Urteil vom OLG Frankfurt
Entscheidungsdatum: 11.12.2007
Aktenzeichen: 11 U 76/06
Tenor
I) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.2006 – Az.: 2/3 O 171/06 – wird zurückgewiesen.
II) Die Klägerinnen tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin zu 1 ist der A Verlag, in dem u.a. die „AB Zeitung“ erscheint, die Klägerin zu 2 ist ein Unternehmen, das damit betraut ist, das Online-Archiv der „AB Zeitung“ zu vermarkten. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin zu 1 mit der Klägerin zu 2 am 30.9.1998 einen Vertrag geschlossen, durch den die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 „die ausschließlichen und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an dem Archivmaterial“ einräumte, soweit ihr – der Klägerin zu 1 – diese Recht zustanden. Durch Vertrag vom 22.12.1998 trat die – nicht mit der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 identische – „AB GmbH“ mit Wirkung zum 27.12.1998 für die Klägerin zu 1 in diesen Vertrag ein und übernahm alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen mit der Klägerin zu 2; die Klägerin zu 1 wurde vereinbarungsgemäß aus dem Vertrag entlassen. Die Klägerin zu 1 ist außerdem Inhaberin der Marken „AB“ und „AC“.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf der Website „C.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vorstellt und Buchempfehlungen ausspricht. Ebenfalls finden sich auf dieser Website Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen, darunter auch der „AB Zeitung“. Dabei werden die Rezensionen deutlich verkürzt in Form von sog. „Abstracts“ wiedergegeben, wobei diese Zusammenfassungen grundsätzlich von den Mitarbeitern der Beklagten selbst formuliert sind, aber einzelne, nach Auffassung des Abstract-Verfassers besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalkritiken enthalten, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind (s. dazu im Einzelnen Bl. 47-69 d.A., wo die Übereinstimmungen jeweils durch gelbe Markierungen gekennzeichnet sind). Die Beklagte verwertet diese Abstracts auch dadurch, dass sie den Internet-Buchhandlungen „D.de“ und „E.de“ Lizenzen zu ihrem Abdruck erteilt.
Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit ihrer Klage gewendet, mit der sie wegen dieser Lizenzerteilungen von der Beklagten aus Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung verlangen. Durch Urteil vom 23.11.2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei der (Haupt-)Antrag der Klägerinnen hinreichend bestimmt. Sie sei aber nicht begründet. Hinsichtlich der Ansprüche aus § 97 UrhG fehle der Klägerin zu 1 die Aktivlegitimation, die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 sei zweifelhaft, könne aber dahin stehen. Denn jedenfalls sei die Beklagte zur Herstellung und Verbreitung der Abstracts nach § 12 Abs.2 UrhG berechtigt gewesen. Die Grenze zulässiger Inhaltsmitteilung oder –beschreibung im Sinn dieser Bestimmung sei erst dann überschritten, wenn die Lektüre des Originaltextes durch das Abstract ganz oder teilweise ersetzt werde. Dies sei hier – wie das Landgericht im Einzelnen darlegt – zu verneinen, insbesondere darum, weil interessierte Leser sich nicht mit einer Lektüre der Abstracts begnügen, sondern sich gerade aufgrund dieser Lektüre mit der Original-Rezension beschäftigen würden. Hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche fehle der Klägerin zu 2 die Aktivlegitimation. Der Klägerin zu 1 stünden solche Ansprüche darum nicht zu, weil die Beklagten das Zeichen „AC“ nicht markenmäßig verwendeten; jedenfalls greife die Schranke des § 23 Nr.2 MarkenG ein. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es fehle schon an der wettbewerblichen Eigenart der Rezensionen, da diese nicht geeignet seien, Herkunftsvorstellungen zu erwecken. Zudem lägen keine besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände im Sinn von § 4 Nr.9 a, b und Nr.10 UWG vor.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung tragen die Klägerinnen vor: Ihre Aktivlegitimation sei gegeben. Die Autoren hätten der – nicht am vorliegenden Verfahren beteiligten – „AB Zeitung GmbH“ Nutzungsrechte eingeräumt, diese habe diese Rechte an die Klägerin zu 2 weiter übertragen, indem sie in den Lizenzvertrag zwischen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 anstelle der Klägerin zu 1 eingetreten sei. Eine Zustimmung der Autoren zu dieser Rechteeinräumung sei nicht erforderlich gewesen, weil insoweit lediglich eine Unterlizenzierung stattgefunden habe, die Autoren ihre ursprüngliche Vertragspartnerin also nicht verloren hätten. Zum „Archivmaterial“ im Sinn des Vertrags vom 30.9.1998 gehöre auch das später hinzugekommene Material. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch die angestellte Rezensentin Frau F an die „AB Zeitung“ ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, wonach der einschlägige Manteltarifvertrag auch für das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien gelten solle.
