Urteil vom LG München I
Entscheidungsdatum: 15.01.2009
Aktenzeichen: 12 O 13709/08
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten letztere zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Vorstand, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermittlung von Reiseleistungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
a. "Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Leistungsträger gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Leistungsträger, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden";
b. "Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht";
c. "Bei kurzfristigen Anmeldungen, d. h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig";
d. "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann die ... die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren";
e. "Die ... ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei der ... vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen";
f. "Die... haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen".
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt an die Klägerin Euro 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu bezahlen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderurig gewerblicher Interessen; insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte und deren Tochter- und Schwestergesellschaften bieten die Vermittlung von Reiseleistungen an. Die Beklagte unterhält eine Internetseite unter ... für die sie nach § 5 TMG die Verantwortung übernommen hat.
Auf dieser Internetseite sind unter einem entsprechendem Link die von der Klägerin angegriffenen AGB vorgehalten.
Unter Ziffer I der AGB lauteten die AGB ursprünglich dort wie folgt, wobei die Beklagte dies bis zur mündlichen Verhandlung, soweit die … genannt ist dies in ... geändert hatte:
Für die Vermittlung von Reisen durch die ... gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Anmeldenden und der .... Es wird eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB vereinbart. Zwischen dem Anmeldenden und dem jeweiligen Leistungsträger (insbesondere Fluggesellschafter, Reiseveranstalter etc.) ist die ... ausschließlich als Vermittler tätig und handelt im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Leistungsträgers.
(Hervorhebung durch die Kammer, Anlage K2)
Weiter lauten die - von der Klägerin insoweit angegriffenen - Klauseln dieser AGB wie folgt:
"I. "Allgemeine Bedingungen (AGB)
(...) Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Leistungsträger gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Leistungsträger, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden";
"II. Abschluß des Vermittlungsvertrages
(...) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht";
"III. Bezahlung/Lieferung
(…)
2. Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig";
(…)
3. Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann die ... die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren (...)";
"IV. "Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
1. (...) Die ... ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei der ... vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen (...)";
"V. Haftung
(...) ... haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen (…)".
In den angegriffenen AGB ist bis auf Ziffer I immer die Travel 24 GmbH als Vermittler und Vertragspartner genannt, in den als PDF-Datei abrufbaren AGB ist die … nicht genannt.
Bei Buchung einer Reise ist ein Buchungsformular auszufüllen, bei dessen Ausfüllung jeweils die Kenntnisnahme der AGB der einzelnen Veranstalter zu bestätigen mittels Mausklick, zudem können im Buchungsformular die einzelnen AGB der jeweiligen Veranstalter aufgerufen werden (Anlage KS&P4).
Das Buchungsformular hat insgesamt nach Beschreibung des gewählten Reiseziels folgende Gestaltung:
...
Im Buchungsformular (Anlage KS&P3) ist dabei insbesondere der nachfolgende Satz angegeben, knapp über den Angaben zur buchenden Person und den Reiseteilnehmern:
Als Vertragspartner für den Reisevermittler tritt der Reiseanmelder für alle
Reiseteilnehmer auf.
Er ist auch für die finanzielle Abwicklung Verantwortlich
Auf der Internetseite selbst, die von der Beklagten vorgehalten wird, ist in der Kopfzeile die Bezeichnung … genannt, bei der telefonischen Erreichbarkeit ist ebenfalls nur … genannt.
In der Fußzeile finden sich folgende Angaben (Verschiebung der Darstellung durch Übernahme in die Worddatei):
...
Unter dem Link "Das Tüv-Zertifikat" gelangt man zu folgenden Angaben:
Mit TÜV-geprüfter Sicherheit, Transparenz und Service-Qualität ist … in hohem Maße vertrauenswürdig.
… Das Reiseunternehmen Travel24.com bietet Zugriff via Internet und Call Center auf Reiseangebote. Interaktives Suchen, Buchen und Vergleichen wird unterstützt durch persönliche Fachberatung.
Anbieter: ...
E-Mail: ...
Vertretungsberechtigt: ...
Handelsregister AG München HRB-Nr.: ...
Umsatzsteuer DE ...
Zertifikatsnummer ...
