„Sternchen-Frage“ – unlauteres Serviceentgelt & die Preisangabenverordnung
Urteil vom LG Berlin
Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Aktenzeichen: 15 O 276/10
Leitsätze
1. Die Preiswerbung eines Buchungsportals für Hotelreservierungen ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 I PAngV rechtswidrig, wenn der in der Trefferliste angezeigte Übernachtungspreis nicht der tatsächliche Preis ist, sondern noch mittels Sternchen-Hinweis auf ein zu entrichtendes Serviceentgelt hingewiesen wird.
2. Eine Preisangabe muss gemäß der Preisangabenverordnung so konkret sein, dass sich der Verbraucher „unmittelbar Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen“ kann
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind, sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere an der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.
Die Beklagte hat ihren Sitz in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Berlin (Anlage B 1). Sie vermittelt Hotelübernachtungen im Internet unter der Domain "www.hotelreservierungen.de" (Anlagen K 1 und K 14). Bei einer Testbuchung für das Hotel "Park Central" in New York stellte der Kläger Anfang Januar 2010 folgendes fest: Nach Eingabe des Reiseziels New York und des Reisedatums (= erster Schritt) wurde eine nach Zeilen und Spalten gegliederte Trefferliste mit 677 freien Hotels angezeigt (= zweiter Schritt). Die rechte Spalte ist mit "Preis pro Nacht" überschrieben. Für das Hotel "Park Central" wurde dort angegeben: "129,- €" und darunter "Info & Buchen". Bei einigen anderen Hotels in dieser Liste wurde hinter dem Eurozeichen ein Sternchen (zum Beispiel "149,- €*") hinzugefügt. Am Ende dieser Seite wurde dieses Sternchen wie folgt aufgelöst: " zzgl. Serviceentgelt. Höhe ist variabel und wird vor Abschluss der Buchung ausgewiesen. Entfällt bei Buchung eines Jahresversicherungspaketes und ist nicht erstattungsfähig bei Stornierung." Wegen des weiteren Inhalts dieser Webseite wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Nach Auswahl des Hotels wurden die Angaben im dritten Buchungsschritt auf der folgenden Webseite konkretisiert. In der rechten Spalte "Preis" heißt es dort: "129,- € (pro Erw., pro Nacht)*"; auch hier wurde das Sternchen am Ende der Seite wie oben zitiert aufgelöst (Anlage K 3). Im nächsten, vierten Schritt der Buchung wurde als "Ihr Reisepreis" angegeben: "Summe: 183,66 $ (ca. 129,73 €)" und weiter unten unter "Steuern & Gebühren": " zzgl. Gebühren 15,00 €" (Anlage K 4).
Der Kläger mahnte die Beklagte am 11. Januar 2010 ab und forderte die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Zusage, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Nettopreisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 12. Januar 2010 ablehnend, gab aber die strafbewehrte Erklärung ab, es "für die Zukunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland zur Bewerbung von Hotelleistungen auf der Internetseite "hotelreservierungen.de" mit Preisen zu werben, wenn der Nutzer nach Ausführung einer Suchanfrage auf der folgenden Angebotsübersicht ("Trefferliste") im Zusammenhang mit der Bewerbung des jeweiligen Angebots nicht darauf hingewiesen wird, dass zu dem angezeigten Preis ein weiteres Serviceentgelt hinzuzurechnen ist, falls ein solches tatsächlich anfällt, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: [es folgt die Wiedergabe einer Webseite]". Wegen des weiteren Inhalts dieser vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 11 und K 12 verwiesen.
Die Kammer hat es der Beklagten auf Antrag des Klägers mit einstweiliger Verfügung vom 23. Februar 2010 antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind, sofern dies geschieht wie in den (mit der einstweiligen Verfügung urkundlich verbundenen) Anlagen A 2 – A 4 wiedergegeben. Auf den Widerspruch der Beklagten ist die einstweilige Verfügung mit Urteil der Kammer vom 15. Juni 2010 bestätigt worden (LG Berlin - 15 O 128/10 -). Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Der Kläger behauptet: Die als Anlage K 15 vorgelegte Liste gebe seinen Mitgliederbestand zum Stichtag 11. Oktober 2010 zutreffend wieder. Seine Mitglieder … .com (Deutschland) GmbH, … GmbH & Co. KG, … GmbH, … GmbH, … , … … , … Verbraucherservice GmbH und … + … AG böten auf demselben Markt gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art an und stellten eine erhebliche Anzahl von Unternehmen aus der Reisebranche dar. Für die Abmahnung seien ihm pauschalierte Eigenkosten in abgerundeter Höhe von 140,00 Euro nebst Umsatzsteuer entstanden.
