Urteil vom LG Hamburg
Entscheidungsdatum: 14.08.2009
Aktenzeichen: 406 O 235/08
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € (i. W.: fünfhundertfünfundfünfzig 60/100 EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Klagforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu, da die aus Anlage K 4 ersichtliche Abmahnung berechtigt war. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entsprach insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften, als die Beklagte dahingehend belehrte, dass die Frist bereits mit Erhalt der Lieferung beginnt. Dass dies nicht wettbewerbskonform war, wird von Beklagtenseite zu Recht nicht in Abrede genommen. Die Klagforderung ist rechnerisch unstreitig. Auch die Höhe des der Klagforderung zugrunde gelegten Gegenstandswertes von 7.500,-- € wird von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat im Gegenteil ihrerseits wegen einer allenfalls vergleichbar gewichtigen Beanstandung die Klägerin abgemahnt und dabei einen Gegenstandswert von 10.000,-- € zugrunde gelegt.
Die Geltendmachung der Klagforderung ist auch nicht etwa wegen Rechtsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Insbesondere begründet die Ermäßigung des der Klagforderung zugrunde gelegten Streitwertes von 7.500,-- € gegenüber dem der Abmahnung zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,-- € nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauches. Angesichts des der Gegenabmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswertes von ebenfalls 10.000,-- € erscheint die Streitwertangabe in der Abmahnung bereits nicht ohne weiteres als wesentlich überhöht. Im Übrigen reicht es für den Tatbestand des Rechtsmissbrauches nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg (vgl. Beschluss vom 17. April 2009 3 W 18/09) nicht aus, wenn die Klägerin zunächst mit einer überzogenen Streitwertangabe losgezogen sein sollte, um der Beklagten möglichst hohe Kosten zu verursachen. Gegen überzogene Kostenerstattungsansprüche wegen einer Abmahnung kann man sich unschwer verfahrensmäßig zur Wehr setzen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O). Auch die nachfolgende Absenkung des Streitwertes im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens lässt nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schließen, sondern hat ihre Ursache ersichtlich in einer Verminderung des Prozessrisikos des vorliegenden Rechtsstreites für die Klägerin.
Die Klagforderung ist auch nicht nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch nicht zu. Die mit der Gegenabmahnung erhobene Beanstandung ist nicht begründet. Die Beklagte beanstandet hier den im Impressum der Klägerin fehlenden Hinweis auf die Komplementär-GmbH der Klägerin und die Angabe von deren Geschäftsführer als vertretungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer als Verstoß gegen § 5 TMG. Ein solcher Verstoß liegt nach der Auffassung der Kammer nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. Stellt man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber die bei der Klägerin vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen. Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klagerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum der Klägerin hier jedenfalls keinen wettbewerblich relevanten Rechtsverstoß.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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