Bayern

„Bio-Mineralwasser“ – irreführende Täuschung durch Bezeichnung

Urteil vom LG Nürnberg-Fürth

Entscheidungsdatum: 19.01.2011
Aktenzeichen: 3 O 819/10

Leitsätze

Trägt ein Mineralwasser die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, so erwartet der angesprochene Verkehrskreis , dass dieses sich „von den konventionellen natürlichen Mineralwasser dadurch unterscheidet“, dass es in einem besonderen Gewinnungs-und Herstellungsprozess gewonnen wird; da dies nicht der Fall ist, stellt die Bezeichnung eine Irreführung im Sinne des § 11 I S. 2 Nr. 1 LFGB dar.

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen

in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Mineralwasser.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, namentlich zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 1.600 Mitgliedern zählen u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.

Der Beklagte ist Inhaber der Brauerei N., die sich vor allem auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das Unternehmen Bio-Erfrischungsgetränke her und füllt natürliches Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere Kompetenz im Bio-Bereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen auf diesem Gebiet erhalten.

Seit September 2009 vertreibt der Beklagte unter der Marke „BioKristall“ ein natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ in den Sorten „classic“ und „still“, das mit einem Siegel „Bio Mineralwasser“ wie folgt gekennzeichnet ist:

Auf dem Rückenetikett weist das streitgegenständliche Mineralwasser die Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ auf.

Das dabei verwendete Siegel „Bio-Mineralwasser“ ist für den Beklagten als Wort-/Bildmarke wie folgt eingetragen:

Gegen diese Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse anhängig.

Der Beklagte gründete zusammen mit weiteren Personen die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. Dieser Verein erstellte einen Katalog von Anforderungen, die aus Sicht der Qualitätsgemeinschaft ein Bio-Mineralwasser zu erfüllen hat. Darüber hinaus wurde ein Zertifizierungssystem entwickelt.

Der Beklagte bewirbt das streitgegenständliche Mineralwasser auf seinen Websites. Außerdem unterscheidet er auf seinem Internetauftritt die folgenden „Wasserarten“: Mineralwasser, Biomineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und Heilwasser.

Eine Untersuchung des Beklagten zur Verbrauchervorstellung bei „Bio-Mineralwasser“ ergab, dass 48,9 % der Befragten von einem „Bio-Mineralwasser“ erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne Zusatzstoffe ist. 22 % der befragten Verbraucher erwarten, dass ein Bio-Mineralwasser natürlich und naturbelassen ist.

In der Berichterstattung in den Medien und im Internet wird der Begriff „Bio“ überwiegend in Verbindung mit Lebensmitteln berichtet.

Der Ausdruck „Bio“ wird auch für eine Vielzahl von Produkten außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet.

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 14.10.2009 abgemahnt.

Die Klägerin meint, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2009 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, §§ 11 Abs. 1 LFGB, 3 Nr. 1 LMKV, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG zustünde.

Die Klägerin beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

b) das nachfolgend abgebildete Kennzeichen

in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern seien klärungsbedürftig, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff der „ursprünglichen Reinheit“.

Dem Beklagten sei im Falle einer Verurteilung eine angemessene Umstellungsfrist einzuräumen und die Sicherheitsleistung auf mindestens 250.000,-- Euro festzusetzen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat den Streitwert mit Beschluss vom 22.03.2010 auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

A.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Mitgliederstruktur gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.

B.

Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 83/47 der Europäischen Union vom 30.03.2010) ist nicht erforderlich.

Da das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, ist die Kammer zur Anrufung des Gerichtshofs nicht verpflichtet. Die Kammer hält eine Entscheidung des Gerichtshofes über die vom Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2010 gestellten Fragen zum Erlass seines Urteils auch nicht für erforderlich.

Aus Sicht der Kammer bestehen keine Unklarheiten über die entscheidungsrelevanten Anforderungen an natürliches Mineralwasser. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass natürliches Mineralwasser auch durch seine ursprüngliche Reinheit gekennzeichnet ist. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (MTVO) als auch aus Anhang I der – nicht unmittelbar anwendbaren und der MTVO zugrundeliegenden – Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, wobei es keinen Unterschied macht, ob sich dieses Kriterium aus der originären Definition oder aus dem Abgrenzungskatalog zu anderen Wasserarten ergibt. Etwas anderes kann auch nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 (Az.: C-17/96) entnommen werden.