Die urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerinnen scheiterten nicht an § 12 Abs.2 UrhG; diese Bestimmung stelle lediglich die bloße Inhaltsmitteilung frei, sie gelte aber nicht für die Übernahme und Aneinanderreihung prägnanter Formulierungen, die allein nach den §§ 23, 24 UrhG zu beurteilen sei. Die vom Landgericht zu § 12 Abs.2 UrhG vertretene „Substitutionstheorie“ sei abzulehnen, weil sie im Gesetz keine Stütze finde; im Übrigen liege auch eine Substitution in diesem Sinn vor, weil die Abstracts der Beklagten nicht auf das ausgewertete Werk (Rezensionen), sondern auf das besprochene Buch hinwiesen und darum dieselbe Funktion hätten wie die in der „AB Zeitung“ veröffentlichten Rezensionen. In besonderem Maße gelte das in der vorliegenden Situation, in der Interessenten bei einem Internet-Buchhändler recherchierten. § 24 UrhG sei nicht einschlägig, da die Originalrezensionen in den Abstracts der Beklagten nicht gegenüber den Beiträgen der Beklagten verblassten. Diese Beiträge beschränkten sich auf die Einfügung von Füllworten; streiche man die übernommenen Passagen, bleibe kein Sinn übrig. Darum handele es sich um unfreie Bearbeitungen i.S.v. § 23 UrhG. Auch § 51 Nr.2 UrhG sei nicht einschlägig, da in den Abstracts der Beklagten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweils zitierten Rezensionen stattfinde. Schließlich falle der Beklagten auch ein unzulässiges Vervielfältigen der – auch für sich genommen schutzfähigen – wörtlich übernommenen Textpassagen nach § 16 UrhG zur Last.
Daneben sei auch ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr.9 b UWG (Rufausbeutung) und § 4 Nr.10 UWG (Behinderung) gegeben. Durch die Abstracts werde, obwohl die Beklagte keine nennenswerte Eigenleistung erbringe, die Leistung der Klägerinnen überflüssig gemacht. Schließlich sei auch ein Verstoß der Beklagten gegen das Markenrecht gegeben. Nach der Rspr. des EuGH sei eine markenmäßige Benutzung der klägerischen Zeichen zu bejahen. Zudem bestehe jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Im Übrigen liege eine Rufausbeutung nach § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG vor; diese sei nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig, weil schon Unlauterkeit nach § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG zu bejahen sei und zudem über geschäftliche Verhältnisse irregeführt werde.
Die Klägerinnen beantragen,
I) in erster Linie (Hauptanträge):
1.) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“,
2.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1, insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
3.) festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
II) hilfsweise,
1.) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“,
2.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1, insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
3.) festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
III) hilfsweise zu II):
1) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift „Notiz zur AC“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „AC“ oder „AB Zeitung“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „AB Zeitung“, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren G, H, I, J, K, L, M durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“,
2.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
3.) festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden,
IV) hilfsweise zu III):
1.) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „C-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter, wie „E.de“ und „D.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. 1.) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,
3.) festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen hat, die diesen durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Klägerin zu 1 sei auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nicht aktivlegitimiert. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 sei nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich der angestellten Redakteurin F sei nicht dargelegt, dass § 18 des Manteltarifvertrags, der eine solche Rechtsübertragung vorsehe, auf die „AB Zeitung GmbH“ und die Redakteurin Anwendung finde. Außerdem seien die der „AB Zeitung GmbH“ eingeräumten Nutzungsrechte nicht wirksam auf die Klägerin zu 2 übertragen worden. Der Eintritt der „AB Zeitung GmbH“ anstelle der Klägerin zu 1 in den Vertrag mit der Klägerin zu 2 erfasse nicht sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, vor allem nicht die Nutzungsrechte hinsichtlich der nach dem Eintritt geschaffenen Werke („Archivmaterial“). Außerdem bedeute Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte nicht Zustimmung zum Austausch des Vertragspartners. Dem entspreche es, dass in den veröffentlichten Rezensionen stets die „AB Zeitung GmbH“ als Inhaberin der Rechte ausgewiesen sei. Marken seien lediglich für die Klägerin zu 1 eingetragen, nicht für die Klägerin zu 2, so dass dieser Ansprüche aus dem Markenrecht nicht zustehen könnten. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe wiederum nur zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten, nicht aber zur Klägerin zu 1, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 ausscheiden müssten.
Urheberrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Soweit die Klägerinnen für einzelne Formulierungen Schutz beanspruchten, fehle es an der erforderlichen Werkqualität i.S.v. § 2 UrhG; außerdem bestünden insoweit auch keine Übereinstimmungen zwischen den Rezensionen und den Abstracts der Beklagten. Die Abstracts seien zudem nach § 12 Abs.2 UrhG zulässig; die Frage der Abgrenzung zu den §§ 23 und 24 UrhG stelle sich deshalb nicht. Die Grenze einer zulässigen Inhaltsangabe im Sinn von § 12 Abs.2 UrhG sei erst dann überschritten, wenn die Inhaltsbeschreibung aufgrund ihres Umfangs die Lektüre des Originals ersetze; dies sei nicht der Fall. Dass bestimmte Begriffe, die auch in den Rezensionen enthalten seien, auch in den Abstracts auftauchten, sei unumgänglich und ändere an der Zulässigkeit nach § 12 UrhG nichts. Jedenfalls sei das Besondere an den Kritiken in der AB Zeitung (Sprachwitz etc.) in den Abstracts gerade nicht enthalten. Diese bildeten darum auch keinen Ersatz für die AC-Kritiken; vielmehr handele es sich um einen für die Klägerinnen nützlichen Service der Beklagten.
