„GS-Zeichen“ – wettbewerbswidriges Handeln durch Label-Entfernung
Urteil vom OLG Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 22.09.1988
Aktenzeichen: 2 U 148/88
Leitsätze
Wird das GS-Zeichen auf der Rückseite eines Gerätes entfernt, stellt „der Vertrieb der so manipulierten Geräte eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung“ dar, denn das Zeichen kann seine „bestimmungsgemäße Wirkung nicht mehr entfalten“.
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 25. Mai 1988 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Drucker der Marke "..." zu vertreiben, bei denen, sei es von der Antragsgegnerin, sei es von einem Vorlieferanten der Antragsgegnerin, das auf der Geräterückseite dauerhaft angebrachte Label insoweit entfernt oder auf Dauer unkenntlich gemacht worden ist, als es die Gerätenummer (Fabrikationsnummer), die Leistungs- und Spannungsangaben, die Typenbezeichnung, das Markenzeichen "...", den Hinweis "..." sowie das GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen des ... enthielt.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, angedroht, wobei Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 200.000 DM.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, daß die Antragsgegnerin Drucker der Marke "..." vertreibt, wenn von deren Geräterückseite seitens der Antragsgegnerin selbst oder seitens eines Vorlieferanten entfernt worden sind
– Gerätenummer (Fabrikationsnummer)
– Leistungs- und Spannungsangaben
– Typenbezeichnungen
– Markenzeichen "..."
– Hinweis "..."
– GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen des ....
Die Antragsgegnerin räumt insoweit ein, daß einer ihrer Mitarbeiter auf drei Geräten, die sie von der Firma ... bezogen habe, auf der Geräterückseite das Originallabel entfernt habe, soweit es die genannten Daten wiedergegeben habe, und durch ein eigenes Label der Antragsgegnerin ersetzt habe. Auf die Anlagen 1 und 2 der Antragsschrift wird verwiesen.
Die Antragstellerin hält dies unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Herstellers der ...-Geräte und in ihren eigenen Gewerbebetrieb für gesetzwidrig, darüber hinaus aber auch für grob wettbewerbsbehindernd und irreführend, weil die Werbewirkung des GS-Zeichens zunichte gemacht werde und weil ein Verbraucher annehmen könne, daß die Antragsgegnerin zumindest mit der Firma ... wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sei, beispielsweise derart, daß es sich bei der Firma der Antragsgegnerin um die oder zumindest eine Vertriebsfirma des ...-Konzerns handele. In Wirklichkeit sei sie, die Antragstellerin, die Alleinvertriebshändlerin der ...-Geräte für Europa. Sie sei eine Tochtergesellschaft der ... Co. in ..., die die betreffenden Geräte herstelle und zum Konzern der Firma ... Co. Ltd. gehöre, die Inhaberin mehrerer Warenzeichen, insbesondere der Warenzeichen Nr. ... "..." und Nr. ... "..." sei, wovon letzteres sich auf den fraglichen Druckern der Marke "..." befinde. Sie, die Antragstellerin, sei von ihrer japanischen Herstellermuttergesellschaft ermächtigt worden, deren Rechte in eigenem Namen geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten, wobei sie in erster Instanz geltend gemacht hat, selbst das Typenschild an den fraglichen Geräten nicht entfernt zu haben. Wegen eines Abmahnschreibens vom 25. Mai 1987, durch das die Antragstellerin die Entfernung von Gerätenummern gerügt hatte, hat die Antragsgegnerin ferner die Dringlichkeit des Antrages auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 20. April 1988 in Zweifel gezogen.
Durch Urteil vom 25. Mai 1988 hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42 ff GA verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie rügt das prozessuale Vorgehen des Landgerichts und macht in der Sache in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Sie sei allein verantwortlich für die Marktbeobachtung in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Abwicklung eventueller Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtfälle, was die Geräte der Marke "..." anbelange. Die an jedem Original-...-Drucker angebrachte Seriennummer diene im Rahmen eines Service-Systems auch und gerade zur Überwachung der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit der Geräte. Sie gewährleiste eine schnelle und sachgemäße Instandsetzung reparaturbedürftiger Geräte und erlaube, Garantiefälle zuverlässig abzuwickeln sowie die für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit erforderliche Material- und Fertigungskontrolle durchzuführen, um gegebenenfalls von festgestellten Mängeln betroffene Geräte zurückrufen zu können. Sie, die Antragstellerin, sei hierfür im Verhältnis zu ihrer japanischen Muttergesellschaft auch allein verantwortlich. Der Hersteller habe sich hiervon freigezeichnet und sie, die Antragstellerin, erhalte für die Übernahme all dieser Pflichten einen besonderen Einkaufsrabatt, mit dem alle möglichen Ansprüche abgegolten würden. Aber auch die Entfernung der übrigen Daten des Originallabels stelle schwerwiegende Eingriffe in die Marktposition nicht nur des Herstellers, sondern auch des Vertreibers dar. Im übrigen sei es nach den einschlägigen Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes gar nicht erlaubt, elektrische Geräte ohne Spannungsangaben zu vertreiben, wie dies die Antragsgegnerin mache.