C.

Der Klägerin stehen die in Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Das Bewerben bzw. Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ und die Verwendung des Siegels „Bio Mineralwasser“ sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV), 2, 8 Abs. 1 MTVO, 1 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (ÖkoKennzG), 1 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (ÖkoKennzV) wettbewerbswidrig, da es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, § 4 UWG, RZ. 11.136, 11.124). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor.

I. Die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ ist irreführend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, da sie eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung darstellt.

1. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist gemäß § 2 Abs. 2 LFGB anwendbar, da es sich bei Mineralwasser um Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit handelt. Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen danach auch Getränke, einschließlich Wasser.

2. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers als „Bio-Mineralwasser“, insbesondere in Verbindung mit der Anbringung eines „Bio-Mineralwasser-Siegels“, dass dieses Mineralwasser sich von einem „konventionellen“ natürlichen Mineralwasser dadurch unterscheidet, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess gewonnen und auf Zusatzstoffe verzichtet wurde, sowie dass chemische Herstellungsverfahren und intensive industrielle Verarbeitungsschritte unterlassen worden sind, weshalb insgesamt ein naturbelasseneres und natürlicheres Mineralwasser entstanden ist.

a) Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten repräsentativen Verbraucherbefragung (Anlage B 18). Darin antworteten 48,9 % der Verbraucher auf die Frage, was sie von einem Bio-Mineralwasser besonderes erwarten würden, dass es unbehandelt und besonders rein sei und keine Zusatzstoffe enthalte. 22 % der Befragten erwarten, dass es natürlich und naturbelassen sei.

b) Darüber hinaus gehört auch die Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen, weshalb das Gericht die Frage, was ein erheblicher Anteil der Adressaten mit der streitgegenständlichen Bezeichnung für Vorstellungen verbinden werden, aus eigener Anschauung und Wertung beantworten kann (BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft).

Diese Sachkunde der Kammer ergibt sich unter anderem aus folgenden Quellen:

aa) Zum einen wird die Vorsilbe „Bio“, die der altgriechischen Sprache entstammt und „Leben“ bedeutet, im allgemeinen Sprachgebrauch mit den Bedeutungen „das Leben betreffend“, „mit Natürlichem zu tun habend“ und „mit organischem Leben in Verbindung stehend“ verwendet (Anlage K 5).

bb) Darüber hinaus kann die Verkehrsauffassung durch bestehende gesetzliche Vorschriften in der Form beeinflusst werden, dass die Verbraucher davon ausgehen, dass das Produkt bestehenden Normen entspricht (BGH, GRUR 2009, 970 – Versicherungsberater). Dies gilt insbesondere für gesetzliche Vorschriften über Lebensmittel, die einen prägenden Einfluss auf die Erwartungen ausüben, welche die Verbraucher bezüglich bestimmter Lebensmittel haben (VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009, Az.: 4 K 4277/08). Dies gilt selbst dann, wenn die entsprechende Norm keine Gültigkeit mehr hat.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen reserviert die Bezeichnung „Bio“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche in Übereinstimmung mit den durch sie aufgestellten Anbaumethoden erzeugt wurden. Sie formuliert Bedingungen, unter denen die Verwendung der Begriffe „Bio“ oder „Öko“ zulässig ist, wobei sie in erster Linie nicht an die Beschaffenheit sondern an die Art und Weise der Erzeugung des Produkts anknüpft.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist zwar auf Mineralwasser nicht unmittelbar anwendbar, da es sich dabei nicht um ein Erzeugnis der Landwirtschaft handelt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) und die in Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung enthaltene Einschränkung (außer landwirtschaftliche Erzeugnisse) auch für den darauf folgenden Unterabsatz 2 gilt. Aber die in der Verordnung aufgestellten Grundprinzipien sind den maßgeblichen Verkehrskreisen ebenso bewusst wie die Tatsache, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bio“ im Lebensmittelbereich an gesetzliche Vorgaben geknüpft ist. Auch wenn keine detaillierte Rechtskenntnis im Hinblick auf die EG-Öko-Verordnung erwartet werden kann, wird das Verbraucherverständnis durch die Verwendung der Bezeichnung im Lebensmittelreich geprägt (OLG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 U 199/08). Bei einem (natürlichen) Mineralwasser handelt es sich um ein Lebensmittel, sowohl nach dem LFGB als auch nach der Vorstellung der Verbraucher, weshalb das Verkehrsverständnis von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geprägt ist.

