Niedersachsen

Urteil vom OLG Oldenburg

Entscheidungsdatum: 10.03.2010
Aktenzeichen: 5 U 141/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt in O… eine zahnärztliche Belegklinik. Während sie Pflege, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, werden die zahnärztlichen Leistungen von der "B… D… GbR" in Gestalt der Zahnärzte D... O… und H… sowie deren Assistenten erbracht.

Im Dezember 2004 wurden in der Klinik der Beklagten in Ober- und Unterkiefer des Klägers jeweils vier Implantate eingebracht. Nach der Einheilung wurden diese im April 2005 freigelegt und die Suprakonstruktion gefertigt und eingepasst. Anschließend nahm der Kläger Recall-Termine im Dezember 2005, Juni und Dezember 2006 sowie am 09. Mai 2007 wahr.

Am 15.05.2007 mussten die Implantate in regio 13, 23 und 25 entfernt werden.

Der Kläger ist der Auffassung, mit der Beklagten sei ein selbstständiger Garantievertrag zustande gekommen, weil es in deren mehrseitiger Werbebroschüre "Besser leben mit Biss" unter dem Punkt "Erfolge sichern" heißt:

Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."

Im Übrigen hätten ihn - von der Beklagten unbestritten - die behandelnden Zahnärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass er die halbjährlichen Kontrolltermine einhalten müsse, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. den Oberkiefer des Klägers nach Maßgabe ihres Behandlungs- und Investitionsplanes vom 08.11.2004 für den Kläger kostenfrei mit einem Zahnimplantat zu versehen,

2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

3. an den Kläger 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Garantievertrag zustande gekommen. Dass sie als Betreiberin einer privaten Zahnklinik Werbung für den Abschluss eines selbstständigen Garantievertrages zwischen potenziellen Kunden und sich treibe, ändere hieran nichts, weil es nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen sei.

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und den Klageantrag zu 2 abgewiesen.

Es vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch aus einem selbstständigen Garantieversprechen der Beklagten zu. Zwar könne ein ausdrücklicher Vertragsschluss nicht festgestellt werden. Die Begründung einer selbstständigen Garantieverpflichtung ergebe sich aber nach dem Rechtsgedanken aus Art. 6 VerbrGKRL, der in § 443 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden habe, schon aus dem Inhalt der Werbebroschüre "Besser leben mit Biss".

Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung rügt die Beklagte, dass von einem selbstständigen Garantieversprechen keine Rede sein könne. Abgesehen davon, dass die vom Kläger vorgelegte Broschüre zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers im Jahre 2004 noch gar nicht existiert habe, bezögen sich die VerbrGKRL und § 443 BGB nur auf Kaufverträge.

Die Beklagte beantragt,

das Teilgrundurteil des Landgerichts Aurich zu ändern und den Klageantrag zu 1 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt den neuen Vortrag der Beklagten zum Herausgabedatum der Werbebroschüre als verspätet.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Zwischen den Parteien ist kein selbstständiger Garantievertrag zustande gekommen.

1. Unstreitig ist zwischen den Parteien weder ein ausdrücklicher Garantievertrag geschlossen worden noch hat der Kläger eine irgendwie geartete "Garantieurkunde" als Angebot unter Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB) bekommen.

2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein konkludenter Vertragsschluss zustande gekommen wäre. Die Äußerungen namentlich nicht genannter Zahnärzte (wohl der Belegärzte oder der gerichtsbekannt häufig wechselnden Assistenten), der Kläger müsse halbjährlich zu Kontrollterminen kommen, um seine "Gewährleistungsansprüche " zu erhalten, gibt nichts dafür her, ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag geschlossen worden ist. Dafür, dass die Zahnärzte insoweit befugt gewesen wären, als Vertreter der Beklagten zu handeln, ist nichts vorgetragen.

3. Die Übernahme einer selbstständigen Garantie könnte sich danach nur aus der Werbebroschüre der Beklagten mit dem Titel "Besser leben mit Biss" ergeben, die der Kläger nach seinem in erster Instanz nicht bestrittenen Vortrag vor Behandlungsbeginn erhalten hatte. Soweit die Beklagte dies erstmals in zweiter Instanz mit der Begründung bestreitet, die vom Kläger vorgelegte Broschüre sei erst im Jahre 2007, mithin zwei Jahre nach Behandlungsende, verwendet worden, ist sie mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

In dieser Broschüre wird das von der Beklagte betriebene "Zentrum für Zahnästhetik" vorgestellt und dessen Leistungsspektrum unter Überschriften wie "Zahnwellness - das Original, Beratung, Ambiente, Spezialisierung, Betreuung, Verzahntes Konzept, Schöne Zähne" etc. angepriesen. Der Passus in der mehrseitigen Werbebroschüre, aus dem der Kläger Rechte ableiten will, hat folgenden Wortlaut:

"Erfolge sichern

Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt!"

Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.

Aus § 443 Abs. 1 BGB iVm Art. 6 VerbrGKRL ergibt sich nichts anderes. Ob eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB überhaupt allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung zustande kommen kann (so Einzelrichterentscheidung OLG Frankfurt OLGR 09, 669; Bamberger/Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl., § 443, Rn. 9; JurisPK-BGB/Pammler, 3. Aufl., § 443, Rn. 16) oder ob Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer späteren Garantieerklärung Bedeutung haben (so MüKo-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 443, Rn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 443, Rn. 34; AnwK-BGB/Büdenbender, § 443, Rn. 11; HK-BGB/Saenger, 5. Aufl., § 443, Rn. 4; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 443, Rn. 12) bedarf keiner Entscheidung, weil sowohl § 443 BGB als auch die Richtlinie ausschließlich Kaufverträge betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und deutsche Gesetzgeber Art. 6 VerbrGKRL einen allgemeinen Rechtsgedanken zugemessen hätte, wonach die Regelung über den Wortlaut und die systematische Stellung hinaus für alle schuldrechtlichen Verträge - mithin auch für den vorliegenden Dienstvertrag - gelten soll, sind nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.  

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