Status: gültig seit 29.05.2007
Überwachung: jährlich
Über den Link: "Unternehmen" gelangt man über den weiteren Link "Unternehmensprofil zu folgenden (hier nicht vollständig abgedruckten) Angaben:
Geschäftsfelder
Die … Gruppe tritt unabhängig und eigenständig am Markt auf. Zusammen mit den Tochtergesellschaften, der … sowie der ... deckt die … folgende Marktsegmente ab:
Reisevermittlung
Der Vertrieb von Urlaubsreisen ist das Kerngeschäft der .... Das Angebotsportfolio umfasst alle großen Reiseveranstalter (z.B. ... sowie über 50.000 Hotels, mehr als 750 Linienfluggesellschaften, Charterfluganbieter und Billigairlines. Dazu täglich aktuell bis zu 12 Mio. Last Minute-Angebote, Familien-Specials, Wellness- und Sportangebote sowie die Möglichkeit des Dynamic Packaging. Auch Zusatzangebote wie Mietwagen, Versicherungen u.v.m. stehen im Programm.
Alle Reiseleistungen können einfach und bequem über die Internetseite … oder die gebührenfreie Buchungshotline gebucht werden. Der Internetauftritt bietet neben den direkte Buchungsmöglichkeiten breit gefächerte Informationen rund ums Thema Reisen. Zusätzlich werden über ... Last Minute-Schnäppchen und über … Flugangebote vertrieben.
Über den Link "Reiseschiedsstelle" gelangte man zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zum Nachweiszertifikat der Reiseschiedsstelle, ausgestellt auf die Beklagte, wie es in der als Anlage 1 zu diesem Urteil (auszugsweise) ausgedruckten Internetseite ersichtlich ist. Die … ist dort nicht genannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte Verwenderin der AGB sei, da sie die Verantwortliche der Internetseite sei und als solche auftrete, zudem sei sie in den angegriffenen AGB auch als Vertragspartnerin genannt. Schließlich sei auch dem Verbraucher in keiner Weise deutlich gemacht, dass etwa nur die GmbH, nicht aber die AG, sein Vertragspartner sei und wer ihm die Reise tatsächlich vermittle. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass tatsächlich die GmbH der Vertragspartner sei und sie selbst daher die AGB nicht verwende.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen AGB unwirksam seien, da sie nicht mit den Vorschriften des AGB-Rechts vereinbar seien.
Ziffer I der AGB beziehe unzulässig weitere AGB ein und verstoße gegen § 307 i.V.m. § 305 BGB. Mit der gewählten Formulierung werde der Eindruck erweckt, die AGB der jeweiligen Veranstalter würden einbezogen und Vertragsbestandteil, die Klausel umgehe damit die Vorrausetzungen des § 305 BGB. Dass die AGB im Buchungsvorgang zur Kenntnis genommen werden könnten, sei unbeachtlich, da dieser nicht Teil der AGB sei. Die Klausel sei in transparent.
Ziffer II der AGB verstoße gegen § 309 Nr. 11a BGB, da keine auf die Haftung; des Vertreters gerichtete gesonderte oder ausdrückliche Erklärung vorgesehen sei. Eine solche liege auch nicht im Buchungsvorgang, da dort weder zu erkennen sei, dass eine Haftung erfolge, noch könne in einem Satz, der im Fließtext eingebettet sei und kein Tätigwerden erfordert, überhaupt eine Erklärung gesehen werden.
Ziffer III 2,1. Satz der AGB benachteilige die Vertragspartner unangemessen, da die Festlegung der Zahlung des Reisepreises an den Vermittler 4 Wochen vor Reisebeginn dazu führen könne, dass der Reisepreis an den Vermittler zu zahlen sei, bevor überhaupt an den Veranstalter, der die Fälligkeit des Reisepreises festsetze, zu zahlen sei. Die Beklagte verschaffe sich hiermit einen ungerechtfertigten Zinsvorteil zu Lasten des Vertragspartners. Zudem werde Zahlung unbedingt verlangt, nach § 651 K Abs. 4 BGB könne ein Reisevermittler jedoch Zahlung nicht verlangen, bevor nicht der Reisepreissicherungsschein übergeben sei.
Ziffer III 3 der AGB verstoße gegen § 309 Nr. 4 BGB, da ein Rücktritt vom Vertrag davon abhängig sei, dass dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt worden sei, die erfolglos abgelaufen sei. Diese Nachfrist sei auch nicht entbehrlich, da die Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB dadurch bedingt sei, dass der Termin bestimmt sei und der Vertrag mit der Einhaltung des Termins stehen und fallen solle. Es sei nicht ausreichend, das der Termin zur Leistung in der Regel bestimmbar sei, wie die Beklagte vortrage, auch fehle es daran, dass der Vertrag mit der Einhaltung des Termins zur Zahlung stehen und fallen solle.
