Beschluss vom OLG Hamm 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.03.2008
Aktenzeichen: I-4 U 192/07
Tenor
Der Wert zur Kostenermittlung wird für die Berufungsinstanz auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat wies die Parteien zur Frage der Bagatellklausel auf folgendes hin:
Ob die Bagatellklausel greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind seit dem 12. Dezember 2007 allerdings auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen. Die Richtlinie kann zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Die Bestimmungen des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG sind aber richtlinienkonform auszulegen. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG nunmehr darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach nationalem Recht immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in der TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich ohnehin. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Die fehlende Information kann hier auch dazu führen, dass der Verbraucher keinen genauen Überblick darüber erhält, welche Probleme ihm dadurch entstehen können, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelt, über die er weder etwas weiß noch von unabhängiger Seite erfahren kann. Gerade bei registrierten Gesellschaften, zu denen auch eine Limited gehört, besteht aber ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Das konnten die Verbraucher dem hier vorliegenden Internetauftritt gerade nicht entnehmen. Die Anschrift der Gesellschaft, die Angabe des Geschäftsführers und die Regelung in den AGB, dass deutsches Recht anwendbar sein sollte, reichten insoweit nicht, wie schon das Gesetz deutlich macht. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann zudem im Falle der Verneinung eines Verstoßes anderen Gesellschaften als Internetanbietern einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen, um dadurch so wenig wie möglich über sich preiszugeben. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die zudem die Verbraucher verunsichern kann.
Nunmehr erklärte Rechtsanwalt ...
Ich nehme das Rechtsmittel der Berufung zurück.
– vorgelesen und genehmigt –
Beschlossen und verkündet:
Die Antragsgegnerin wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Sie trägt die Kosten der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO) .
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