Der Kläger ist der Ansicht: Der Internetauftritt gemäß den Anlagen K 2 bis K 4 sei eine Werbung mit Preisen, die irreführend i. S. d. §§ 3, 5 UWG sei und gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 PAngV verstoße. Die Preiswerbung sei irreführend, weil auf der Trefferliste nicht der tatsächlich zu zahlende Preis (= 144,00 €) angegeben werde, denn zu dem ausgewiesenen Übernachtungspreis (= 129,00 €) komme noch eine Gebühr (= 15,00 €) hinzu. Irreführend sei ferner die Gestaltung des Sternchenhinweises, der vom Verbraucher nicht hinreichend wahrgenommen werden könne: Das Sternchen werde als "kleiner Klecks" übersehen, seine Auflösung befinde sich nicht unmittelbar neben der Preisangabe, sondern erst am Ende der Seite und der Auflösungstext sei in zu kleiner Schriftgröße eingestellt. Schließlich verstoße die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 PAngV, weil der Endpreis auch die Gebühr für den Reservierungsservice der Beklagten umfasse. Er meint ferner, die Teilunterlassungserklärung vom 12. Januar 2010 sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie im Widerspruch zum Unterlassungsanspruch auf eine bestimmte Internetseite beschränkt sei.
Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage wegen eines weitergehenden Zinsbegehrens teilweise zurückgenommen hat,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind, sofern dies geschieht wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Leipzig beantragt. Sie hat sodann beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Schriftgröße des normalen Textes der Webseite betrage üblicherweise 12 Pixel = 9 Punkt und die Auflösung des Sternchens werde in der Schriftgröße 11 Pixel = 8 Punkt angegeben.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Sie hält den Unterlassungsantrag für nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 ZPO und meint, jedenfalls im Umfang der vorgerichtlich abgegebenen Teilunterlassungsverpflichtung dürfe kein gerichtlicher Titel mehr geschaffen werden dürfen. Die Beklagte wendet sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfänglich gegen das Begehren des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 17. Juni 2010 zugestellt worden.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Landgericht Berlin ist örtlich zuständig. Für Klagen auf Grund des UWG - wie hier - ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung hat, § 14 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte hat laut dem als Anlage B 1 vorgelegten Handelsregisterauszug eine Zweigniederlassung in Berlin. Eine solche genügt, falls dort unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, wofür der äußere Anschein maßgeblich ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 14, Rdnr. 8 - 10). Die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister ist zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht notwendig, wirkt aber gegen den Eingetragenen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 21, Rdnr. 8). Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte als ihre Anschrift im Impressum der beanstandeten Internetseite die Zweigniederlassung in Berlin angibt (Anlagen K 1 und K 14) . Dabei handelt es sich um die Pflichtangabe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu der Adresse, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Die Beklagte hat daher den äußeren Anschein gesetzt, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt ihrer Internetseiten, von denen der Wettbewerbsverstoß ausgehen soll, in Berlin sitzen. Das Landgericht Berlin ist daher örtlich zuständig. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Leipzig kam demnach nicht in Betracht.
Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da er einen klaren Verbotstenor erkennen lässt. Dabei kann das Begehren auf verschiedene, auch alternative Beanstandungen gestützt werden. Streitgegenstand ist nur die Werbung, wie sie im Beispiel des Hotels "…" gemacht wurde. Dass es dabei auf Preisangaben mit und ohne Sternchen ankommt, ist dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte den Preis in der Trefferliste ohne Sternchen, in den weiteren Buchungsschritten aber mit einem Sternchen angegeben, also selbst nicht einheitlich vorgegangen und damit mehrere Angriffsfelder eröffnet hat. Auf welchem Wege die Beklagte den tenorierten Verbotsbereich verlässt, also eine den Lauterkeitsanforderungen genügende Inkludierung eines Serviceentgeltes gewährleistet, bleibt der Beklagten überlassen und ist nicht vom Gericht vorzugeben. Erforderlich ist danach nur die Bestimmtheit des Verbotenen, welche gewährleistet ist.
