Beschluss vom LG Hamburg
Entscheidungsdatum: 12.11.2008
Aktenzeichen: 312 O 733/08
Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www. e...de im Zusammenhang mit dem Angebot von Tierbedarf
1. Artikel seines Sortiments zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern zu bewerben und zum Verkauf anzubieten, und dabei im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung über eine Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts von 14 Tagen zu belehren, wenn den Verbrauchern vor Vertragsschluss die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht in Textform zugehen wird;
2. gegenüber Verbrauchern im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anzukündigen:
„Unfrei zurückgesendete Ware kann nicht berücksichtigt werden und wird nicht angenommen.“.
II. Im Übrigen (Verfügungsantrag zu 1.c)) wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 nach einem Streitwert von 10.000,- € zur Last.
Gründe
Soweit der Antragsteller mit dem Antrag vom 8.11.2008 auch die Verwendung der AGB-Klausel: „Die Lieferung erfolgt in der Regel sofort nach Zahlungseingang“ untersagt haben will, ist sein Antrag unbegründet.
Es fehlt insoweit an einem Verfügungsanspruch, denn es ist nicht glaubhaft, dass mit einer solchen Klausel gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB verstoßen wird. Die Kammer kann die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 3.4. 2007 (NJW 2007, 2266), wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehält, nicht teilen. Mit Recht wird in der Entscheidung des Kammergerichts herausgearbeitet, dass § 308 Nr. 1 BGB verhindern will, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt wird. Bei der hier für die e...-Angebote des Antragsgegners verwendeten Klausel ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartiges freies Belieben in Anspruch genommen werden soll. Ganz im Gegenteil soll die Leistung sofort nach Zahlungseingang erfolgen. Wenn diese Angabe durch die Formulierung „in der Regel“ relativiert wird, bedeutet das nichts anderes, als dass nicht immer 100 %-ig gewährleistet werden kann, dass die Versendung sofort erfolgen kann. Das ist etwas, womit der verständige Verbraucher ohnehin rechnet, der wie der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BGH, Urt.v. 4.6.86 - I ZR 43/84 „Tomatenmark"; WRP 87, 101 = GRUR 87, 52) ausgeführt hat, durchaus damit rechnet, dass es im Geschäftsverkehr fast unvermeidlich zu vereinzelten Fehlleistungen kommen kann. Demgemäß bedeutet die Relativierung „in der Regel“ keinesfalls, dass der AGB-Verwender, wie es § 308 Nr. 1 BGB verhindern will, sich den Zeitpunkt der Lieferung völlig frei halten will. Er muss vielmehr regelmäßig sofort liefern und kann nur dann, wenn vereinzelt unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, eine etwaige Verzögerung unter Berufung auf die Klausel rechtfertigen. Soweit dennoch § 308 Nr. 1 für einschlägig gehalten werden sollte, ist darauf zu verweisen, dass es sich hier um Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit handelt. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Antragsgegner mit dieser Klausel berechtigte Verbraucherinteressen zu missachten unternimmt. Demgemäß liegt in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoß vor, der die Interessen von Marktteilnehmern mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen geeignet erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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