Ziffer IV 4. Satz der AGB sei mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar. Die Höhe der gegebenenfalls zu verlangenden Stornogebühren sei in keiner Weise für den Vertragspartner zu ersehen. Dass die Stornogebühren aus den AGB der Veranstalter zu ersehen seien, sei unerheblich, da diese nicht wirksam in den Vertrag einbezogen seien, zudem sei auch unklar, welche AGB hier jeweils in Bezug genommen würden.
Ziffer V der AGB verstoße gegen § 309 Nr. 7a BGB, da auch fahrlässig verursachte Schäden für Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit ausgeschlossen würden. Dies sei jedoch nicht zulässig, eine Verursachung solcher Schäden sei auch grundsätzlich durch den Reisevermittler denkbar.
Der Kläger beantragt
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten letztere zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Vorstand, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermittlung von Reiseleistungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
a. "Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Leistungsträger gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Leistungsträger, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden";
b. "Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht";
c. "Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig";
d. "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann die ... die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren";
e. "Die ... ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei der ... vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen";
f. "Die ... haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen".
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt an die Klägerin Euro 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Die AGB-Regelungen seien nämlich nur im Verhältnis der Vertragspartner untereinander einschlägig, die Beklagte sei jedoch nicht der Vertragspartner, der die Reisevermittlungen, die über die Internetseite ... abgeschlossen würden, vermittele. Vertragspartner sei vielmehr die ... was sich auch eindeutig aus den AGB ergebe. Bei der einmaligen Nennung der Beklagten in den AGB handle es sich um ein Redaktionsversehen, was auch daran zu ersehen sei, dass sie in den als PDF-Datei herunterladbaren AGB eben gerade nicht genannt sei.
Dass sie nach § 5 TMG als Verantwortliche der Internetseile benannt sei, begründe nicht ihre Passivlegitimation.
Zudem ergebe sich aus dem Buchungsvorgang, dass die Zahlung an die ... zu leisten sei, so dass klar sei, wer der Vertragspartner sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass darüber hinaus die angegriffenen Klauseln auch wirksam seinen.
Ziffer I der AGB sei wirksam, da es zulässig sei, weitere AGB einzubeziehen, wenn diese in einem deutlich sichtbaren Link abrufbar seien, dies sei im Buchungsformular der Fall, da dort die Kenntnisnahme der AGB der jeweiligen Veranstalter durch anklicken zwangsweise zu bestätigen sei und die AGB der Veranstalter auch durch besonders hervorgehobenen Link ohne weiteres abrufbar seien (Anlage KS&P4). Die Klausel sei also in Verbindung mit dem Buchungsformular wirksam und erfülle die vom BGH aufgestellten Anforderungen.
Ziffer II der AGB sei wirksam, da im Buchungsformular deutlich ausgewiesen sei, dass der Anmeldende als Vertragspartner für alle Reiseteilnehmer auftrete und auch für die finanzielle Abwicklung verantwortlich sei. Dieser Text sei auch hervorgehoben. Durch das Ausfüllen der Anmeldedaten gleich danach bestätige der Anmelder seine Verantwortung was als gesonderte Erklärung im Sinne des § 309 Nr. 11a BGB ausreiche.
Ziffer III 2 der AGB sei wirksam, da es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht gäbe. Die genannte 4 Wochenfrist sei auf die AGB der Veranstalter abgestimmt, nach denen gerade für kurzfristige Reisen üblicherweise eine sofortige Fälligkeit bestehe, und der Reisepreis bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu leisten sei.
Ziffer III 3 der AGB verstoße nicht gegen § 309 Nr. 4 BGB, da eine Abmahnung entbehrlich sei, da die Daten, zu denen die Zahlungen zu leisten seien, sich in der Regel aus den AGB der Veranstalter ergäben, und kalendermäßig bestimmbar seien. Auch enthielten die AGB der Veranstalter üblicherweise ebenfalls einen Rücktrittsvorbehalt.
Ziffer IV Satz 4 der AGB sei auch wirksam, da es auch hier so sei, dass sich die Höhe der Stornogebühren aus den AGB der jeweiligen Reiseveranstalter ergäbe. Zusammen mit den AGB der Reiseveranstalter sei die Klausel daher nicht intransparent, da es sich um auf einander abgestimmte Bedingungen handele.