Der Kläger ist befugt, die Unterlassungsansprüche auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind erfüllt.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür dargetan oder ersichtlich, dass er nicht imstande sein könnte, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die geltend gemachten Beanstandungen berühren die Interessen dieser Mitglieder spürbar. Maßgeblich dafür sind diejenigen Mitglieder des Klägers, die der Beklagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihr in der Weise um Kunden konkurrieren können, dass sich die betreffenden Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. Köhler, a. a. O., § 8, Rdnr. 3.35). Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Die Beklagte bietet ihre Reisedienstleistungen als Vermittlerin im Internet und damit jedenfalls bundesweit an. In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" gekennzeichnet. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Es muss ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Dafür genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen – sei es auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH – I ZR 53/95 -, Urteil vom 26. Juni 1997 -, m. w. N.). Dabei kommt es nicht auf die Gleichartigkeit der Vertriebsform an, ob also beispielsweise die Hotelübernachtung von einem Hotelier, einem Reiseveranstalter oder einem Reisevermittler angeboten wird. Die Beteiligten müssen nicht auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Entscheidend ist, ob das einzelne Mitglied des Klägers selbst ein Mitbewerber der Beklagten i. S: d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Ebenso wenig ist der Markt auf die spezifische Dienstleistung des Werbenden beschränkt, d. h. die Mitglieder des Klägers müssen nicht bloße Vermittler oder Anbieter von Hotelübernachtungen sein, sondern sie können beispielsweise auch Pauschal- oder Baukastenreisen mit Hotelübernachtungen anbieten. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher hat ein bestimmtes Urlaubsziel vor Augen und informiert sich, in welcher Reiseform und bei welchem Anbieter dieses preisgünstig zu verwirklichen ist, ohne von vorneherein darauf festgelegt zu sein, die ganze Reise pauschal, bei demselben Anbieter als Baukasten oder aber Hotel, Flug usw. jeweils einzeln zu buchen. Die Anbieter der herangezogenen Reisedienstleistungen müssen grundsätzlich selbst Mitglied des Klägers sein. Die Zugehörigkeit einer Konzernmutter reichte ausnahmsweise nur dann aus, wenn die betroffene Tochter ernsthaft eine Übertragung ihrer eigenen Kompetenzen auf die Mutter gewollt hat, was von dem Kläger darzulegen und zu beweisen wäre (vgl. Köhler, a. a. O., § 8, Rdnr. 3.43).
Die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung müssen schon im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (hier also Anfang Januar 2010) und noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier also im Januar 2011) vorliegen (vgl. Köhler, a. a. O., § 8, Rdnr. 3.50).
Der pauschale Verweis des Klägers in der Klageschrift auf eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu seiner Prozessführungsbefugnis ist irrelevant, da sich aus der Auflistung von Entscheidungen mit Stichworten nicht ergibt, ob in dem im Einzelfall maßgeblichen aktuellen Zeitraum einschlägige Anbieter (und ggfs. welche) Mitglied bei dem Kläger sind. Dies gälte auch dann, wenn den von dem Kläger den Entscheidungszitaten zugeordneten Stichworten irgendein Bezug zu Reisedienstleistungen entnehmen ließe. Die textbausteinartige Wiedergabe einer Fundstellenauflistung ist danach ungeeignet, in einem konkreten Fall die Befugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu belegen.
Der Kläger hat jedoch durch Vorlage seiner aktuellen Mitgliederliste in Verbindung mit dem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 27. Oktober 2010 und 1. Februar 2011 dargetan, dass ihm gegenwärtig mehrere am Markt nicht unbedeutende Unternehmen mit einer Geschäftstätigkeit in der Reisebranche sowie ein örtlicher Hotelbetrieb angehören. Dem Kläger war auf die Schriftsätze der Beklagten vom 4. und 5. Januar 2011 ein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil die Beklagte dort erstmals bestritten hat, dass die vom Kläger genannten Mitglieder bereits zur Zeit des Verstoßes zu seinem Bestand zählten und die Kammer darauf hingewiesen hat, dass es auf diesen Zeitpunkt, anders als noch im Eilverfahren zugrunde gelegt, durchaus ankommt. Der nachgelassene Schriftsatz ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Soweit darin einzelne Umstände enthalten sind, die außerhalb der bewilligten Reaktionsmöglichkeit liegen, ist darauf noch einzugehen, ohne dass dadurch der übrige Vortrag als verspätet zurückzuweisen wäre. Im Einzelnen gilt folgendes:
Die … & Co. KG bietet in ihrem Internetauftritt www. … .de und "… – Ihr Shop" Reisen sämtlicher Art, darunter auch Hotelübernachtungen, an. Das Impressum dieser Internetseite benennt die … & Co. KG, die mithin selbst als Anbieter auftritt. Ein auf der Seite befindlicher Link führt zu einer anderen Webseite mit der Domain www. … .de, die ebenfalls Reiseangebote enthält. Nur für diese andere Webseite wird im dortigen Impressum die KG Travel Overland Flugreisen GmbH & Co., welche selbst nicht Mitglied des Klägers ist, benannt. Dies ändert nichts daran, dass die auf der Webseite der … GmbH & Co. KG präsentierten Reiseangebote im Impressum das Mitglied des Klägers als Verantwortlichen ausweisen. Selbst wenn sämtliche auf beiden genannten Webseiten gemachten Reiseangebote von der … Flugreisen GmbH & Co. stammten, handelte es sich um ein eigenes geschäftliches Verhalten der … GmbH & Co. KG, einem Partner dafür den …-Online-Rahmen zur Verfügung zu stellen und sich damit nach außen hin selbst als Anbieterin eines umfassenden Waren- und Dienstleistungsangebots einschließlich Reise zu präsentieren, um auch dadurch Kunden anzuziehen und an sich zu binden und letztlich ihr Geschäft zu verbessern. Dieser Fall ist weder mit dem Vermieter eines Ladenlokals noch mit dem Betreiber einer Internetplattform wie … vergleichbar. Als namhafter und bundesweit tätiger Anbieter von Waren und Dienstleistungen für Endverbraucher ist "…" daher auch bezüglich der Reiseangebote als ein gewichtiger Mitbewerber anzusehen. Für die zahlreichen Verbraucher, die es gewohnt sind, ihre Anschaffungen bei … zu beziehen, liegt es nahe, auch bei der Suche nach einer preiswerten Hotelübernachtung bei … nachzuschauen.