cc) Durch die entsprechende Berichterstattung in den Medien und im Internet (Anlage K 21) wird dieses Verbraucherverständnis gefördert. In diesen Berichten wird die Bezeichnung „Bio“ nur im Zusammenhang mit solchen Lebensmitteln verwendet, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen. Dass der Begriff „Bio“ auch für eine Vielzahl von Produkten außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet wird (Anlagen B 6 – B 8), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da Mineralwasser ein Lebensmittel im Sinne des LFGB darstellt.

dd) Schließlich entspricht diese Auslegung der Rechtsprechung anderer Gerichte. So hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2007 entschieden (WRP 2007, 1386), dass der Zusatz „Bio“ bei der Lebensmittelbezeichnung gegenüber dem Verbraucher zum Ausdruck bringe, es handele sich um ein Produkt, das nach den Grundsätzen des ökologischen Anbaus gewonnen ist oder aus entsprechend gewonnenen Rohstoffen besteht und/oder im wesentlichen frei von Rückständen oder Schadstoffen ist. Es würde damit dem Verbraucher suggeriert, dass es sich um ein besonderes reines Naturprodukt handele.

3. Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen werden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten nicht erfüllt.

Entgegen der Verbrauchervorstellung existieren keine gesetzlichen oder sonstigen hoheitlichen Vorgaben für den Herstellungsprozess des Mineralwassers des Beklagten, welche die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ reglementieren. Das Mineralwasser des Beklagten kann die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllen, weil für ein derartiges anorganisches Lebensmittel in der Verordnung keine Anforderungen aufgestellt werden. Sonstige durch Gesetz (im materiellen Sinne) aufgestellte Kriterien existieren nicht. Das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem (Anlage B 4) ist rein privatrechtlich organisiert.

Darüber hinaus wählte der „Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser“ der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. (Anlagen K 7 und B 5) einen Ansatz für die Kennzeichnung mit „Bio“, der dem Verbraucherverständnis nicht entspricht. Dieser Kriterienkatalog knüpft an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, beispielsweise für Cyanid, Kupfer und Nitrat. Außerdem wird Bezug genommen auf die Grenzwerte, die gemäß Anlage 6 zu § 9 Abs. 3 MTVO gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden soll. Diese grenzwertbezogene Definition entspricht jedoch nicht der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, die auf die Naturbelassenheit und das Fehlen von (chemischen) Zusatzstoffen abstellen.

4. Deshalb erfolgt durch die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB.

Irreführend ist jede Bezeichnung, die – soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen – bei einer Auslegung nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet ist, bei dem in Frage kommenden Personenkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist, da eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß ist (BGH, NJW 1989, 711 – Umweltengel).

Ist eine Bezeichnung missverständlich und eröffnet sie verschiedene Verständnismöglichkeiten, so muss der Verwender regelmäßig auch die ihm ungünstigen Verständnismöglichkeiten gegen sich gelten lassen (BGH, GRUR 1992, 66 – Königlich Bayerische Weisse). Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Werbung unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile (BGH, GRUR 2007, 981 – 150 % Zinsbonus). Damit ist im vorliegenden Fall nicht nur die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, sondern auch das im räumlichen Zusammenhang zu dieser Bezeichnung abgedruckte Siegel „Bio Mineralwasser“ zu berücksichtigen.

Eine Angabe ist schon dann irreführend, wenn auch nur ein Teil des durch die Werbung angesprochenen Personenkreises getäuscht werden kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, § 5 UWG, RZ. 2.106). Die Beurteilung der Irreführung erfolgt dabei normativ, nicht empirisch, weshalb die Feststellung einer bestimmten Irreführungsquote nicht notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die vom Beklagten durchgeführte Verbraucherbefragung, wonach fast 50 % der Befragten hinsichtlich der streitgegenständlichen Bezeichnung einer Fehlvorstellung unterliegen, sowie der Tatsache, dass die Bezeichnung auch bei der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über den Inhalt hervorgerufen hat, eine Irreführung eines maßgeblichen Teiles der Verbraucher zu bejahen.

II. Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Bezeichnung auch deshalb irreführend, da damit zu verstehen gegeben wird, dass das Mineralwasser des Beklagten besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Mineralwasser dieselben Eigenschaften haben (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB) .

1. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt – unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Angaben – irreführend, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH, GRUR 1987, 916, 917 - Gratis-Sehtest).

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt, wobei wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und den bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckten Erwartungen (vgl. dazu die Ausführungen unter A.I.2.) ist die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen, da es sich dabei um Merkmale handelt, die für alle natürlichen Mineralwässer vorgeschrieben sind.

Ein natürliches Mineralwasser stammt aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten und durch eine natürliche oder künstliche Quelle erschlossenen Wasservorkommen. Es ist gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen (§ 2 MTVO). Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus Anhang I der Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.

Von ursprünglicher Reinheit kann gesprochen werden, wenn sich das Wasser ohne vorhergehende Aufbereitung in einem einwandfreien mikrobiologischen Zustand befindet und keine Kontamination mit Schadstoffen aus der Umwelt, insbesondere mit chemischen Stoffen fremder Herkunft, erfahren hat. Dies setzt voraus, dass diese Reinheit nicht erst durch nachträgliche Behandlung erlangt wird. Deshalb ist die Herstellung von natürlichem Mineralwasser streng reglementiert. Das natürliche Mineralwasser muss grundsätzlich die gleiche Beschaffenheit behalten, die es beim Quellaustritt aufweist. Nur in sehr begrenztem Umfang sind Behandlungsverfahren zulässig (§ 6 MTVO).

Da 48,9 % der befragten Verbraucher von einem Bio-Mineralwasser erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne Zusatzstoffe ist, geben die angesprochenen Verkehrskreise einem Bio-Mineralwasser genau die Eigenschaften, die einem natürlichen Mineralwasser bereits immanent sind, da sie schon kraft Gesetzes von jedem natürlichen Mineralwasser erfüllt sein müssen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB ist damit erfüllt.

III. Außerdem verstößt die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV, §§ 2, 8 Abs. 1 MTVO, Anhang 1 zur Richtlinie 2009/54/EG vom 18.06.2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.

1. Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung angegeben ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV). Die zutreffende Verkehrsbezeichnung für das streitgegenständliche Produkt ist natürliches Mineralwasser (§ 8 Abs. 1 MTVO). Diese Verkehrsbezeichnung ist auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar anzubringen (§ 3 Abs. 3 LMKV).

Eine Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“ kennt die Mineral- und Tafelwasserverordnung nicht.

2. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs gibt der Beklagte seinem Produkt in seiner konkreten Ausgestaltung die neue Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“.

Der Verbraucher versteht die auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flasche an zentraler Stelle sehr augenfällige Angabe unterhalb des Namens „BioKristall“ nicht als Produktname sondern als Verkehrsbezeichnung. Das können die Mitglieder der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung und Erfahrung selbst beurteilen.

Den Eindruck, bei der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ handelt es sich um eine Verkehrsbezeichnung im Sinne der Mineral- und Tafelwasserverordnung, erweckt der Beklagte auch durch seinen Internetauftritt auf der Website www….de, auf der als einzelne Wasserarten im Sinne der EG-Mineralwasserrichtlinie und der deutschen Mineral- und Tafelwasserverordnung die Arten „Mineralwasser“, „Bio-Mineralwasser“, „Quellwasser“, „Tafelwasser“ und „Heilwasser“ aufgezählt werden (Anlage K 11).

3. Die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, die beim Verbraucher den Eindruck einer gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung erweckt, ist irreführend und damit nach §§ 3 LMKV, 8 MTVO unzulässig. Der Verbraucher folgert aus dieser Bezeichnung, dass das damit beworbene Mineralwasser eine neue gesetzlich definierte Art von Mineralwasser mit bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten Qualitätskriterien ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei unbeachtlich, dass die korrekte Verkehrsbezeichnung auf dem Rückenetikett der Mineralwasserflasche aufgebracht ist, da die unzulässige Bezeichnung prominent auf der Vorderseite herausgestellt wird. Die prominent herausgestellte Bezeichnung wird vom Verkehr als Verkehrsbezeichnung aufgefasst und begründet damit den Verstoß gegen § 3 LMKV (OLG Köln, LRE 36, 341 – Naturjoghurt; OVG Münster, LRE 24, 292 – Halbfettbutter; OLG Köln, ZLR 2001, 299 – Frischer Joghurt).