Ziffer V der AGB sei wirksam, da ein Eintritt von so genannten Körperschäden bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis denknotwendig ausscheide. Auch könne nur dort eine Haftungsfreizeichnung vorliegen, wo eine Haftung überhaupt denkbar sei. Bei der Vermittlung über Internet komme es jedoch zu keinerlei unmittelbarem Kontakt, so dass es logisch ausgeschlossen sei, dass aufgrund der Tätigkeit der ... Körperschäden entstehen könnten.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie zum Ersatz der Abmahnkosten nicht verpflichtet sei, da sie die falsche Beklagte sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Die Beklagte ist passiv legitimiert.
a. Die Beklagte ist Verwenderin der AGB nach § 1 UKlaG, der im Gegensatz zu § 305 Abs. 1 BGB nicht die konkrete Verwendung in einem Vertragsverhältnis durch den einen Vertragspartner voraussetzt, sondern es genügen lässt, dass die AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden (Palandt, § 1 UklaG Rdn 7). Eine solche Verwendung liegt hier auch vor. Denn die Klägerin tritt nach außen hin mit Internetseite Travel24.com im allgemeinen Rechtsverkehr auf und hält auf dieser Seite die AGB vor. Das Vorhalten einer Internetseite mit Angeboten an mögliche Kunde ist ein Auftritt im Rechtsverkehr. Wenn dabei AGB ebenfalls vorgehalten werden, stellt dies eine Verwendung dieser AGB dar. Dass, wie die Beklagte vorträgt, sie die Internetseite nur für die ... vorhält, quasi als Dienstleister, könnte einer Verwendung im Sinne des § 1 UKlaG nur dann entgegenstehen, wenn dieses Verhältnis sich eindeutig aus der Seite selbst ergäbe. Wird im Rechtsverkehr nicht kenntlich gemacht, dass nicht eigene Erklärungen abgegeben werden, sondern Erklärungen für einen Dritten, so kommt es nicht darauf an, dass man tatsächlich keine eigenen Erklärungen abgeben wollte (Rechtsgedanke des § 164 Abs. II BGB) . So liegt der Fall auch hier. Einzig in den AGB, die auf der Seite vorgehalten werden, ergibt sich ansatzweise, dass nicht die Beklagte sondern die ... Angebote zur Reisevermittlung machen will. Selbst hier tritt jedoch nicht eindeutig hervor, dass die Beklagte mit dieser Vermittlung und damit auch mit den AGB nichts zu tun haben soll, sondern nur für einen Dritten sozusagen logistische Unterstützung leistet, da sie in den AGB genannt war. Selbst wenn die Nennung der Beklagten in den AGB ein Redaktionsversehen gewesen sein sollte, führt dies jedoch in jedem Fall dazu, dass die behauptete Funktion der Beklagten als bloßer Dienstleister für die ... nicht eindeutig hervortritt. Dann aber kann sie sich nicht darauf berufen, sie führe bloß die technische Abwicklung und Vorhaltung der Internetseite durch und habe mit dem Inhalt nichts zu tun und sei für diesen im Rechtsverkehr nicht verantwortlich.
Insoweit kommt es dementsprechend nicht darauf an, ob die Beklagte die Internetseite und die AGB nun für sich selbst oder die … erstellt und vorgehalten hat, sondern sie ist vorliegend in jedem Fall Verwenderin im Sinne des UKlaG und damit passiv legitimiert.
b. Darüber hinaus ist die Beklagte auch als Verwenderin der AGB im Sinne des § 305 BGB anzusehen.
Geht man vom Vortrag der Beklagten aus, vermittelt nicht sie, sondern vielmehr die Travel 24 GmbH tatsächlich die Reisen. Insoweit wäre die Beklagte nicht Verwenderin im Sinne des § 305 Abs. I BGB, da dieser voraussetzt, dass der Verwender die AGB bei Vertragsschluß diese AGB der anderen Partei stellt. Solange die Beklagte nicht die Reisen vermittelt, nimmt sie nicht am Vertragsschluß teil und kann nicht Verwenderin sein.
