Beschluss vom BayVGH
Entscheidungsdatum: 03.08.2009
Aktenzeichen: 20 C 09.1770
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine Herabsetzung des Streitwerts auf „unter 500,00 €“ begehrt (offenbar die Summe der mit Bescheiden vom jeweils 26.5.2009 festgesetzten Verfahrensgebühren in Höhe von 214,20 € und 80,33 €), ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch nicht begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 € nicht zu beanstanden. Der Senat hält in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz in Anlehnung an die Nummer 2.4.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 RdNr. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von 20.000,00 € für sachgerecht vgl. BayVGH vom 22.3.2007 Az. 23 BV 06.3012; vom 24.6.2008 Az. 20 ZB 08.1278). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen (vgl. BVerwG vom 21.2.2008 BVerwG 7 C 43.07).
Gesichtspunkte, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen müssten, von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das Begehren der Klägerin zielte nach dem eindeutigen Antrag in der Klageschrift vom 25. Juli 2009 darauf, den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009, mit dem der Registrierungsantrag der Klägerin vom 20. September 2007 für die Marke „...“ und die Geräteart „Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten“ abgelehnt worden war, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Registrierungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Im Streit stand somit eindeutig die Rechtmäßigkeit des eine Registrierung ablehnenden Bescheides. Nicht vom Kassationsbegehren der Klägerin umfasst und damit Streitgegenstand waren die Gebührenbescheide der Beklagten jeweils vom 26. Mai 2009 für Prüfung einer Stammregistrierung und einer hersteller-individuellen Garantie. Dass die Ablehnung der Stammregistrierung erfolgte, weil die Klägerin keine insolvenzsichere Garantie im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG vorgelegt bzw. nachgewiesen hatte, deren Jahreswert die Klägerin im Beschwerdeverfahren mit 108,30 € bezifferte, kann angesichts des eindeutigen Klagebegehrens und des damit bestimmten Streitgegenstandes nicht mehr ausschlaggebend sein.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).
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