IV. Schließlich verstößt das vom Beklagten verwendete Siegel „Bio Mineralwasser“ gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG i. V. m. 1 ÖkoKennzV, da es dem Ökokennzeichen nachgemacht und eine Eignung zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften zu bejahen ist.

1. Der Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist anwendbar, da das vom Beklagten vertriebene natürliche Mineralwasser ein Erzeugnis im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Für die Anwendung dieser Norm kommt es nicht darauf an, ob ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bei dem nach § 1 Abs. 1 ÖkoKennzG die Verwendung des Bio-Siegels zulässig wäre.

2. Bei dem Siegel „Bio-Mineralwasser“ handelt es sich um eine dem Öko-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG.

Das Ökokennzeichen stellt sich nach § 1 ÖkoKennzV wie folgt dar:

Zwischen dem vom Beklagten verwendeten Siegel und dem Ökokennzeichen bestehen zwar gewisse Unterschiede.

- So ist das Ökokennzeichen sechseckig, während das Siegel „Bio Mineralwasser“ viereckig ist.
- Der Rahmen ist beim Ökokennzeichen hellgrün, beim Siegel „Bio Mineralwasser“ hellblau.
- Beim Ökokennzeichen ist der Schriftzug „Bio“ schwarz, beim Siegel des Beklagten dunkelblau.
- Der Buchstabe „i“ ist beim Ökokennzeichen abweichend von der üblichen Schreibweise in grüner Farbe wiedergegeben und mit einem grünen Bogen kombiniert, wodurch eine Assoziation zu einer Pflanze hergestellt wird. Diese Gestaltungselemente kennt das Siegel „Bio Mineralwasser“ nicht. Stattdessen ist dort ein blauer Wassertropfen vor dem „O“ platziert, der zu einer stilistisch verwandten teilweisen Überdeckung des „O“ im Wort „BiO“ führt.
- Bestandteil des Ökokennzeichens ist der ausdrückliche Verweis „nach EG-Öko-Verordnung“, während das Siegel „Bio Mineralwasser“ stattdessen nur den Schriftzug „Mineralwasser“ trägt. Allerdings kann der Zusatz „nach EG-Öko-Verordnung“ auch bei dem staatlichen Kennzeichen entfallen, wenn seine Lesbarkeit infolge einer sehr kleinen Wiedergabe nicht gewährleistet werden kann (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ÖkoKennzV).
Es überwiegen jedoch die Gemeinsamkeiten zwischen den Zeichen.

- Beide Siegel haben eine geometrische farbige Umrandung.
- Der Hintergrund beider Siegel ist weiß.
- Beide Zeichen werden jeweils von dem Schriftzug „Bio“ geprägt, wobei beiden Siegeln die besondere Schreibweise mit großem „B“, kleinem „i“ mit i-Punkt und großem „O“ gemeinsam ist.
- In beiden Fällen ist unter dem Schriftzug „Bio“ ein kleingedruckter Text abgedruckt.
- Sowohl bei dem vom Beklagten verwendeten Siegel als auch bei dem Ökokennzeichen sind schließlich gestaltende Elemente (in einem Fall ein grün gehaltener Bogen als Pflanzensymbol, im anderen Fall ein stilisierter Wassertropfen) in das Schriftbild der Bezeichnung „Bio“ integriert.
Es besteht somit zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass der Verbraucher die beiden Siegel gedanklich miteinander in Verbindung bringt.

Aufgrund der Konformität nahezu sämtlicher Gestaltungsprinzipien und der Identität der Schriftzüge liegt die Annahme nahe, es handele sich bei dem Siegel „Bio Mineralwasser“ um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichen und sei ebenfalls staatlich geschützt. Eine solche Interpretation von Verbraucherseite ist auch im Hinblick auf die Farbgebung naheliegend: Das von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bekannte Öko-Kennzeichen ist in grüner Farbe ausgeführt. Mit dieser Farbe werden generell Natur und Pflanzen assoziiert. Außerdem deutet die grüne Verbindung zwischen den Buchstaben „i“ und „O“ eine Grünpflanze an. Das vom Beklagten verwendete Siegel korrespondiert systematisch damit, indem es als Sinnbild für Wasser in blauer Farbe ausgeführt ist und im Bereich des „O“ anstatt einer Pflanze einen Wassertropfen zeigt. Wenn der Verbraucher ein derart gestaltetes Logo wahrnimmt, wird er es mit hoher Wahrscheinlichkeit als staatlich reserviertes und kontrolliertes Ökokennzeichen für Mineralwasser einstufen.