Anders ist dies jedoch dann, wenn bei Vertragsschluß der Vertragspartner des Kunden unbekannt oder nicht eindeutig identifizierbar ist und verborgen bleibt, das derjenige, der nach außen hin auftritt, nicht derjenige ist der den eigentlichen Vertrag schließt. Die Beklagte tritt als Verantwortliche der Internetseite auf. Weder aus der Seite selbst noch aus dem aufrufbaren Buchungsformular ergibt sich, dass nicht die Beklagte sondern die … diejenige ist, mit der der Vertrag geschlossen wird. Soweit im Buchungsformular die ... als Zahlungsempfängerin (Genauer: "Ihre Kreditkarte wird sofort nach Bestellabgabe mit folgendem Text belastet werden: ... genannt wird, reicht dies nicht aus, um eindeutig festzustellen, dass die … auch der Vertragspartner ist, da es durchaus üblich ist, dass Dritte zur Abwicklung der Zahlungen eingeschaltet werden. Darüber hinaus ist auch auf der Ursprungsseite, die bei Aufruf der Internetadresse … angezeigt wird, nirgendwo die genaue Bezeichnung des Vertragspartners zu finden, es wird allgemein auf … Bezug genommen. Über die in der Fußzeile der Internetseite angezeigten Links gelangt man zu weiteren Seiten, zum Beispiel dem TÜV Zertifikat, aus dem nur die Beklagte, nicht aber die … hervorgeht und genannt wird. Einzig auf der Seite Unternehmensprofil ist auch die ... genannt, dies jedoch gleichberechtigt neben der Beklagten, wobei für alle die Reisevermittlung als Geschäftszweck genannt wird. Bei dieser Sachlage ist daher nicht nur davon auszugehen dass der eigentliche Vertragspartner im unklaren bleibt vielmehr entsteht sogar der positive Eindruck, da die AG Vertragspartner ist.
Eine Bestimmung der ... als Vertragspartner durch die - erst in den Vertrag einzubeziehenden AGB entfaltet insoweit eine Wirkung, da die Bestimmung des eigentlichen Vertragspartners eben gerade nicht durch AGB erfolgen kann.
Insgesamt ergibt sich damit aus der Internetseite der Anschein, dass die als Verantwortliche genannte Beklagte auch diejenige ist, die der Vertragspartner sein soll. Durch die Aufmachung der Seite, die Nichtnennung des eigentlichen Vertragspartners und die Benennung der Beklagte als Verantwortliche der Seite und die Benennung der Beklagten in den weiterführenden Links hat diese zumindest den Rechtsschein gesetzt, dass sie die Reisevermittlung durchführe und Vertragspartner werde. Dieser Rechtsschein erstreckt sich dabei auch auf die AGB. Denn die auf der Seite vorgehaltenen AGB sollen in den Vertrag einbezogen werden, der geschlossen werden kann. Besteht dabei ein Rechtsschein, dass die Beklagte Vertragspartner ist, hat dies zur Folge, dass auch ein Rechtsschein besteht, dass sie die AGB verwende und einbeziehen will. Dem steht auch nicht entgegen, dass die AGB überwiegend die ... bezeichnen. Denn zumindest in einem Punkt, und zwar einem entscheidenden, ist dort auch die Beklagte genannt, als Vermittlern der Reisen. Da dies auch zu ihrem Geschäftsfeld gehört, wie sich über verschiedene Links in Erfahrung bringen lässt, wird dadurch; dass die Beklagte nur einmal auftaucht auch der bereits gesetzte Rechtsschein nicht so erschüttert, dass er in sich zusammenfiele.
c. Insgesamt kann sich die Beklagte daher nicht darauf berufen, nicht sie, sondern die ... sei die eigentliche Verwenderin der AGB und sie selbst daher flicht die richtige Beklagte, da sie sich an dem von ihr selbst gesetzten Rechtsschein, der sie als Verwenderin im Sinne des § 305 BGB darstellt und ihrer Eigenschaft als Verwenderin im Sinne des § 1 UKlaG, durch Auftreten im Rechtsverkehr, festhalten lassen muss.
2. Die mit Klageantrag Ziffer I a, Ziffer I der AGB angegriffenen Klausel ist unwirksam da sie gegen § 305 i.V.m. § 307 BGB verstößt.
a. Die Klausel ordnet die Geltung der AGB der Veranstalter an, ohne das diese ordnungsgemäß selbst einbezogen würden. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der einbezogenen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass bloße Angebot, die AGB zu übersenden reicht nicht aus. Ein Link, der die AGB in zumutbarer Weise abrufbar machen würde, ist in der Klausel selbst nicht enthalten. Dass diese weiteren AGB beim Buchungsvorgang dann zur Kenntnis genommen werden können bzw. müssen und dort abrufbar sind, steht dem nicht entgegen. Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar, so dass eben nicht feststeht, dass die Klausel in Verbindung mit dem Buchungsvorgang die weiteren AGB der Veranstalter in ausreichender Weise einbeziehen wird. Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.
