Brandenburg

Urteil vom LG Potsdam

Entscheidungsdatum: 27.10.2010
Aktenzeichen: 13 S 33/10

Tenor

In dem Berufungsverfahren

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2010 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam - Az: 31 C 209/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt im Versandhandel über eBay Spirituosen. Der Kläger bestellte am 25. März 2009 bei der Beklagten im Internet eine Flasche Cognac Societé d'Agriculture - Petite Champagne „Concour" des Jahrgangs 1919 zum Preis von 695,00 €. Die bestellt Ware wurde per Post geliefert und bezahlt. Am 07. April 2009 sandte der Kläger die Cognacflasche an die Beklagte zurück. Mit Einschreibebrief vom gleichen Tag machte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 312b BGB Gebrauch und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich 17,50 € Versandkosten, mithin 677,50 € auf.

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß in Höhe von 677,50 € stattgegeben; wegen der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den geschlossenen Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312d, 355 BGB fristgerecht widerrufen und deshalb einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346 BGB gegen die Beklagte. Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil es sich bei dem Cognac nicht um eine schnell verderbliche Ware im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB handele. Die von der Beklagten geltend gemachte Beschädigung der Flasche stehe dem Rückgewähranspruch nicht entgegen, da der Kläger die Verschlechterung nicht zu vertreten habe, soweit sie durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger gemäß § 357 Abs. 3 BGB berechtigt sei; die Ware zu prüfen. Dazu sei die Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausnahme des Korkens erforderlich. Einen Austausch des Cognacs und damit des Flascheninhalts habe die Beklagte nicht behauptet.

Das amtsgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 22. Februar 2010 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 08. März 2010 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 25. Mai 2010 begründet.

Die Beklagte ficht das amtsgerichtliche Urteil vollumfänglich an. Sie meint, das Amtsgericht habe § 312d Abs. 2 Ziffer 4 BGB unrichtig angewendet. Bei dem Cognac handele es sich um eine schnell verderbliche Ware. Da der Alkoholgehalt unter 40 abgefallen sei, handele es sich bei dem Getränk nicht mehr um Cognac, sondern allenfalls noch um Branntwein, so dass das Produkt als „Cognac" verdorben sei. Der Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen müsse im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Ware dort seine Grenze finden, wo auch die Grenze beim Erwerb der Ware in einem Ladengeschäft wäre.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2010 - Az.: 31 C 209/09 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zwar habe er die Celophanverpackung der Flasche geöffnet, diese aber ohne Beschädigung des Korkens und des dazugehörigen Wachssiegels an die Beklagte zurückgesandt. Eine Beschädigung oder Ingebrauchnahme der Ware habe überhaupt nicht stattgefunden.

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten zwingt nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Dahinstehen kann, ob, wie das Amtsgericht angenommen hat, das Prüfungsrecht des Verbrauchers gemäß § 357 Abs. 3 BGB so weit geht, dass er eine solitäre Cognac-Flasche des Jahrgangs 1919 zum Zwecke der Überprüfung auch Entkorken darf, was lebensnah wohl zu verneinen wäre.

Im Übrigen aber ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB handelt, ist in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Unstreitig ist auch, dass die AGB der Beklagten keinen Hinweis auf ein Widerrufsrecht enthalten, das grundsätzlich nicht zu Lasten eines Verbrauchers ausgeschlossen werden kann.

Dem Kläger steht somit nach erfolgtem Widerruf ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 357, 346 BGB gegen die Beklagte zu.

Soweit sich die Beklagte für den Ausschluss des Widerrufsrecht auf § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB beruft, ist die Vorschrift, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, für die hier vorliegende Lieferung eines antiquarischen Cognacs nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um ein Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt.

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 4 und 5 BGB ferner bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer „Verweildauer" beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das oft bei Lebensmitteln der Fall sein wird. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der tatsächlichen Verwendbarkeit, sondern auf die Dauer der Verwendbarkeit und Absetzbarkeit nach der Verkehrsauffassung an. Das drohende Überschreiten des Verfalldatums ist daher nur ein besonders eindeutiger Spezialfall des schnellen Verderbs. Bei einem Cognac des Jahrgangs 1919 ist prima facie nicht von einer schnellen Verderblichkeit auszugehen. Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung ex ante. Zugrundezulegen ist — jedenfalls bei ordnungsgemäßer, vorliegend unstreitig nicht erfolgter, Widerrufsbelehrung - immer die reguläre Widerrufsfrist von zwei Wochen. Ist danach der Ausnahmetatbestand nach Nr. 1 Alt. 4 oder 5 nicht erfüllt steht dem Verbraucher, wie vorliegend dem Kläger, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.