Dieselben Ausführungen gelten entsprechend für das Mitglied … GmbH, die im Impressum des Internetauftritts www. … .com als Verantwortliche benannt wird und sich dort, wie das Gericht selbst feststellen konnte, unter den Menüpunkten "Sortiment -> Produkte -> Dienstleistungen -> … Reisen" selbst als Anbieterin vielfältiger, stets neuer Reiseangebote von mehr als 15 Reiseveranstaltern präsentiert. Die … GmbH ist ebenfalls bundesweit tätig und neben dem Internetauftritt mit zahlreichen Geschäftslokalen vertreten, die für eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wegen ständig wechselnder thematischer Warenangebote populär sind. Auch … ist daher eine nicht unbedeutende Marktstellung bei Reisedienstleistungen beizumessen.
Die … Reisedienst GmbH bietet seine Reisen einer erheblichen Anzahl von Personen, nämlich den Mitgliedern des Sozialverbandes … Bayern, an. Diese können prüfen, ob sie ihre Reisewünsche dort oder etwa unter Inanspruchnahme von Hotelvermittlungen der Beklagten organisieren und realisieren wollen. Der Markt dieses Mitglieds des Klägers ist zwar auf die …-Mitglieder begrenzt, deswegen aber nicht zu vernachlässigen.
Das … bietet seine Hotelübernachtungen überall an und steht damit in potentieller Konkurrenz zur Beklagten für jeden Verbraucher, der für eine Übernachtung auf Sylt ein Hotel buchen möchte. Seine Bedeutung ist allerdings wegen der Beschränkung auf dieses eine Reiseziel verhältnismäßig gering.
Die genannten Unternehmen reichen jedoch schon aus, eine repräsentative Vertretung von Mitbewerbern auf dem relevanten Markt zu bilden und ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers auszuschließen. Dafür ist weder eine Mindestzahl von Mitgliedern oder die Mehrheit der Mitbewerber als Verbandsmitglieder erforderlich, sondern auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder kann anzunehmen sein, dass der klagende Verband nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (Köhler, a. a. O., § 8, Rdnr. 3.42). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen bereits erfüllt.
Es kommt daher nicht darauf an, dass die … .com Deutschland GmbH erst nach dem Verstoß Mitglied des Klägers geworden ist und der Nachweis eines einzigen Reiseangebotes in einem früheren Zeitraum im Falle der … nicht ausreicht, eine gegenwärtige Mitbewerbereignung darzulegen. Soweit der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz erstmals vorträgt, zu seinen einschlägigen Mitgliedern zählten auch die … Verbraucherservice GmbH und die … AG, handelt es sich um einen nachgeschobenen Sachvortrag zu altbekannten Umständen. Der Schriftsatznachlass dient nicht dazu, solchen übersehenen Sachvortrag nachzuholen, so dass selbiger nicht mehr zu berücksichtigen ist. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Ließe man diesen Sachvortrag noch zu, würde er dem Kläger nicht helfen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die … Verbraucherservice GmbH bereits Anfang 2010 sein Mitglied war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die … + Jahr AG selbst Anbieter von Geo-Leserreisen ist. Nur der Umstand, dass die Zeitschrift Geo bei diesem Mitglied des Klägers verlegt wird, reicht dazu nicht aus. Die von dem Kläger herangezogenen Geo-Leserreisen sind Angebote auf der Internetseite www. … .de. Dabei handelt es sich laut Impressum (Anlage K 31) um ein Angebot der … .de GmbH. Selbst wenn es sich dabei um eine Tochtergesellschaft der … + Jahr AG handelte, ist nichts dafür erkennbar, dass diese Tochter ihre Kompetenzen ernsthaft auf die Mutter übertragen wollte. Aus vorstehenden Gründen gab der nachgelassene Schriftsatz des Klägers dem Gericht auch keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die als relevant genannten Mitglieder haben die Mitgliedschaft bei dem Kläger nicht mittlerweile gekündigt. Nachträglich hinzugekommen ist die … .com Deutschland GmbH als ein direkter Konkurrent der Beklagten, was den Fortbestand der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stärkt, ohne dass es darauf ankäme.