Die Antragstellerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 20. April 1988 stattzugeben, indem der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, Computer-Hardware, nämlich Drucker der Marke "...", zu vertreiben, wenn und soweit die auf der Geräterückseite dauerhaft angebrachte Gerätenummer (Fabrikationsnummer), die Leistungs- und Spannungsangaben, die Typenbezeichnung, das Markenzeichen "...", der Hinweis "..." sowie das GS (Geprüfte Sicherheit)-Zeichen des ... durch einen gezielten Eingriff in das Gerät auf Dauer unkenntlich gemacht oder entfernt worden sind, sei es von der Antragsgegnerin selbst, sei es von einem Vorlieferanten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Entfernung eines Warenzeichens von der Ware sei keine Verletzung des Warenzeichens. Hinsichtlich der Entfernung der Seriennummer fehle dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit. Ein Anspruch aus § 1 UWG könne nicht bestehen, weil ein Wettbewerbsverhältnis fehle. Außerdem dürfe ein Händler mit der von ihm erworbenen Ware nach eigenem Belieben verfahren. Die Berechtigung, Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Herstellers geltend zu machen, sei nicht dargetan.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, auf deren Inhalt die Parteien sich bezogen haben.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin gegenüber gemäß § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
Dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung fehlt nicht die von Gesetzes wegen erforderliche Dringlichkeit. Ihr Vorliegen wird in Streitsachen mit wettbewerblichem Bezug tatsächlich vermutet. Die dann nicht weiterverfolgte Abmahnung vom 25. Mai 1987 steht dieser tatsächlichen Vermutung nicht entgegen, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Beanstandung richtete sich damals gegen die Entfernung der Gerätenummer (Fabrikationsnummer). Sie richtet sich nunmehr, wie der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung und seine Begründung hinreichend deutlich machen, gegen die teilweise Entfernung eines Labels mit einer Mehrzahl von Angaben.
Das Abmahnschreiben vom 25. Mai 1987 ist allerdings insoweit von Bedeutung, als die weitere Behandlung der damals beanstandeten Angelegenheit durch die Antragstellerin zeigt, daß der Antragstellerin die Klärung der Frage, ob auf den Druckern der Marke "..." die Gerätenummer (Fabrikationsnummer) des Herstellers verbleibt, nicht besonders eilig ist. Es kann der Antragstellerin deshalb zugemutet werden, diese Frage mittels eines ordentlichen Klageverfahrens auch für den Fall klären zu lassen, daß die Gerätenummer (Fabrikationsnummer) sich auf einem Label mit weiteren Angaben befand, und ein dringendes Entscheidungsbedürfnis hinsichtlich des nunmehr zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes besteht nur insoweit, als durch die Manipulation an dem auf der Geräterückseite dauerhaft angebrachten Label die Entfernung der Leistungs- und Spannungsangaben, der Typenbezeichnungen, des Markenzeichens "...", des Hinweises "..." und des GS-Zeichens des ... betroffen sind. Für ein Verbot wegen der durch das Entfernen des Labels zugleich bedingten Entfernung der Gerätenummer (Fabrikationsnummer) fehlt es dagegen an der erforderlichen Dringlichkeit, weshalb mit einer sich auf die Entfernung der Gerätenummer stützenden Begründung eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden kann und der diesbezügliche Streit der Parteien dahinstehen kann.