Auch marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben. Es fehle an einer markenmäßigen Benutzung, weil die Marke „AC“ bzw. „AB Zeitung“ nicht als Hinweis auf das eigene Angebot der Beklagten eingesetzt werde, so dass eine bloße Markennennung vorliege. Im Übrigen sei die Verwendung der Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig. Ansprüche nach § 4 Nr.9 oder 10 UWG scheiterten schon daran, dass die Originalkritiken keine wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, weil aus ihnen nicht auf eine bestimmte betriebliche Herkunft geschlossen werden könne. Im Übrigen liege weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine unlautere Rufausbeutung vor.
B. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zustehen.
I) Ansprüche aus Urheberrecht1) Ansprüche der Klägerin zu 1 aus den §§ 31, 97 UrhG, die den Hauptantrag oder einen der drei gestellten Hilfsanträge rechtfertigen könnten, scheitern schon daran, dass nicht erkennbar ist, dass und auf welche Weise die Klägerin zu 1 Inhaberin eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den streitbefangenen Rezensionen geworden sein sollte. Sowohl die angestellte Rezensentin F (Anlage K 26 mit K 33, Bl. 70, 302 f d.A.) als auch die übrigen Rezensenten (Anlage K 27, Bl. 71 ff d.A.) haben urheberrechtliche Nutzungsrechte nur der mit der Klägerin zu 1 nicht identischen „AB Zeitung GmbH“ eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungsrechte von der „AB Zeitung GmbH“ auf die Klägerin zu 1 weiter übertragen worden sind, sind weder ersichtlich noch von den Klägerinnen vorgetragen.
2) Auch der Klägerin zu 2 stehen Ansprüche aus den §§ 31, 97 UrhG, die die Hauptanträge (Anträge zu I) oder einen der drei Hilfsanträge rechtfertigen könnten, nicht zu.
a) Für die Anträge zu I) (Hauptantrag) ergibt sich das schon daraus, dass der Unterlassungsantrag zu weit gehen. Die Klägerin begehrt damit Unterlassung (sowie Auskunft und Schadensersatz) wegen aller „Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der AB Zeitung, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben“. Sie erstrebt damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine Originalstellen wiedergegeben werden. Dass der Klägerin ein so weitgehender Anspruch nicht zusteht, ergibt sich schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte hat bisher nur Abstracts veröffentlicht, in denen Originalstellen wiedergegeben worden sind. Dass sie von dieser Praxis abgehen wird, ist nicht zu erwarten, weil es ihr gerade auf die durch die Originalzitate vermittelte Authentizität ankommt. Im Übrigen kommen derart weitgehende urheberrechtliche Ansprüche auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Nach § 12 Abs.2 UrhG ist die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes dem Urheber nur solange vorbehalten, als das Werk nicht mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist. Hieraus folgt im Wege des Umkehrschlusses, dass nach der Veröffentlichung des Werkes jedermann grundsätzlich berechtigt ist, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Inhaltsbeschreibung nicht als unzulässige unfreie Bearbeitung anzusehen ist (dazu näher unten d, cc). Die Klägerin zu 2 möchte aber mit ihrem Hauptantrag jedes Abstract, sei es mit oder ohne Übernahme von Originaltextstellen, verboten wissen. Ein so weit reichender Anspruch kann ihr, da § 12 Abs.2 UrhG dann keinerlei Bedeutung mehr zukäme, nicht zustehen.
b) Auch die Anträge zu II) gehen zu weit. Die Klägerin erstrebt mit dem diesbezüglichen Unterlassungsantrag ein Verbot aller „Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der AB Zeitung, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden“. Der Senat vermag nicht abzuschätzen, ob jede derartige Zusammenfassung als unzulässige unfreie Bearbeitung zu bewerten ist. Zweifelhaft erscheint dies etwa für den Fall, dass nur ein oder zwei Originaltextstellen übernommen werden und durch eine Vielzahl von Füllworten oder Satzteilen aneinander gereiht werden.
c) Aus demselben Grund gehen auch die Anträge zu III) zu weit. Die Klägerin begehrt hier mit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot aller „Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der AB Zeitung, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren G, HJ, I, J, K, L, M durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben“. Dass nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik darum urheberrechtlich unzulässig sein kann, weil dort etwa eine einzige Originalstelle wiedergegeben sind, folgt schon aus § 51 Nr.2 UrhG.
d) Unbegründet sind schließlich auch die Anträge zu IV). Der diesbezügliche Unterlassungsantrag ist allerdings an der konkreten Verletzungsform orientiert und kann darum nicht zu weit gehen. Jedoch ist eine Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Klägerin zu 2 durch die angegriffenen Abstracts auch insoweit zu verneinen.
aa) Keine Zweifel bestehen angesichts der literarischen Qualität der Originalrezensionen daran, dass es sich hierbei um persönliche geistige Schöpfungen i.S.v. § 2 Abs.2 UrhG und damit um geschützte Sprachwerke nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG handelt.
bb) Auch die Aktivlegitimation ist der Klägerin ist zu bejahen. Dass die Autoren der streitbefangenen Rezensionen der „AB Zeitung GmbH“ ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt haben, ergibt sich für die Redakteurin F aus § 18 Abs.1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure (Anlage K 39, Bl. 350 ff d.A.), auf den im Arbeitsvertrag zwischen Frau F und der „AB Zeitung GmbH“ Bezug genommen ist; wegen dieser Bezugnahme ist das Bestreiten der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien durch die Beklagte unbeachtlich. Die übrigen Rezensenten haben der „AB Zeitung GmbH“ ausdrücklich ausschließliche und unbefristete Nutzungsrechte an ihren Artikeln eingeräumt (Bl. 71 ff d.A.).