Die Klage zu 1. ist auch in der Sache begründet, § 8 Abs. 1 UWG. Die Beanstandungen des Klägers sind berechtigt:
Die Beklagte verstößt mit der Preisangabe auf der Trefferliste gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Danach handelt unlauter wegen Irreführung, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält. Das ist hier der Fall.
Der Kläger hat durch Vorlage des Webseitenausdrucks (Anlage K 2) dargetan, dass auf der Trefferliste beim Hotel " … " ein Preis "129,- €" ohne die Hinzufügung eines Sternchens angezeigt wurde. Der Anlage K 2 ist zu entnehmen, dass nur bei einigen der angezeigten Treffer die Preisangabe mit einem Sternchen markiert wurde und dass dieses Sternchen bei dem Hotel " …" fehlt.
Nimmt man zugunsten der Beklagten an, der Verbraucher erkenne das Sternchen in der Trefferliste dort, wo es den Preisangaben für ein anderes Hotel hinzugefügt worden ist und der Verbraucher werde daraufhin ans Ende der Seite scrollen und dort die Auflösung des Sternchens zur Kenntnis nehmen, so kann er aus der "Trefferliste" nur den Schluss ziehen, dass dem angegebenen "Preis pro Nacht" nur bei dem Hotel noch irgendein "Serviceentgelt" hinzugefügt wird, wo das Sternchen angefügt wurde, also im Umkehrschluss gerade nicht bei dem Hotel " … ", so dass er sich bei diesem Hotel nicht um zusätzliche Kosten zu kümmern braucht. Das ist irreführend, weil die Beklagte dem Verbraucher tatsächlich auch bei der Buchung des Hotels " … l" eine zusätzliche Gebühr von 15,00 € berechnet.
Wäre auch bei dem Hotel " … " ein Sternchen gesetzt worden, wäre die Werbung dennoch irreführend. Die Werbung mit Hotelpreisen ohne gleichzeitigen Hinweis auf die bei Buchung möglicherweise anfallende Vermittlungsgebühr ist irreführend, weil bei der praktizierten Preisangabe in der Trefferliste nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, dass sie keine zusätzliche Gebühr dafür bezahlen müssen, um das Hotel " …" bei der Beklagten zu buchen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte kein Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber ist, sondern nur Buchungen vermittelt und dass der Zimmerpreis im Hotel tatsächlich nur die angegebenen 129,00 € beträgt und die weiteren Ausgaben zur Abgeltung der Vermittlungsleistung der Beklagten dienen. Erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher erwarten bei einer Hotelbuchung über eine Hotelreservierungsseite im Internet nicht, dem Vermittler selbst eine gesonderte Gebühr zahlen zu müssen. Anders als bei der Inanspruchnahme einer persönlichen, fachkundigen Beratung, wie bei einem Immobilienmakler oder auch beim Aufsuchen eines Reisebüros, wo der Verbraucher nicht stets ohne Weiteres davon ausgehen kann, die Arbeitskraft und Kenntnisse einer Person insbesondere für individuelle Beratungsleistungen gratis in Anspruch nehmen zu dürfen, wird es dem Verbraucher bei der Wahl des Internets überlassen, sich die benötigten Informationen über den Markt, die Preise und die Anbieter selbst zusammenzusuchen, um selbst einen elektronischen, automatisierten Buchungsvorgang auszulösen. Der Verbraucher wird in dieser Situation erwarten, dass sich der Betreiber der Internetseite durch Werbeeinblendungen und von den teilnehmenden Hotels und Veranstaltern bezahlen lässt und den Umstand, dass der Anbieter für sein Geschäft notwendigerweise eine Internetseite unterhält, nicht als besonders vergütungspflichtige Kundenleistung erkennen. Der Verbraucher wird deshalb den auf der Trefferliste ohne Sternchen angezeigten "Preis pro Nacht" als den Betrag verstehen, den er insgesamt bezahlen muss, um in dem Hotel übernachten zu können, wenn er die Buchung bei der Beklagten vollendet. Gerade deshalb ist es in der Sache überraschend, eine gesonderte Gebühr an die Beklagte zahlen zu müssen, was bei der Frage einer Irreführung zu berücksichtigen ist.