Der Einholung des beklagtenseits angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, zumal die Beklagte nicht näher darlegt hat, was sie unter „leichter Verderblichkeit" versteht (Öffnen der Flasche, Verwahrung in einem klimatisierten Schrank o.ä.?).

Den behaupteten geminderten Alkoholgehalt des Cognacs kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Die Beklagte legt selbst dar, dass Cognac - der vorliegend im Jahre 1978 vom Fass in die Flasche umgefüllt wurde -, der weniger als 40 % Alkoholvolumen aufweist, nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Auch könne es bei älteren Abfüllungen dazu kommen, dass der Korkverschluss gelitten hat. Dass sie den Cognac vor dem Versand in irgendeiner Weise auf das Vorliegen dieser Prämissen einschließlich der Porösität des Korkens der Flasche selbst kontrolliert hat - der versandte Cognac nach dieser Definition zum Zeitpunkt des Versands an den Kläger mithin zweifelsfrei „mangelfrei" und zur Versendung an den Kläger geeignet war -, hat die Beklagte nicht behauptet.

Im Hinblick auf die unstreitig entfernte Celophanverpackung hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass diese keinerlei Schutzfunktion hat, sondern allenfalls Manipulationen des Flascheninhalts verhindern soll. Im Rahmen der von der Beklagten postulierten Manipulationsgefahr hat sie in beiden Instanzen aber nicht behauptet, der Kläger habe den Cognac (z.B. mittels einer Spritze) ausgetauscht. Das Entfernen dieser lediglich „wie eine Geschenkverpackung" mit einem Band zugebundenen Celophanhülle - selbst wenn es sich um eine Hülle aus dem Jahre 1978 handeln sollte — führt weder zu einer generellen Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt „Gesundheitsaspekte von Dritten" noch in der Wertschätzung des Produktes dazu, dass es nunmehr völlig wertlos ist. Eine Beschädigung der Kaufsache ist hierin nicht zu sehen. Auch eine Unzumutbarkeit des erklärten Widerrufs ergibt sich für die Beklagte hieraus nicht.

Der Kläger hat im Übrigen eine Beschädigung der Ware hei Rücksendung stets bestritten. Einen direkten Transportschaden behauptet auch die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe eine Flasche mit einem (bestritten) porösen Wachssiegel (und ohne die unbedingt zu der Flasche gehörende Celophanverpackung zurückerhalten), hatte sie sich erstinstanzlich zwar auf das Zeugnis des Mitarbeiters ihrer Versandabteilung berufen, diesen aber nicht namentlich benannt. Im Übrigen ist den Mutmaßungen der Beklagten auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass und konkret wodurch das Wachssiegel in der Zeit zwischen Versand und Rücksendung porös geworden sein soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte als Fachhändlerin, wie sich ihrem Schreiben vom 21. April 2009, d.h. 14 Tage nach Rücksendung der Flasche, entnehmen lässt, offensichtlich eine nach ihrem Vortrag defekte Wachskapsel erkannt, diese aber trotz fachmännischer Kenntnis eines theoretisch möglichen Volumenverlustes nicht von sich aus erneut versiegelt hat, § 254 BGB. Die unter Anerbieten eines Sachverständigengutachtens erhobene Behauptung, der Cognac habe ein Alkoholvolumen von 40 % bereits unterschritten, ist nach derzeitigem Sachstand lediglich „ins Blaue hinein" erhoben worden, weshalb ein Gutachten zur Vermeidung einer Ausforschung dieser Behauptung nicht einzuholen war.

Bei dieser Sachlage war die Berufung deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Schutzanordnungen haben nach §§ 711, 713 ZPO
zu unterbleiben.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Vorbindung nach § 133 GVG fehlt.

Der Gebührenstreitwert wird 677,50 € festgesetzt.

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