Durch die Vertragsübernahme, aufgrund derer die „AB Zeitung GmbH“ im Dezember 1998 anstelle der Klägerin zu 1 in den Vertrag mit der Klägerin zu 2 eingetreten ist, hat die „AB Zeitung“ (antizipiert) Nutzungsrechte aus künftigen Rechtseinräumungen in Verträgen mit ihren Autoren der Klägerin zu 2 übertragen (§ 34 UrhG) oder ihr jedenfalls weitere ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (§ 35 UrhG) . Dies ergibt sich aus Ziff. 1.1 des zunächst zwischen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 geschlossenen „Vermarktungs- und Lizenzvertrags“ vom 30.9.1998, in den die „AB Zeitung GmbH“ im Dezember 1998 eingetreten ist (Anlage K 42). Dort hat die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 die ausschließlichen und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihrem Archivmaterial eingeräumt. Für den Zeitraum nach der Vertragsübernahme bedeutet dies, dass nunmehr die „AB Zeitung GmbH“ der Klägerin zu 2 alle ausschließlichen Nutzungsrechte an ihrem Archivmaterial einräumt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Abrede auch dahin auszulegen, dass unter „Archivmaterial“ nicht nur das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Vertragsübernahme vorhandene Material, sondern auch das während der Vertragsdauer künftig noch zu erstellende Material zu verstehen ist. Dies folgt aus dem Zweckübertragungsgedanken, weil andernfalls die von den Vertragsparteien mit dem Vertrag angestrebte effektive Vermarktung des Archivmaterials nicht erreicht werden könnte: Die Vertragsparteien wären dann gezwungen, jeden einzelnen der zahlreichen AC-Artikel gesondert zu lizenzieren. Rechtliche Bedenken gegen eine derartige vorweggenommene Lizenzierung bestehen nicht.
Schließlich scheitert die Übertragung der Nutzungsrechte (§ 34 UrhG) oder die Unterlizenzierung (§ 35 UrhG) auch nicht an einer fehlenden Zustimmung der Rezensenten. In § 18 Abs.3 des Manteltarifvertrags, der Bestandteil zwischen der „AB Zeitung“ und der Redakteurin F ist, ist eine Zustimmung zur Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts enthalten; dasselbe gilt für die Verträge mit den übrigen Autoren. Mit Blick auf die erfolgte Vertragsübernahme eine erneute Zustimmung der Autoren zu verlangen, wie die Beklagte meint, wäre eine übertriebene Förmelei.
Die Zustimmung der Autoren, die sich nach dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen auf die Übertragung des Nutzungsrechts (§ 34 UrhG) bezieht, erfasst auch die Einräumung einer Unterlizenz (§ 35 UrhG) , um die es sich bei Ziff. 1.1 des Lizenzvertrags handelt. Wer mit der (Voll-)Übertragung eines Nutzungsrechts einverstanden ist, stimmt damit auch inzident der Vergabe von Unterlizenzen zu.
cc) Jedoch ist eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die streitbefangenen Abstracts zu verneinen.
(1) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon aus § 12 Abs.2 UrhG. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, § 12 Abs.2 UrhG habe den Charakter einer (zusätzlichen) Schrankenbestimmung, so dass aus ihm im Umkehrschluss herzuleiten sei, nach der Veröffentlichung des Werkes sei jedermann berechtigt, dessen Inhalt öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben (so etwa Schricker/Dietz, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 12, Rn.29 mwN, allerdings mit erheblichen Einschränkungen in der Folge). Dieser Auffassung vermag sich der Senat aber jedenfalls insoweit nicht anzuschließen, als hieraus abzuleiten wäre, dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung gestattet sein soll, also etwa auch eine solche, die fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht und darum nach allgemeinen Grundsätzen als unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG zu beurteilen ist (kritisch auch Fromm/Nordemann/Hertin, UrhG, 9. Aufl., 1997, § 12, Rn.14; Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl., 2005, § 12 Rn.22; Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 2006, § 12 Rn.24). Denn die Konsequenz hieraus bestünde darin, dass jegliche unfreie Bearbeitung zulässig wäre, wenn sie nur im Gewand einer Inhaltsmitteilung erfolgte; dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Aus § 12 Abs.2 UrhG ist darum im Wege des Umkehrschlusses nur zu entnehmen, dass nach Veröffentlichung des Originalwerkes Inhaltsmitteilungen erlaubt sein können, dass also allein der Umstand, dass der Inhalt eines veröffentlichten Werkes mitgeteilt wird, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für sich genommen den Tatbestand einer unfreien und damit nur mit Zustimmung des Urhebers statthaften unfreien Bearbeitung des Originalwerkes erfüllt. Ob aber in der Inhaltsmitteilung im Einzelfall der Tatbestand einer zustimmungsbedürftigen unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder einer ohne Zustimmung zulässigen freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG zu sehen ist, ist anhand der Kriterien zu prüfen, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung beider Tatbestände entwickelt worden sind (so auch - allerdings ohne Bezug zu § 12 UrhG – OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562, unter Bezugnahme auf Goose GRUR 1973, 4, 7; Hackemann, GRUR 1982, 262, 267, ebenso LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69 – Literatur-Werkstatt Grundschule).
(2) Danach hängt die urheberrechtliche Zulässigkeit der streitbefangenen Abstracts zunächst davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung der Originalrezensionen i.S.v. § 24 UrhG oder eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG zu sehen ist.