Die Hinweise auf die Gebühr in den nachfolgenden Buchungsschritten kommen zu spät, da der Irreführungstatbestand des § 5 UWG auch bereits verhindern will, dass sich der Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe näher mit dem Angebot beschäftigt, mag er dabei seinen Irrtum im weiteren Verlauf auch erkennen (LG Hamburg – 406 O 162/09 -, Urteil vom 6. November 2009; LG Leipzig – 02HK O 3021/09 -, Urteil vom 13. November 2009; LG Leipzig – 03HK O 3078/09 -, Urteil vom 8. Oktober 2009). Die Preisangabe auf der Trefferliste entfaltet einen Anlockungseffekt und ist für viele Verbraucher das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung, dem Angebot auf der aufgerufenen Seite nachzugehen oder einen anderen Anbieter mit günstigerem Preis zu bevorzugen. Es kann deshalb für die Wahl eines bestimmten Hotels oder – bei der Suche nach dem besten Preis für ein bereits feststehendes Hotel – eines bestimmten Vermittlers entscheidend sein, welcher Preis auf der Trefferliste blickfangartig (nämlich bei der Beklagten durch eine größere Schrift und eine eigene Farbe ins Auge springend hervorgehoben) angezeigt wird. Eine dem § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG genügende Angabe zum Preis setzt daher voraus, dass der Verbraucher bereits in der Trefferliste in geeigneter Weise den Preis angezeigt bekommt, den er insgesamt bezahlen muss, wenn er das Hotel über die Beklagte bucht. Diesen Anforderungen hat die Beklagte im Falle der Testbuchung nicht genügt.
Davon unabhängig wäre die Auflösung in der konkreten Gestaltung unzureichend, weil auf der Trefferliste beim Hotel kein Sternchen hinzugefügt wurde, der Verbraucher den Unterschied erst im nächsten Schritt erkennen muss (dort plötzlich und im Widerspruch zur Trefferliste ein Sternchen, das auf derselben Seite aber nur mit einem Hinweis auf irgendein der Höhe nach variables "Serviceentgelt" erklärt wird), um dann vor der Auslösung der verbindlichen Buchung selbst zu erkennen, dass mit "Serviceentgelt" die "Steuern und Gebühren" in Höhe von 15,00 Euro gemeint sind, obwohl vor "zzgl. Gebühren" ein Sternchen steht, das nicht aufgelöst, das Wort "Service-entgelt" nicht wiederholt und auch im allerletzten Schritt vor der Auslösung der verbindlichen Buchung keine Zusammenstellung des Gesamtpreises erfolgt, der der Verbraucher entnehmen könnte, dass ihn die Buchung des Zimmers bei der Beklagten tatsächlich 15,00 € mehr als in der Trefferliste hervorgehoben kostet.
Würde man es – entgegen der Ansicht des Gerichts - als zulässig ansehen, den Sternchenhinweis erstmals in dem auf die Trefferliste folgenden Buchungsschritt zu setzen, folgt aus Vorstehendem, dass der Sternchenhinweis gleichwohl irreführend und unzureichend wäre.
Die beanstandete Werbung verstößt ferner gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das Gericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Leipzig in dem Beschluss vom 14. September 2009, bestätigt durch Urteil vom 13. November 2009 (- 02HK 3021/09 -) sowie in dem Urteil vom 8. Oktober 2009 (- 03HK O 3078/09 -) an. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 8 bis K 10 vorgelegten Entscheidungen Bezug genommen. Danach ist die von der Beklagten beanspruchte Gebühr ein Teil des Endpreises im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH – I ZR 291/89 -, Urteil vom 6. Juni 1991 – Nebenkosten). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Nebenkosten an einen Dritten zu zahlen sind. Entscheidend ist allein die Sicht des Verbrauchers. Hält er ein einheitliches Leistungsangebot für gegeben, muss dem der anzugebende Endpreis entsprechen. Dies erfordert der Zweck der Preisangabenverordnung, auf klare, untereinander vergleichbare Preisangaben hinzuwirken (BGH, a. a. O.). Die Streitfrage, ob die Gebühr, die die Beklagte als Bezahlung ihrer Vermittlungsleistung selbst kassiert, als ein sonstiger Preisbestandteil i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV der fremden Leistung der Hotelübernachtung anzusehen ist, ist nach der maßgeblichen Verbrauchersicht - anders als etwa bei der Inanspruchnahme individueller Kontakte, Marktkenntnisse und Beratungsleistungen eines Immobilienmaklers - zu bejahen. Der Verbraucher erkennt aus den oben genannten Gründen in dem Internet-Buchungsangebot der Beklagten keine besonders zu vergütende, separate Leistung, sondern er orientiert sich daran, was er unter dem Strich für die Übernachtung bezahlen muss, egal ob er sie direkt bei dem Hotel, bei einem veranstaltenden Reisebüro oder bei einem vermittelnden Internethändler bucht. Gerade diese Fälle durch genaues Studium der jeweiligen Angebote zu unterscheiden, ist dem Verbraucher zur Erlangung der eigenen Preisklarheit nicht zuzumuten.
