„Zahlungsmöglichkeit“ – Werbung mit Selbstverständlichkeiten & das Wettbewerbsrecht
Urteil vom LG Bremen
Entscheidungsdatum: 27.08.2009
Aktenzeichen: 12 O 59/09
Leitsätze
Ein Ebay-Händler, der damit wirbt, dass seine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, handelt nicht wettbewerbswidrig, da darin keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne von §§ 3 III in Verbindung mit Anhang Nr. 10, 5 I UWG zu sehen ist.
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bremen vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Elektronikzubehör. Die Verfügungsbeklagte bot auf der Handelsplattform www.ebay.de Artikel an. Das Angebot enthielt u. a. folgende Angaben:
"Lieferumfang:
– ...
– Rechnung mit ausgewiesener MwSt.
Zahlungsmöglichkeiten:
– Vorkasse gegen Banküberweisung, PayPal oder in bar hier vor Ort
– Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer"
Der Verfügungskläger hält dies für eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, denn die Verfügungsbeklagte sei als Händlerin selbstverständlich verpflichtet, die Mehrwertsteuer auszuweisen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 16. Februar 2009 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Elektronikzubehör anzubieten,
a) und wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: "Rechnung mit ausgewiesener MwSt."
und/oder
b) wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: "Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer"
wie bei der Auktion geschehen.
Die Verfügungsbeklagte hat Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt.
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 16. Februar 2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die einstweilige Verfügung sei nicht rechtzeitig vollzogen worden, weil der zugestellten Ausfertigung weder die ebay-Auktion noch die Antragsschrift beigefügt gewesen sei. Der gesonderte Ausweis der Mehrwertsteuer in einer Händlerrechnung sei insbesondere bei Kleinbeträgen keine Selbstverständlichkeit, so dass sie darauf hinweisen dürfe.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. Februar 2009 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die einstweilige Verfügung ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie nicht rechtzeitig vollzogen worden ist (§ 927 Abs. 1 ZPO) . Die Beifügung der ebay-Auktion oder der Antragsschrift war für eine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich. Diese Unterlagen waren weder Bestandteil des gerichtlichen Beschlusses noch hat das Gericht im Beschluss darauf Bezug genommen. Zudem ist das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot auch ohne diese Anlagen aus sich heraus verständlich.
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, denn dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer versenden werde, ist nicht wettbewerbswidrig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine gem. §§ 3 Abs. 3 iVm Anhang Nr. 10, 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Verfügungsbeklagte hat in ebay nach dem Vortrag des Verfügungsklägers Waren in einem Wert von unter 150,00 Euro angeboten. Bei Rechnungen über solche Kleinbeträge ist der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages aber gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich. Ferner kann es sich bei einem Händler, der unter ebay gewerblich Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Es ist also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in ebay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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