„Gesund abnehmen ohne zu hungern“ – irreführende Werbeaussagen
Urteil vom LG Hamburg
Entscheidungsdatum: 19.12.2006
Aktenzeichen: 416 O 44/05
Leitsätze
Die Werbeaussage „Gesund abnehmen ohne zu hungern“ führt die durchschnittlich informierten Verbraucher in die Irre, da sie fälschlicherweise davon ausgehen werden, dass durch das beworbene Seminar „ein Abnehmen möglich ist, ohne mehr Hungergefühle zu haben, als diejenigen, die sich einer Gewichtsreduzierungsprozedur nicht unterziehen“.
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Gesellschafter,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für ein so genanntes „Degasport Ernährungsseminar“ zu werben
„Gesund abnehmen
ohne zu hungern!“
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 19.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.
Die Beklagte warb im Anzeigenblatt „Hamburger Wochenblatt“ Nr. 33 vom 11. August 2004 mit der Werbeaussage
„Gesund abnehmen
ohne zu hungern!“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K2 Bezug genommen.
Nach Abmahnung beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die in I. Instanz zurückgewiesen (407 O 221/04) und in II. Instanz durch das Hanseatische Oberlandegericht mit Beschluss vom 15. November 2004 (3 W 161/04 = Anl. K3) erlassen wurde.
Der Kläger trägt vor,
die Werbung sei irreführend, da sich ein Abnehmen nur durch eine drastische Reduktion der Nahrungszufuhr erreichen lasse. Hierbei seien Hungergefühle unvermeidlich. Dies gelte auch dann, wenn das Gewichtsreduktionsprogramm sowohl eine energiereduzierte Mischkost als auch gleichzeitig eine körperliche Betätigung gewisser Intensität vorsehe. Dass ohne Hungergefühle eine Gewichtsreduzierung nicht zu bewerkstelligen sei, sei auch durch verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. med. G. vom 27. Januar 1992 und 24. August 2004 (Anl. K7, K9) sowie Prof. Dr. E. L. vom 26. Mai 1999 (Anl. K8) verwiesen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
die beanstandete Aussage sei nicht irreführend sondern richtig. Dabei sei die Aussage dahin zu interpretieren, dass der Abnehmende bei der Gewichtsreduktion nicht mehr Hungergefühle habe als sonst. Die vorgelegten Gutachten seien veraltet. Jedenfalls sei nachgewiesen, dass ein Abnehmen ohne Hungergefühle im so verstandenen Sinne möglich sei. Zu bedenken sei ferner, dass zu dem Ernährungskonzept der Beklagten auch die Durchführung sportlicher Aktivitäten gehöre, was schon in dem Kennzeichen „Degasport“ zum Ausdruck komme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 19. April 2005 (Bl. 26f) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. H. vom 5. August 2006 (Bl. 50ff d.A.), das in der Sitzung vom 14. November 2006 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs.1. Abs.2 Nr. 2 UWG zu. Die angegriffene Werbeaussage „Gesund abnehmen ohne zu hungern“ ist irreführend.
Nach § 5, 3, 8 Abs.1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer über seine Angebote Angaben macht, die geeignet sind, den Umworbenen irrezuführen und zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen. Es reichen demnach Angaben, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richten oder die von ihr erreicht werden, täuschen oder zu täuschen geeignet sind (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 5, Rnr. 2.63 unter Hinweis auf Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 97/55 EG). Dabei geht die Kammer bei der Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, von dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (BGH WRP 03, 273, 274 – Computerwerbung II; BGH WRP 00, 517 – Orient-Teppichwerbung; BGH WRP 02, 74, 77 – Das Beste jeden Morgen) aus.
Der angesprochene Verkehr entnimmt der beanstandeten Aussage, dass mit dem von der Beklagen angebotenen „Degasport Ernährungsseminar“ ein Abnehmen möglich ist, ohne mehr Hungergefühle zu haben, als diejenigen, die sich einer Gewichtsreduzierungsprozedur nicht unterziehen. Insoweit unterliegt der Verkehr einem Irrtum, da insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine ernsthafte Gewichtsreduzierung ohne ein Mehr an Hungergefühlen zu erreichen ist.