Nach § 1 Abs. 6 PAngV muss die Endpreisangabe der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und sie muss leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Es ist nicht festzustellen, dass es mittlerweile der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, bei einer eigenständigen, automatisierten Hotelbuchung im Internet mit zwingenden Zusatzkosten für den Buchungsvorgang als solchen rechnen, diese durch Suchen einer Sternchenauflösung (die die Höhe des Zusatzentgelts dann nur als "variabel" angibt), weiteres Suchen der tatsächlichen Gebührenhöhe und Überprüfung der preisrelevanten Buchungsoptionen selbst ermitteln und daraus den tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreis ausrechnen zu müssen. Vielmehr widerspricht dieses Verfahren gerade der von § 1 PAngV geforderten, von dem Anbieter zu gewährleistenden Klarheit.
§ 1 Abs. 1 PAnGV ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, so dass der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG auch auf diesen Verstoß gestützt werden kann.
Auch die Beanstandung der unzureichenden Sternchenlösung ist berechtigt. Diese Beanstandung betrifft im konkreten Testfall nur den dritten Buchungsschritt (Anlage A 3), bei der für das Hotel "Park Central" erstmals ein Sternchenzusatz gemacht wurde. Die Ausführungen gelten aber entsprechend für den Fall, dass die Beklagte das Sternchen bereits auf der Trefferliste (Anlage A 2) hinzugefügt hätte, wie sie es dort bei anderen Hotels getan hat. Für die Frage, ob das Sternchen hinter der Preisangabe so gestaltet ist, dass es hinreichend gut wahrgenommen werden kann, ist nach Ansicht des Gerichts nicht auf feste Schriftgrößen abzustellen, sondern maßgeblich ist das Verhältnis zwischen dem Werbetext und dem Sternchen, wobei für die Erkennbarkeit Faktoren wie die jeweilige Schriftgröße, die Schriftfarbe und –dicke, der Hintergrund und das Umfeld eine Rolle spielen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen bleibt. Im vorliegenden FalI ist zweifelhaft, ob das im Verhältnis zu dem überdurchschnittlich groß wiedergegebenen Preis sehr kleine Sternchen bereits ausreicht, denn ein Sternchen muss nicht nur bei angestrengter Aufmerksamkeit aufspürbar, sondern auch für normalsichtige Verbraucher ohne besondere Konzentration und Anstrengung deutlich erkennbar sein. Letztlich kommt es hier nicht auf die Entscheidung über eine ausreichende Lesbarkeit an. Denn § 1 Abs. 6 PAngV fordert, dass Endpreise bei der Aufgliederung von Preisen hervorzuheben sind und der Endpreis dem Angebot eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist. Das verbietet es, als "Preis pro Nacht" blickfangartig den reinen Hotelpreis hervorzuheben und den Endpreis mittels Sternchen zu verstecken, wobei hier hinzu kommt, dass selbst die Sternchenauflösung am Seitenende keinen Endpreis wiedergibt, sondern auf Zusatzkosten in offener Höhe hinweist, die wiederum an anderer Stelle gesucht und unter anderer Bezeichnung identifiziert werden müssen. Diese Verstöße fallen bereits unter § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 PAngV, so dass es auf einen eigenen Verstoß nach §§ 3, 5 UWG wegen irreführend kleiner und unübersichtlicher graphischer Gestaltung nicht mehr ankommt.
