternehmen liegen. Auch hierzu hatte sich die Beklagte substanziiert zu erklären, was indes nicht geschehen ist.
4. Die Folgeansprüche rechtfertigen sich aus §§ 9 Satz 1 UWG n.F., 242 BGB, 256 ZPO. Der der Vorbereitung dienende Antrag auf Auskunftserteilung bedarf der zeitlichen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erstmalig schlüssig vorgetragen worden ist. Ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist, hat - als klagebegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozess vorzutragen (BGH WRP 03, 892, 893 - Alt Luxemburg). Da frühere Verletzungshandlungen von der Klägerin nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt worden sind, sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs - und damit des Auskunftsanspruchs - für einen davor liegenden Zeitraum nicht dargetan (vgl. BGH GRUR 88, 307, 308 - Gaby). Die Klägerin hat Verletzungshandlungen vor dem 28.07.03 nicht konkret vorgetragen, so dass der Tenor - unter Abweisung des weitergehenden Antrags - entsprechend beschränkt worden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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