(a) Voraussetzung für eine freie Benutzung nach § 24 Abs.1 UrhG ist zunächst ein eigenes Werkschaffen durch die Beklagte. Ob man die Abstracts als urheberrechtlich schutzfähiges Werk ansehen kann, kann insbesondere angesichts ihres geringen Umfangs von sechs bis neun Zeilen und ihrer inhaltlichen Orientierung an den Originalrezensionen zweifelhaft sein. Doch spricht mehr dafür, diese Voraussetzung (noch) zu bejahen. Die eigene persönliche Schöpfung der für die Beklagte tätigen Abstract-Verfasser liegt in der Ermittlung des Kerngehalts der Original-Rezensionen und in der – nicht einfachen – Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt. Die schöpferische Leistung der Abstract-Verfasser besteht danach darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der deutlich umfangreicheren Original-Rezensionen wiederzugeben. Dies entspricht vom Niveau her dem Schaffen des Autors eines Sammelwerks nach § 4 Abs.1 UrhG, freilich mit der Maßgabe, dass hier nicht zusammengetragen, sondern komprimiert wird.
(b) Entscheidend für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung nach § 24 UrhG und unfreier Bearbeitung nach § 23 UrhG ist grundsätzlich, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen, st. Rspr.). Doch hat die Rspr. anerkannt, dass dieses Kriterium nicht durchgängig für die Abgrenzung von unfreier Bearbeitung und freier Nutzung taugt. So ist es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denjenigen des neuen Werkes verblassen, weil der Leser der Parodie entnehmen soll, dass das parodierte Werk gemeint ist und dies gerade voraussetzt, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar bleiben (BGH aaO). Im Fall der Abstracts verhält es sich ähnlich: Deren Zweck, nämlich die Mitteilung des Inhalts des referierten Originalwerkes, kann nur erreicht werden, wenn sein Inhalt hinter dem des Abstracts möglichst wenig verblasst.
Ebenso wie bei der Parodie ist also auch im Fall der Abstracts anhand anderer Kriterien zu beurteilen, ob diese aufgrund eines eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalten, dass sie als selbständig anzusehen sind. Anders als im Fall der Parodie kommt allerdings das Kriterium der „antithematischen Bearbeitung“, auf das die Rspr. dort abgestellt hat (BGHZ 26, 52, 57 – Sherlock Holmes; BGH GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie), hier naturgemäß nicht in Betracht. Da das Abstract den Zweck hat, den Inhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, kann dieser Abstand hier vielmehr nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Ob eine solche, gegenüber dem Originalwerk selbständige Gestaltung vorliegt, hängt wesentlich von folgenden Kriterien ab: (1) Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstract ist umso größer, je stärker es dem Abstract-Verfasser gelingt, das besprochene Originalwerk zu komprimieren und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitzuteilen; denn gerade in dieser Komprimierung besteht seine schöpferische Leistung. Bei einem Abstract, das ohne wesentliche Verkürzung die Gedanken des Originalwerkes wiedergibt, wird sich demgegenüber der für eine freie Nutzung ausreichende innere Abstand kaum feststellen lassen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562). (2) Die Individualität des Abstract ist ferner umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entfernt; ein Abstract, das in der Darstellung und Gliederung weitgehend dem Vorbild folgt, wird kaum als freie Nutzung i.S.v. § 24 UrhG anzusehen sein. (3) Schließlich ist auch nicht ohne Bedeutung, inwieweit der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernimmt. Je häufiger solche Übernahmen festzustellen sind, umso geringer ist der Abstand zum Originalwerk zu veranschlagen. Dabei hat allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote steht. Um es am Beispiel der Rezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“ (Bl. 48 d.A.) und des hierzu verfassten Abstract (Bl. 47 d.A.) zu verdeutlichen: Der Hinweis etwa darauf, dass das besprochene Buch „670 Seiten“ hat und dass es „in der Übergangszeit vom Osmanischen Reich zur türkischen Republik“ spielt, ist durch den Inhalt des Buchs derart vorgegeben, dass dem Abstract-Verfasser insoweit kaum Möglichkeiten zu Gebote stehen, von der Originalrezension abzuweichen.
Schließlich ist im Rahmen der Abgrenzung von unfreier Bearbeitung und freier Nutzung auch die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2001, 603, 605 – Mattscheibe – zu Art. 5 Abs.3 GG). Denn dieses Grundrecht schützt nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung (BVerfGE 62, 230, 243), und zwar auch dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt werden (BVerfGE 102, 347, 359). Danach ist es geboten, die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen – und um eine solche handelt es sich im weiteren Sinn auch bei § 24 UrhG – im Licht der Meinungs- und Pressefreiheit auszulegen (BVerfG, NJW 2001, 598, 599 – Germania 3).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist bei den streitbefangenen Abstracts noch vom Vorliegen einer freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass die Beklagte die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf ca. sechs bis neun Zeilen komprimiert hat, also Vieles weggelassen und das Verbleibende in einer vom Original abweichenden Weise zusammengefasst hat; es entsteht dadurch der Eindruck einer vom Original deutlich abweichenden Literaturgattung. Verbunden damit war auch die Notwendigkeit, den Gedankengang der Originalrezensionen in der Weise zu modifizieren, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden sind, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchen und umgekehrt.