b. Die Klausel erweckt für den Verbraucher zudem den Eindruck, die AGB der Veranstalter würden durch diese Klausel ordnungsgemäß Vertragsbestandteil und er sei an sie gebunden. Zudem erweckt die Formulierung, die AGB würden auf Wunsch übersandt, den Endruck, damit würden die Verpflichtungen aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt. Damit weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 305 BGB zum Nachteil des Kunden ab.
c. Der Kunde wird unangemessen benachteiligt, da er durch die Klausel davon abgehalten werden kann, ihm zustehende Rechte geltend zu machen, die er im Fall der Nichteinbeziehung der AGB der Veranstalter hat, da er aufgrund der Klausel davon ausgeht, dass er an die AGB der Veranstalter gebunden ist. Dem Kunden werden damit wesentliche Rechte aus dem Vertrag genommen. Selbst wenn durch den Buchungsvorgang gegebenenfalls - was nicht zu prüfen ist - die AGB des jeweiligen Veranstalters tatsächlich einbezogen würden und zwar wirksam, würde die Klausel hierdurch nicht wirksam, da es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel eben gerade nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis, dass durch die Klausel unzulässig erreicht werden soll, auf anderem Weg zulässig erreicht wird.
d. Die Klausel ist zudem unklar und intransparent, da dem Kunden unklar bleibt, welche konkreten AGB welcher Veranstalter eingezogen werden sollen. Der Kunde kann in keiner weise erkennen, auf welche AGB die Beklagte Bezug nimmt und welchen Inhalt diese haben.
3. Die mit dem Klageantrag Ziffer 1 b, Ziffer II Satz 4 der AGB angegriffene Klausel ist wegen. Verstoßes gegen § 309 Nr. 11a BGB unwirksam. Die Klausel sieht eine Haftung des Abschlußvertreters vor, ohne dass hierfür eine gesonderte Erklärung abzugeben ist. Die Klausel ordnet damit unbedingt die Haftung des Reiseanmelders für alle Reiseteilnehmerkosten an, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass diese Haftung davon abhängt, dass eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben ist. Sie verstößt damit gegen § 309 Nr. 11a BGB.
a. Ob die Abgabe einer solchen Erklärung im Buchungsformular, ohne Bezugnahme hierauf in der Klausel, ausreichend wäre, um die Klausel wirksam seih zu lassen, kann dahinstehen, da eine solche Erklärung im Buchungsformular nicht abgegeben wird.
Der Wortlaut der von der Beklagten insoweit herangezogenen Textzeile (Anlage KS&P3) trägt nämlich eine solche Erklärung nicht: Ein Auftreten als Vertragspartner "für alle Reiseteilnehmer" beinhaltet gerade nicht die Erklärung, auch für alle Reiseteilnehmer finanziell haften zu wollen. Der Satz "Er ist auch für die finanzielle Abwicklung verantwortlich" beinhaltet dies ebenfalls nicht, da dies allenfalls die Verantwortung für die logistische Abwicklung beinhaltet. Jedenfalls aber kann dieser Satz sowohl im Sinne der Beklagten als auch n dem sinne der bloßen Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung ausgelegt werden. Bestehen jedoch zwei gleichermaßen mögliche Auslegungen ist im Rahmen der Prüfung der AGB derjenigen der Vorzug zu geben, die für den Kunden am ungünstigsten ist. Auch wenn die Textzeile im Buchungsvorgang möglicherweise selbst keine AGB Regelung darstellt, sind, da sie die die Erklärung nach § 309 Nr. 11a BGB darstellen soll, auch an diese die Anforderungen der AGB -Prüfung zu stellen, da ansonsten der Schutzzweck des § 309 Nr. 11a BGB umgangen werden könnte. Danach ist hier jedenfalls der Auslegung der Vorzug zu geben, die eben gerade keine Haftung beinhaltet, da diese Auslegring zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt führt.
b. Jedenfalls kann in den Textzeilen nicht eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung der Übernahme der finanziellen Haftung gesehen werden. Die Textzeilen sind im allgemeinen Text enthalten, unter der Überschrift "Angaben des Reiseanmelders", vor dem Texteingabefeld, in dem die persönlichen Angaben zum Anmeldenden zu machen sind. Eine Kennzeichnung, dass es sich um eine gesonderte Erklärung handeln soll, die von der bloßen Buchung der Reise und der dafür notwendigen Angaben unterschiedlich ist, gibt es nicht. Dies stellt in dem Sinne eben gerade keine gesonderte, also von den übrigen abzugebenden Erklärungen abgehobene, Erklärung dar.