Die Beklagte kann nicht einwenden, sie werde so gezwungen, falsche Preise anzugeben, weil der Hotelpreis niedriger sei. Sollte die Beklagte meinen, der Verbraucher verstehe unter "Preis pro Nacht" (Trefferliste) tatsächlich nur den reinen Hotel- und nicht den bei ihr für eine Übernachtung zu zahlenden Gesamtpreis, steht es ihr frei, den Preis anders zu definieren (zum Beispiel "Gesamtpreis pro Nacht") und das Sternchen hinter den betroffenen Hotels für die Klarstellung, dass sich der genannte Preis aus einer Gebühr von 15,00 € und dem Hotelpreis zusammensetzt, zu nutzen. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, die Gebühr durch das Hinzubuchen einer Jahres-Reiserücktrittsversicherung entfallen zu lassen. Die Angabe des Endpreises bezieht sich auf das, was der Verbraucher bis zum dem Schritt, für den der Preis angegeben wird, ausgewählt hat. Die Buchungsgebühr ist bis dahin nicht optional, sondern zwingend. Jeder Kunde, der seine Hotelbuchung nicht mit dem Abschluss einer Jahres-Reiserücktrittsversicherung verbinden möchte, muss diese Gebühr bezahlen. Die Anzahl dieser Kunden dürfte, auch wenn es darauf letztlich nicht ankommt, weit überwiegen. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade isolierte Hotelbuchungen bei vielen Vermittlungsanbietern mit kostenfreien Stornierungsmöglichkeiten bis kurz vor dem Buchungstag verbunden sind, so dass das abzusichernde Risiko gering ist. Wer - im Beispielsfall - nur ein Hotel für eine Nacht bucht, braucht auch keine Jahresversicherung. Alle Kunden, die jedoch eine solche bereits abgeschlossen haben, zum Beispiel bei einer früheren Buchung über die Beklagte, haben keinen Bedarf mehr an einem weiteren Versicherungsabschluss. Die Möglichkeit, die Buchungsgebühr durch das Hinzubuchen dieser Versicherung zu vermeiden, ist daher nur eine Ausnahme vom Regelfall, die bei zusätzlichen Kosten für die Wahlleistung zu einer Ermäßigung führt, nicht aber den Endpreis für die bloße Hotelbuchung verändert. Optiert der Verbraucher in einem späteren Buchungsschritt für eine Versicherung, kommt die Versicherungsprämie hinzu, d. h. der Verbraucher erwartet dann ohnehin einen neuen Gesamtbetrag. Davon unabhängig steht es der Beklagten frei, schon in der Trefferliste deutlich zu machen, dass sich der angezeigte Gesamtpreis um die Buchungsgebühr ermäßigt, wenn noch bestimmte weitere Leistungen hinzugebucht werden.
Die Unterlassungserklärung vom 12. Januar 2010 ist nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis oder die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die abgegebene Unterlassungserklärung ist ausdrücklich auf die aktuelle Domain begrenzt und deshalb nicht ausreichend. Auch für die dort bezeichnete Domain reicht die Erklärung nicht aus, da irgendein "Hinweis im Zusammenhang mit der Bewerbung des jeweiligen Angebots (…), dass zu dem angezeigten Preis ein weiteres Serviceentgelt hinzuzurechnen ist" aus den genannten Gründen gerade nicht ausreicht. Der Verbraucher soll nicht Hinweisen folgen und sich den Gesamtpreis selbst zusammenrechnen müssen, sondern den Endpreis hervorgehoben und leicht erkennbar mitgeteilt bekommen. Die abgegebene Unterlassungserklärung ist daher unzureichend. Es oblag der Beklagten, eine hinreichende Unterlassungserklärung abzugeben. Ein "Weniger" musste der Kläger nicht annehmen. Ein Schweigen des Klägers auf ein reduziertes Angebot ist keine stillschweigende Annahme des "Wenigers". Die Annahme ihrer Unterlassungserklärung sicher zu erfahren, hätte der Initiative der Beklagten oblegen. Der Kläger durfte seinen Anspruch daher in vollem Umfang weiter geltend machen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Beklagte hat dem Kläger die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Aus vorstehenden Gründen ergibt sich die Berechtigung der Abmahnung. Der Kläger hat durch Darlegung seiner Kostenermittlungen für die Jahre 2008 und 2009 substantiiert vorgetragen, dass ihm je Abmahnung ein Kostenanteil in Höhe von 189,51 € (2008) bzw. darüber (2009) entsteht. Dieser Satz ist im Hinblick darauf, dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass er seine satzungemäßen Aufgaben selbst wahrnehmen kann und dass die Wettbewerbszentrale eine Pauschale von 195,00 € verlangen darf (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 12, Rdnr. 1.98), plausibel. Nähere Feststellungen zur genauen Höhe der anteiligen Kosten einer Abmahnung sind entbehrlich, weil der Kläger nur einen Teilbetrag von 140,00 € als Kostenpauschale geltend macht, ohne dass konkrete Umstände erkennbar sind, die an der Berechtigung dieses Betrags zweifeln lassen. Dieser Kostenpauschale ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wobei die Klagerücknahme wegen eines Teils der Zinsforderung nicht ins Gewicht fällt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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