Für eine unfreie Bearbeitung können darum allenfalls die wörtlich aus den Originalrezensionen übernommenen Textpassagen sprechen. Den Klägerinnen ist zuzugeben, dass diese Übernahmen jedenfalls teilweise zur Herstellung der Abstracts nicht zwingend erforderlich waren. Doch kommt es zum einen auf diese „Erforderlichkeit“ nicht an (BGH NJW 2001, 603, 604 – Mattscheibe). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die wörtlichen Übernahmen auf einzelne Worte oder Wortfolgen von wenigen Begriffen beschränken, dass sie teilweise aufgrund ihres deskriptiven Charakters kaum vermeidbar waren und dass der Abstract-Verfasser von einem Bestreben nach möglichst hoher inhaltlicher Authentizität seines Artikels geleitet sein muss, in der er auch durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände nehmen die Übernahmen den Abstracts nicht den Charakter einer freien Nutzung der Originalrezension.
Dies sei beispielhaft anhand der Abstracts dargetan, die nach Auffassung der Klägerinnen, wie sie sich in den mit gelbem Leuchtstift vorgenommenen Kennzeichnungen manifestiert (vgl. dazu Bl. 16 d.A. sowie Bl. 47 ff d.A.), besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den Original-Rezensionen aus der „AB Zeitung“ aufweisen:
(aa) Rezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“ (Bl. 48 d.A. und Abstract Bl. 47 d.A.): Der von den Klägerinnen angemerkte Begriff des „orientalischen Teppichs“ findet sich so im Original nicht; es handelt sich also um eine Wortschöpfung der Beklagten. Der Hinweis darauf, dass das Buch 670 Seiten hat, ist rein deskriptiv; dasselbe gilt für die Aussage, dass die Handlung „in der Übergangszeit vom Osmanischen Reich zur türkischen Republik“ angesiedelt ist, wobei hinzukommt, dass diese Passage sich so im Original auch nicht wieder findet. Der Hinweis auf die „multikulturelle türkische Stadt“ und die „multikulturelle Utopie“ findet sich ebenfalls nicht wörtlich in der Vorlage. Damit verbleiben als aussagekräftige, wörtlich übernommene Passagen der Hinweis auf den „Wust von Handlungssträngen“, auf die „pseudo-orientalische Fabulierfreude“, auf das „weltanschauliche Anliegen“ des Autors sowie auf den „ostentativ trauernden Gutmenschen“.
(bb) Rezension „Das Ende einer Familie“ (Bl. 55 d.A. und Abstract Bl. 54 d.A.): Die Passage „Abbild eines normativen Glücksideals“ findet sich in der Original-Rezension nicht. Die Passage „Freaky regt sich zum ersten Mal“ ist nicht wörtlich aus der Vorlage übernommen. Die Hinweise darauf, dass es sich um „Joyce Carol Oates Jugendroman“ handelt und dass dieser den Titel „Mit offenen Augen“ trägt, sind rein deskriptiv, ebenso der Hinweis, dass es sich bei dem Vater der Romanheldin um einen „landesweit populären Sportreporter“ handelt, dass dessen Frau einen „Freiheitsdrang“ hat, dass „die Erzählerin im Roman 15 Jahre alt“ ist und dass sie eine innere Stimme hat, die im Roman als „Freaky Green Eyes“ bezeichnet wird. Die Wiedergabe der Bewertung des Original-Rezensenten „Das ist gute Literatur“ ist für ein Abstract unerlässlich. Damit bleiben als wörtlich übernommene, nicht deskriptive Passagen nur die Zusammenfassungen am Ende des Abstract „Nirgendwo wird die Konstruktion des Romans sichtbar“ sowie „Die Fassaden der Wohlanständigkeit bröckeln, stürzen“.
(cc) Rezension „Ein Leben im Herrensattel (Bl. 57 d.A. und Abstract Bl. 56 d.A.): Hier sind zunächst die Benennung des Namens des Autors „Alexis Schwarzenbach“, seines Berufs als „Historiker“ sowie des Namens seiner Urgroßmutter und Buchheldin „Renee Schwarzenbach-Wille“ rein deskriptiv. Dasselbe gilt für den Hinweis darauf, dass diese „1922 Adolf Hitler eine anonyme Barspende hat zukommen lassen“, dass der Autor „Tagebuchaufzeichnungen, Briefe, Interviews und vor allem eine außergewöhnliche Fülle von Bildmaterial“ verwendet hat und dass er Fotografien „abgedruckt und einfühlsam interpretiert“ hat. Die Passagen, der Autor bewahre „trotz seiner familiären Nähe eine kritische Distanz“ und seine Buchheldin „steckte wahrscheinlich auch hinter den Angriffen auf Erika und Klaus Mann im Züricher Exil“ stellen keine wörtlichen Übernahmen dar. Damit bleiben als wörtlich übernommene, nicht deskriptive Passagen nur der Hinweis auf die „betont nüchterne Biografie“ und die Fotografien als den „Clou“ dieser „provozierenden Lebensgeschichte“.
(dd) Zu allen drei geschilderten Fällen nehmen die wenigen direkten Zitate angesichts der erheblichen Abweichungen in der Gestaltung des Abstract gegenüber der Original-Rezension diesem nicht den Charakter einer freien Bearbeitung, zumal da die Beklagte ein durch Art. 5 GG geschütztes Interesse an möglichst großer Authentizität ihrer Abstracts hat und die Kleinzitate der Beklagten, wie § 51 Nr.2 UrhG zeigt, dem Urheberrecht auch sonst nicht fremd sind.