Grundsätzlich trifft auch bei behaupteter Irreführung den Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings können ihm Beweiserleichterungen zu gute kommen. Gerade bei Werbebehauptungen fehlt dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger oft eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, so dass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne weiteres leisten kann. In solchen Fällen entspricht es auch dem im Prozess geltenden Gebot von Treu und Glauben, dass der Beklagte die erforderliche Aufklärung leistet, sofern ihm das nach den Umständen zuzumuten ist. Kommt der Beklagte der Darlegungs- und Beweispflicht nicht nach, so kann das Gericht davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 Rnr. 3.23 m.w.N.).
Dies vorausgeschickt ist bezüglich des hier interessierenden Ernährungsseminars nicht ersichtlich, dass dort ein Abnehmen ohne zu hungern möglich sein kann. Das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hauner ergibt die Richtigkeit dieser Aussage jedenfalls nicht. Auf S. 5 des Gutachtens (Bl. 54 d.A.) führt der Sachverständige aus, genauere Aussagen über das DEGA – Ernährungskonzept ließen sich nicht treffen. Anhand der Folien könne nur eine grobe Bewertung vorgenommen werden, da etwa die Nährstoffzusammensetzung der Reduktionskost nicht bekannt sei. Auf S. 8 unten heißt es dann weiter, gerade neuere Interventionsstudien belegten, dass mit gezielter Senkung der Energiedichte gleichzeitig ein Erhalt der Sättigung und eine Gewichtsabnahme möglich seien. Es könne also gelingen, eine Reduktion der Energiezufuhr von 500 bis 800 kcal/Tag zu erreichen bei unverändertem Sättigungsgefühl. Die im DEGA – Ernährungskonzept empfohlene Kost entspreche diesem Prinzip und könne daher in dieser Art und Weise funktionieren. Wie der Sachverständige auf S. 9 und 10 weiter ausführt, sind aber genaue Aussagen zu dem hier interessierenden Ernährungskonzept nicht möglich, da es keiner objektiven wissenschaftlichen Evaluation unterzogen wurde. Da insoweit keine Daten vorlägen, könne das Programm nicht unmittelbar für sich in Anspruch nehmen, dass es die gewünschte Gewichtsreduktion ohne Zunahme des Hungergefühls erreiche. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, das mit der vorgesehenen Unterstützung durch ein Sportprogramm mit dem Ernährungskonzept eine Gewichtsreduzierung von 3 bis 10kg durchaus gelingen könne, auch ohne das es zu einer signifikanten Zunahme des Hungergefühls komme, sicher sei dies allerdings nicht.
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage irreführend, weil sie nicht belegt ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass es an sich Sache der Beklagten gewesen wäre, vor Verbreiten der beanstandeten Behauptung zunächst einmal selbst zu klären, ob das eigene Ernährungskonzept den ausgelobten Vorteil hat. Dies ist ersichtlich nicht geschehen, jedenfalls hat die Beklagte keinerlei diesbezügliche Nachweise (Gutachten, Studien u. ä.) vorgelegt. Solcher Nachweise hätte es schon deswegen bedurft, weil nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft ein Abnehmen ohne vermehrte Hungergefühle nicht möglich ist, wie der Kläger durch Vorlage der Anl. K7 bis K9 dargelegt hat. Insoweit handelt es sich bei der Behauptung der Beklagten, ihr Konzept ermögliche eine Gewichtsreduzierung ohne vermehrte Hungergefühle um eine ebenfalls unzulässige Behauptung ins Blaue, die auch durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nach den obigen Ausführungen nicht weiter verifiziert werden konnte. Dies geht zu Lasten der Beklagten.
Der Kläger war danach stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.
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