Die Erklärung ist auch nicht ausdrücklich. Es gibt kein Feld zur Texteingabe, oder Mausklick, oder ähnliches, mit dem ausdrücklich bestätigt würde, dass der Anmeldende mit der Haftung einverstanden ist. Eine ausdrückliche Erklärung ist mehr als die bloße Kenntnisnahme bestimmter Erklärungen im Rahmen eines Gesamtvorganges. Ist eine Erklärung ausdrücklich vorzunehmen, ist hierfür eine gesonderte Willensbildung und Manifestierung dieser Willensbildung nach außen hin in eindeutiger Weise notwendig. Dafür genügt es nicht, dass bloß bestimmte Textpassagen zur Kenntnis genommen werden können und ein Gesamtvorgang, in dem sie enthalten sind, insgesamt abgeschlossen wird.
Insofern ist die Klausel jedenfalls unwirksam.
4. Die mit Ziffer I c des Klageantrags, Ziffer III 2 1. Satz der AGB angegriffene Klausel ist unwirksam, da sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs 1 Satz 1 BGB) und von wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des Kunden abweicht (§ 307 Abs 2 Nr. 1 und 2 BGB) .
a. Die Klausel legt dem Kunden die Verpflichtung auf, spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn den Reisepreis an den Vermittler zu bezahlen. Die Klausel unterliegt als Preisnebenabrede auch der Inhaltskontrolle. Nach der Klausel ist die Zahlung nicht davon abhängig, dass der Reisepreissicherungsschein übergeben wird.
b. Die Fälligkeit des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter wird von diesem festgesetzt, nach Vortrag der Beklagten selbst ist dieser üblicherweise spätestens bis 10 Tage vor Reiseantritt zu entrichten, bei kurzfristigen Reisen auch gegebenenfalls sofort.
c. Nach § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB darf der Vermittler einer Reise Zahlungen erst nach Übergabe des Sicherungsscheins annehmen.
d. Mit dem unbedingten Zahlungsverlangen weicht die Klausel von § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zum Nachteil des Kunden ab, der Kunde wird durch die Klausel verpflichtet, auch schon vor Übergabe des Sicherungsscheins zu zahlen. Die Klausel weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der Regelung des § 651k BGB ab und schränkt zudem wesentliche Rechte des Kunden aus § 651k BGB ein, da sie dem Kunden das Recht nimmt, auf der Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlung bzw. Zug um Zug gegen Zahlung zu bestehen. Die Klausel verstößt damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und benachteiligt den Kunden unangemessen.
e. Zudem benachteiligt die Klausel den Kunden auch dadurch unangemessen, dass der Kunden verpflichtet wird, auch dann schon den Reisepreis zu zahlen, wenn dieser durch den Reiseveranstalter im Zweifel noch gar nicht fällig gestellt ist. Ob die von der Beklagten in der Klausel verwandte Frist oft mit den Fristen der Veranstalter übereinstimmen wird oder sogar günstiger sein wird, ist unerheblich, da jedenfalls schon nach dem Vortrag der Beklagten eben auch andere Fallkonstellationen ohne weiteres möglich sind. Ob es sich, wie die Beklagte meint, unreine "aufeinander abgestimmte Dreieckskonstellation mit den AGB der Veranstalter" handelt ist unerheblich. Denn solches ist aus der Klausel nicht ersichtlich, zudem sind auch die Veranstalter-AGB weder in Bezug genommen noch durch die vorliegenden AGB wirksam mit einbezogen.
5. Die mit Ziffer I d des Klageantrags, Ziffer III. 3. der AGB, angegriffene Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Klausel entbindet die Beklagte nämlich vom Erfordernis der Mahnung, und lässt den Rücktritt allein aufgrund (teilweisen) Zahlungsrückstandes zu. Der Wegfall des Mahnungserfordernisses ist jedoch durch § 309 Nr. 4 BGB untersagt. Dem steht auch nicht eine Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 323 Abs 2 Nr. 2 BGB entgegen. Denn dies setzt voraus, dass ein fixer Termin bestimmt ist und von der Einhaltung des Termins der Fortbestand des Vertrages abhängig sein soll. Dass der Zahlungstermin in der Regel, wie die Beklagte vorträgt, anhand des Reisedatums und der Bedingungen des Reiseveranstalters bestimmbar ist, genügt dem nicht. Denn ein in der Regel bestimmbarer Termin ist eben kein bestimmter Termin. Zudem ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die punktgenaue Einhaltung des Termins zwingende Bedingung des Fortbestandes des Reisevertrags wäre. Mag dies vielleicht bei kurzfristigen Reisen der Fall sein können, so ist jedoch nichts ersichtlich, dass dies auch der Fall sein soll, wenn die Reise, wie durchaus üblich, Wochen oder sogar Monate im Voraus gebucht wird. Denn wenn eine Reise lange im Voraus gebucht wird und die Zahlungstermine längere Zeit vor dem Reisebeginn liegen, ist mitnichten anzunehmen, dass der Veranstalter nicht auch noch ein oder zwei Tage zuwarten wird und kann, ohne dass er sich gleich gezwungen sieht, die Reise insgesamt zu stornieren.