(ee) Die übrigen angegriffenen Abstracts hat der Senat auf ihre Übereinstimmungen mit den Original-Rezensionen geprüft. Er ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass die Übereinstimmungen zwischen Original-Rezension und den Abstracts nicht weiter gehen als in den vorstehend unter (aa)-(cc) dargestellten Fällen.
(c) Das bisweilen in Rspr. und Literatur herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine unfreie Bearbeitung dann vorliegen soll, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen ist (so etwa, Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage, Rn. 205; Rehbinder, Urheberrecht, 14. Auflage, Rn.511, s. auch Senat, ZUM-RD 1998, 561, 562;), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, inwieweit dieses Kriterium eine Stütze im Gesetz findet, offen bleiben, weil auch dann, wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, nicht von einer unfreien Bearbeitung ausgegangen werden könnte.
Dies wäre allerdings dann anzunehmen, wenn die Substituierbarkeit unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren (zunächst) gegebenen Situation zu beurteilen wäre, dass allein das Abstract auf den Webseiten der Internet-Buchhandlungen „E.de“ und „D.de“ abrufbar ist. Denn wer als Internetnutzer vor der Entscheidung steht, ob er ein bestimmtes Buch bei „E.de“ ordern soll und in dieser Situation das einschlägige Abstract der Beklagten anklickt, möchte wissen, wie die renommierten Literaturkritiker der führenden deutschen Tageszeitungen dieses Buch einschätzen. Genau dies erfährt er aus den Abstracts der Beklagten. Er hat damit die Informationen, auf die es ihm für seine Kaufentscheidung ankommt. Dass er noch die Originalrezension in der Zeitung nachlesen wird, um zu erfahren, wie der Kritiker dort seine Einschätzung begründet hat, ist eher fern liegend. Anders verhält es sich aber schon dann, wenn – wie die Beklagte unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung für „E.de“ vorgetragen hat – auf der Website einer Internet-Buchhandlung sowohl ein Link zum Abstract der Beklagten als auch zur Originalrezension der „AC“ zu finden ist. Hier spricht Einiges dafür, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer die Einsichtnahme des Originals dem Abstract vorziehen wird.
Diese verschiedenen denkbaren Fallgestaltungen zeigen, dass die Frage der Substituierbarkeit nur anhand eines inhaltlichen Vergleichs des älteren und des neueren Werkes vorzunehmen ist, dass aber die Frage, in welchen Kontexten das neue Werk genutzt werden kann, außer Betracht bleiben muss (so auch durchgängig die Rspr. zur Feststellung der freien Benutzung nach § 24 UrhG, s. die Nachweise bei Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 2006, Rn.11 ff, mwN). Dass aber die Originalrezensionen und die Abstracts hinsichtlich der Gestaltung deutliche Unterschiede aufweisen, wurde oben bereits ausgeführt.
(3) Schließlich ist ein Urheberrechtsverstoß auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben, § 16 UrhG. Zum einen stellen die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Abfolge mehrerer Worte bestehenden, wörtlich übernommenen Textpassagen keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestehen, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärtigen, bei Verwendung dieser Wortfolgen von der Klägerin zu 2 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dass dies nicht richtig sein kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. Im Übrigen wären Zitate derartiger Wortfolgen, da es sich – wie oben ausgeführt – sowohl bei den Originalrezensionen als auch bei den Abstracts um geschützte Werke i.S.v. § 2 UrhG handelt, durch das Zitatrecht des § 51 Nr.2 UrhG gedeckt.
II) Markenrechtliche Ansprüche1) Ansprüche nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG können nur der Klägerin zu 1, nicht aber der Klägerin zu 2 zustehen, weil allein jene Markeninhaberin ist und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestehen.
2) Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte die Marke „AC“ markenmäßig benutzt, was nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für markenrechtliche Ansprüche ist (BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte; BGH GRUR 2006, 329, 331 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Es liegt hier ein Fall von sog. Markennennung vor, der sich dadurch auszeichnet, dass sich die Angabe der Marke weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte (hier: Dienstleistungen) eingesetzt wird (s. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 2003, § 14, Rn. 83 und Rn. 153 ff). Im Schrifttum wird hierzu vertreten, solche Fälle von der markenmäßigen Benutzung auszuschließen und diese auf die – hier nicht gegebene – Fallkonstellation zu beschränken, dass das fremde Zeichen gerade als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des eigenen Angebots des Verwendenden gebraucht wird (so etwa Ingerl, WRP 2002, 866). In der Rspr. sowohl des EuGH (GRUR 1999, 407 – BMW) als auch des BGH (GRUR 2006, 329, 331 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem) wurde indes als maßgeblich angesehen, ob die Marke zu Unterscheidungen von Waren oder Dienstleistungen als Zeichen eines bestimmten Unternehmens – nicht notwendig des eigenen – benutzt wird. In einer neueren Entscheidung hat der EuGH nunmehr einen differenzierenden Standpunkt eingenommen. Grundsätzlich wird darauf abgestellt, ob die Benutzung der Marke durch den Dritten für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die vom Inhaber der Marke angeboten werden; es wird aber für den Fall an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die unter der Marke von ihrem Inhaber angebotenen Waren oder Dienstleistungen das Objekt der vom Dritten erbrachten Dienstleistungen waren (s. zu alledem EuGH GRUR 2007, 318, 319 – Adam Opel/Autec). Im Fall „BMW“ war darum eine markenmäßige Benutzung zu bejahen, weil die von BMW vertriebenen Automobile Gegenstand der vom Dritten erbrachten Instandsetzungsarbeiten waren. Im vorliegenden Fall verhält es sich ähnlich: Gegenstand der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen, nämlich der Abstracts, sind die Originalrezensionen, die unter der Marke der Klägerin zu 1 publiziert werden. Ebenso wie die BMW-Reparaturwerkstatt mit BMW-Fahrzeugen arbeitet, bearbeitet auch die Beklagte die Original-Rezensionen in der „AC“. Danach spricht mehr dafür, eine markenmäßige Benutzung zu bejahen.