Diese zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der eine Assoziation beim Verbraucher zwischen beiden Zeichen hervorgerufen wird, ist ausreichend, um eine Nachahmung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG zu bejahen.

Hinzu kommt, dass die Farbgebung des staatlichen Bio-Siegels nicht zwingend ist. Gemäß § 1 Abs. 4 ÖkoKennzV darf das Kennzeichen auch einfarbig und in schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Hintergrund (Fond) und als Kontur ist weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.

3. Das nachgemachte Zeichen eignet sich zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften des mit ihm gekennzeichneten Erzeugnisses, da es geeignet ist, bei dem in Frage kommenden Personenkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen.

D.

Der Klägerin steht darüber hinaus der in Ziffer 2. der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2010 zu.

Die Klägerin hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Form der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 208,65 Euro (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) . Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale entspricht einem angemessenen Anteil der Aufwendungen der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen unternehmerischer Abmahntätigkeit und gemeinnütziger Verbandstätigkeit der Klägerin, der Gesamtausgaben der Klägerin im Jahr 2008 und der Anzahl der im Jahr 2008 ausgesprochenen Abmahnungen ergibt sich für das Jahr 2008 ein durchschnittlicher Kostenaufwand von 279,76 Euro pro Abmahnung. Dieser Betrag ergibt sich aus den Gesamtausgaben der Klägerin in Höhe von 3.494.239,38 Euro und der Tatsache, dass 60 % der Arbeit der Klägerin auf den unternehmerischen Abmahnbereich entfallen und 40 % auf die gemeinnützige Verbandstätigkeit. Mit dem geltend gemachten Betrag von 195,-- Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer verlangt die Klägerin nur einen Anteil ihrer Aufwendungen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 280, 286 BGB.

E.

Die Bewilligung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist kam nicht in Betracht.

Dem Schuldner kann unter Abwägung der gegenseitigen Interessen gemäß § 242 BGB eine Aufbrauchsfrist bewilligt werden, wenn ihm durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rn. 1.58).

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beklagte hinreichend substantiiert darlegt, durch einen sofortigen Vollzug des Verbots schwere Nachteile zu erleiden. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Er behauptet lediglich, dass die Schäden durch das Verbot „außerordentlich hoch“ werden können, ohne dies mit Zahlen oder anderen konkreten Ausführungen zu hinterlegen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kammer bereits im Termin vom 03.11.2010 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie die Bezeichnung „Biomineralwasser“ und das Siegel „Bio Mineralwasser“ für wettbewerbswidrig hält. Der Beklagte erhielt daher bereits durch die Bestimmung des Verkündungstermins auf den 19.01.2011 eine „Umstellungsfrist“ von zweieinhalb Monaten.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Sicherheitsleistung war auf 60.000,-- Euro festzusetzen.

Die Höhe der Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Titels erleiden kann, abgedeckt sind. Dazu gehören nicht nur die nach dem Urteil vollstreckbaren Ansprüche, sondern auch ein möglicher darüber hinausgehender Vollstreckungsschaden, soweit er gemäß § 717 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig ist. Dieser Schaden muss nicht gleichzusetzen sein mit dem Streitwert, bei dessen Festsetzung das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs maßgeblich ist, nicht die Beeinträchtigung, die der Schuldner erleidet. Gleichwohl wird der Streitwert häufig eine Orientierungshilfe bieten (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 709 ZPO Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- Euro angemessen und ausreichend, um den Interessen des Beklagten zu genügen. Die vom Beklagten ohne nähere Angaben von Gründen angeregte Sicherheitsleistung von mindestens 250.000,-- Euro entspricht nicht den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles. Vielmehr hat sich die Kammer am Streitwert orientiert und einen Aufschlag für die Prozesskosten vorgenommen.

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