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung kann vielmehr nur begründet sein, wenn der Vertrieb eines Druckers der Marke "..." ohne die übrigen auf dem Label genannten Daten wettbewerbswidrig oder sonstwie gesetzwidrig ist. Diese Frage ist ausgehend von den konkreten Umständen des, wie die Antragsgegnerin nunmehr einräumt, dreimal geschehenen konkreten Falles zu beurteilen. Dieser betraf nicht etwa den Verkauf sogenannter weißer Ware, also von Druckern, deren Hersteller oder Marke nicht erkennbar war. Es ist vielmehr zwischen den Parteien unstreitig, daß die Antragsgegnerin Drucker gehandelt hat, die nicht nur auf der Geräterückseite, sondern auch ansonsten unübersehbar die Marke "..." trugen. Auch der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, daß es darin ausdrücklich heißt "Drucker der Marke ...".
Waren die von der Antragsgegnerin gehandelten manipulierten Drucker aber als solche der Marke "..." kenntlich, so beinhaltete die Entfernung des Labels auf der Geräterückseite und der Vertrieb der so manipulierten Geräte eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung, zumindest weil das GS-Zeichen des ... nicht mehr die bestimmungsgemäße Wirkung entfalten konnte. Diesem Zeichen kommt eine nicht unerhebliche Werbewirkung zu. Zu Recht hat die Antragstellerin im mündlichen Vortrag ihres Verfahrensbevollmächtigten anläßlich des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dieses Zeichen als eine Art Qualitätssiegel bezeichnet, das eine über die normalen technischen Anforderungen hinausgehende Güte der gekennzeichneten Ware verbrieft. In diesem Sinne faßt auch der Verbraucher das GS-Zeichen auf, das ihm allenthalben entgegentritt. Gerade bei technischen Geräten, wie die zum angesprochenen Verkehrskreis gehörenden Mitglieder des Senats ebenfalls aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen können, ist der Verkehr geradezu gewohnt, dieses Zeichen vorzufinden. Fehlt dieses Zeichen auf einem technischen Gerät, so entsteht deshalb leicht der Eindruck, es handele sich um eine Ware, an deren technischer Sicherheit man zweifeln müsse. Durch den Vertrieb von Geräten ohne das ihnen zukommende GS-Zeichen des ... wird so das Ansehen des Produktes als solches gemindert und jedweder Absatz desselben gefährdet. Ein Interessent, der bei der Antragsgegnerin wahrgenommen hat, daß ...-Drucker kein GS-Zeichen aufweisen, wird wogegen dieses Umstandes möglicherweise nicht nur von einem Kauf bei der Antragsgegnerin absehen, sondern auch ansonsten ...-Drucker erst gar nicht mehr als kaufenswertes Objekt erachten. Eine derartige Behinderung in der Werbung und im Absatz ist durch nichts gerechtfertigt und wettbewerbswidrig (vgl. BGH GRUR 1972, 558, 559 – Teerspritzmaschinen).
Der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch steht nicht nur dem Hersteller der betreffenden Geräte zu, sondern jedem Wettbewerber des Gewerbetreibenden, der mit den manipulierten Geräten handelt. Dies folgt schon aus der Regelung des § 13 UWG, ergibt sich im übrigen aber auch aus dem Umstand, daß die Behinderung unmittelbar auch jeden Unternehmer trifft, der die betreffenden Geräte zu vertreiben wünscht. Zu diesen Händlern gehört unstreitig auch die Antragstellerin, so daß die zwischen den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen zu ihrer Aktivlegitimation dahinstehen können.
Zu Recht hat die Antragstellerin das nach allem gerechtfertigte Verbot des Vertriebs in der genannten Weise manipulierter Drucker der Marke "..." auch für den Fall erstrebt, daß die Entfernung des Labels durch einen Vorlieferanten erfolgt. Insoweit ist zwar kein Verletzungsfall dargetan. Aufgrund des Verteidigungsvorbringens der Antragsgegnerin in erster Instanz steht jedoch fest, daß diese sich für berechtigt hält, von Vorlieferanten entsprechend manipulierte Geräte zu vertreiben, weshalb diesbezüglich eine Begehungsgefahr bejaht werden muß.
Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO und zur Klarstellung seines Inhalts ist das gerichtliche Verbot lediglich der konkreten Verletzungshandlung anzupassen. Da das Entfernen die betreffenden Angaben unerkennbar sein läßt, ist als zulässige Verallgemeinerung allerdings auch das Unkenntlichmachen des Labels, soweit es die genannten Originalangaben enthält, in den Verbotstenor mitaufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO findet gegen das Urteil kein Rechtsmittel statt; es ist deshalb rechtskräftig und ohne weiteres vollstreckbar.
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