Doch kann dies ebenso offen bleiben wie die weiteren Fragen nach einer möglichen Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs.2 MarkenG oder einer Rufausbeutung durch Aufmerksamkeitsgewinn im Sinn von § 14 Abs.3 MarkenG. Denn die Benutzung der Marke durch die Beklagte erfolgt weder in unlauterer Weise i.S.v. § 14 Abs.3 MarkenG noch in einer Weise, die i.S.v. § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt. Hinsichtlich des § 23 MarkenG folgt dies daraus, dass die Beklagte die Marke „AC“ ausschließlich als Angabe über Eigenschaften der von ihr erbrachten Dienstleistungen benutzt; sie weist hiermit darauf hin, dass ihre Abstracts in der „AC“ erschienene Originalrezensionen zum Gegenstand haben (vgl. zur Zulässigkeit solcher Angaben nach Art. 6 Abs.1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie jüngst EuGH GRUR 2007, 318, 320 – Adam Opel/Autec). Diese Angabe steht mit den guten Sitten in Einklang, weil sie für das urheberrechtlich zulässige Geschäftsmodell der Beklagten nicht nur unerlässlich, sondern darüber hinaus von § 63 Abs.1 UrhG sogar gefordert ist. Es wäre mehr als ungereimt, wenn man eine gesetzlich geforderte Quellenangabe als Markenrechtsverstoß bewerten würde. Diese Erwägung gilt für § 14 Abs.3 MarkenG entsprechend.
III) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche1) Ansprüche der Klägerin zu 1 nach den §§ 4 Nr.9 oder Nr.10 UWG, 3, 8, 9 UWG scheitern daran, dass die Klägerinnen dem Vorbringen der Beklagten, sie stehe nur zu der Klägerin zu 2, nicht aber zu der Klägerin zu 1 im Wettbewerb (Bl. 518 d.A.), nicht entgegengetreten sind. Vortrag der Klägerinnen hierzu war aber umso mehr erforderlich, als ausweislich des Vertrags vom 22.12.1998 neben der Klägerin zu 1 (A Verlag) noch die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte „AB Zeitung GmbH“ existiert und die Aufgabenverteilung zwischen diesem Unternehmen und den Klägerinnen, insbesondere der Klägerin zu 1, ungeklärt ist.
2) Auch der Klägerin zu 2 stehen Ansprüche nach den §§ 4 Nr.9 UWG, 3, 8, 9 UWG nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob den teilweise von der Beklagten übernommenen Originalrezensionen wettbewerbliche Eigenart zukommt. Denn es fehlt an den nach diesen Vorschriften vorausgesetzten Unlauterkeitskriterien:
Der Beklagten fällt keine vermeidbare Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 9 a UWG zur Last. Da die Beklagte in ihren Abstracts darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine „Notiz zur AC“ handelt und das Abstract mit dem Copyright-Vermerk „C Medien-GmbH“ versieht, kann der durchschnittlich informierte Internetnutzer, der das Abstract liest, nicht auf den Gedanken kommen, dass Abstract sei mit der Originalrezension in der „AC“ identisch; damit scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus. Der mit den Besonderheiten des Internet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und aufmerksame Nutzer weiß aber auch, dass es im Internet eine Vielzahl von Informationsdiensten gibt, die Presseerzeugnisse auswerten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet werden, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten sind; dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte auch Abstracts von Literaturkritiken zahlreicher anderer deutschsprachiger Zeitungen anbietet (FAZ, FR, NZZ, Zeit). Damit erscheint auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
2) Auch der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung nach § 4 Nr.9 b UWG ist nicht gegeben. Es mag zwar sein, dass die Beklagte durch die Abstracts und den Hinweis, dass diese auf der Grundlage von AC-Originalrezensionen erstellt sind, einen höheren Aufmerksamkeitseffekt erzielt und damit die Wertschätzung, die diese Rezensionen genießen, ausnutzt. Dies ist jedoch schon darum nicht „unangemessen“ i.S.v. § 4 Nr.9 UWG, weil das Urheberrecht dieses Verhalten gestattet: Wenn die Beklagte nach § 24 UrhG befugt ist, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerinnen zu verwerten, dann kann nicht eben diese wirtschaftliche, vom Urheberrecht als zulässig ausgewiesene Verwertung eine unlautere Rufausbeutung darstellen.
3) Aus demselben Grund liegt auch keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr.9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor.
IV) Da die geltend gemachten Unterlassungsanträge mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, stehen den Klägerinnen auch keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu.
V) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, weil der Frage, inwieweit Abstracts als unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder als freie Nutzung nach § 24 UrhG anzusehen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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