Das auch hier eine Abstimmung mit den Bedingungen der Veranstalter bestehen soll und diese eigene Rücktrittregelungen haben sollen, ist insofern unerheblich.
6. Die mit Ziffer I e des Klageantrags, Ziffer IV 4. Satz der AGB angegriffene Klaus ist intransparent und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Mit der Klausel werden dem Kunden Stornogebühren auferlegt, die dieser in keiner Weise aus den AGB entnehmen kann. Zwar ist klar dargestellt, dass Stornogebühren auferlegt werden, deren Höhe bleibt jedoch unklar. Diese Unklarheit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass auf die Leistungserbringer Bezug genommen wird, denn deren Bedingungen sind nicht für den Kunden erkennbar. Dass im Buchungsvorgang die AGB der Veranstalter abgerufen werden können, ändert hieran nichts, da der Buchungsvorgang nicht Teil der AGB ist. Auf die obigen Ausführung wird Bezug genommen. Der Kunde kann dementsprechend im Rahmen der AGB nicht klären, welche eventuellen Gebühren auf ihn zukommen können. Dass es dem Kunden möglich sein kann oder möglich ist, auf anderem Weg als durch Lesen der AGB die Stornogebühren in Erfahrung zu bringen, ist unerheblich. Denn es kommt nur darauf an, dass aus der Klausel selbst schon die möglichen Folgen der Klausel entnommen werden können, nicht darauf, ob diese irgendwo - der Buchungsvorgang ist ja ohne weiteres ab änderbar - in Erfahrung gebracht werden können. Die Klausel ist damit intransparent und unklar, da sie wesentliche Teile außen vor läßt und benachteiligt den Kunden dadurch unangemessen.
7. Die mit Ziffer I f des Klageantrags, Ziffer V der AGB angegriffene Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB und ist unwirksam.
a. Die Klausel entbindet von jedweder Haftung für Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen der ... und schließt damit auch die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aus. § 309 Nr. 7a läßt jedoch gerade dies nicht zu.
b. Die Klausel ist auch nicht etwa deswegen wirksam, weil nach der Art der Geschäftsbeziehung Schäden dieser Art von vorneherein nicht vorkommen könnten. Denn es ist eben gerade nicht, wie die Beklagte meint, logisch ausgeschlossen, dass durch Handlungen der Erfüllungsgehilfen Körperschäden entstehen könnten. Es ist durchaus denkbar, dass durch fehlerhafte Informationen oder ähnliches bei Vertragsschluß die Ursache für körperliche Schäden gesetzt wird. Auf einen tatsächlichen körperlichen Kontakt kommt es nicht an.
c. Darüber hinaus sehen die Regelungen der § 305 ff BGB nicht vor, dass eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, ob bestimmte AGB im Einzelfall überhaupt Rechte tatsächlich beeinträchtigen. Die AGB-Prüfung ist eine abstrakte Prüfung, bei der allgemein die Übereinstimmung mit den Regelungen der § 309, 308 und 307 BGB geprüft wird. Ob die nicht ausschließbaren Rechte im Einzelfall auch gerade bestehen können, wird eben gerade nicht geprüft und soll auch nicht geprüft werden, da solches mit dem Rechtsgedanken der AGB-Regelung als solcher nicht vereinbar wäre. Mit dem Argument der Beklagten könnte nämlich sonst immer der AGB-Schutz mit dem Argument ausgehebelt werden, dass ja in der Lebenswirklichkeit anders verfahren wird, als es die angegriffenen AGB möglich machen würden. Der Schutz der AGB Regelungen würde ad absurdum geführt.
8. Dementsprechend war der der Klage vollumfänglich stattzugeben
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO § 40, 48 GKG.
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