Baden Würtemberg

Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 19.03.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 295/01

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks.

Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die Bestellung um ein Anschlußmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis, daß 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der Restbetrag über die ...-Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, daß der Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert würden.

Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung. Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne daß sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000 den Vertrag mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der ...-Bank, von der die Beklagte nach Zugang der Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen Raten an die ...-Bank mit deren Einverständnis weiter.

Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die ...-Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.087,99 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLG-Report 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:

Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden, so daß das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet werden könnten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB) . Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1 FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden, so daß ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB) . Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.

a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz zugrundeliegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L 114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, daß "Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluß in Augenschein nehmen kann" (BT-Drucks. 14/2658, aaO). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der Richtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben.

Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluß an die entsprechenden Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluß des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie).

b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, daß der europäische und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, daß es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlaßt und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, daß auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des Ausschlußtatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leerlaufen, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.

c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.

aa) Dies setzt zunächst voraus, daß die vom Kunden veranlaßte Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Läßt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile selbst, bei dem ein Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.

bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, daß diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (so auch MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 22; Härting, FernAbsG § 3 Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., FernAbsG § 3 Rdnr. 8).

d) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, daß das an den Kläger gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, daß die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten Notebooks - vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, daß das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes anderweitig absetzbar war.

Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlaßte Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.

e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt, daß die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, daß durch die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten, so daß unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.

Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennung aus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlaßten Überprüfung, bei welcher nicht von der Beklagten gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).

2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals mit der Revision auf einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB) . Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

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