Beschluss vom OLG Bremen
Entscheidungsdatum: 08.09.2009
Aktenzeichen: 2 W 55/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, zu II. abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen anzubieten
und bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, weil die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB unzulässig ist.
Anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca. – Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei D.-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit D. – und nicht mit einem anderen Unternehmen - erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist für den Kunden nicht hineichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 03.04.2007, NJW 2007, 2266 ff.; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. § 308 BGB Rz. 8).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.
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