Musikalische Verstärkung oder wettbewerbsrechtliche Spaßbremse?
Urteil vom LG Saarbrücken
Entscheidungsdatum: 02.12.2009
Aktenzeichen: 7 O 204/09
Leitsätze
1. Die nicht erfolgte Registrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register stellt keinen Verstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.
2. „Durch den Vertrieb nicht registrierter Geräte der Unterhaltungselektronik“ liegt zwar ein Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgesetz vor; „der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant“.
3. Gemäß des § 4 Nr. 11 UWG ist in der Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarke keine Marktverhaltensregel zu sehen.
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt
gegen
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009
durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin vertreibt unter anderem im Internet Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer. Die Verfügungsbeklagte vertreibt ebenfalls im Internet Instrumentenverstärker und Tonabnehmer. Sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte sind bei der Stiftung "Elektro-Altgeräteregister" (EAR) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) registriert. Die Verfügungsklägerin vertreibt ausschließlich Geräte, deren Marken sie nach § 6 ElektroG registrieren ließ. Die Verfügungsbeklagte vertrieb aus dem Ausland importierte Elektrogeräte der Unterhaltungselektronik der Hersteller Schertler sowie der Marke Dean Markley, ohne insoweit unter Angabe dieser Marken bei der Stiftung EAR registriert zu sein. Bei den weiteren von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Marken ist zwischen den Parteien streitig, ob bzw. ab wann diese registriert waren.
Verfügungsbeklagten vertriebenen Marken ist zwischen den Parteien streitig, ob bzw. ab wann diese registriert waren.
Mit Schreiben vom 15.10.2009 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis spätestens 23.10.2009 auf. Nachdem die Verfügungsbeklagte zunächst eine Fristverlängerung beantragte, gab sie mit Schreiben vom 02.11.2009 eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ab.
In der Folge vertrieb die Verfügungsbeklagte weiterhin nicht registrierte Elektrogeräte.
Mit Schreiben vom 03.11.2009 wurde die Verfügungsbeklagte erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, Elektrogeräte oder Elektronikgeräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere Instrumentenverstärker und Tonabnehmer, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registriert zu sein oder Elektrogeräte oder Elektronikgeräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere Instrumentenverstärker und Tonabnehmer, solcher Hersteller anzubieten, die nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registriert sind;
2. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, bzw. Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht:
Sowohl der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch das geforderte Unterlassen bei der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei unbestimmt. Die Verletzungshandlung sei nicht ausreichend genau beschrieben worden, da die einzelnen Produkte der einzelnen Hersteller sowie die konkrete Verletzungshandlung nicht benannt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Marke Schertler sei entfallen, da zwischenzeitlich eine Registrierung erfolgt sei. Die Marke Dean Markley sei bereits angemeldet und auf eine entsprechende Freischaltung werde gewartet, so dass auch diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Da alle benannten Marken nunmehr registriert seien, sei eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Auch sei die Wiederholungsgefahr wegen der erfolgten Abgabe der Unterlassenserklärung ohne Strafbewährung entfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
I.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 1 UWG, da die Verfügungsbeklagte zwar Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz verletzt hat, dieser Verstoß jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant war.
Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich durch eine nach § 3 UWG verbotene Handlung begründet (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, unlauterer Wettbewerb-Gesetz, 27. Auflage, § 8 UWG, RN 1.33 m. w. N.).
Durch den Vertrieb nicht registrierter Geräte der Unterhaltungselektronik hat die Verfügungsbeklagte zwar gegen das Elektro- und Elektronikgesetz verstoßen, da dieser Verstoß jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant war, kann sie von der Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
1.
Die Parteien sind Mitbewerberinnen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) . Das konkrete Wettbewerbsverhältnis erfordert eine Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt (vgl. Hefermehl/Kähler/Bornkamm, a. a. 0., § 2 UWG, RN 63 ff.). Beide Parteien haben im gleichen Zeitraum über das Internet Elektrogeräte der Unterhaltungselektronik, dabei insbesondere Musikinstrumentenverstärker und Tonabnehmer, vertrieben.
2.
Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verfügungsbeklagte hat durch den Vertrieb der Unterhaltungselektronik der Marken Schertler und Dean Markley, welche unstreitig zum damaligen Zeitpunkt nicht registriert waren, einer gesetzlichen Vorschrift, nämlich § 6 Abs. 2 ElektroG, zuwider gehandelt. Die Verfügungsbeklagte hätte nach § 6 Elektrogesetz ihre Marken registrieren lassen müssen. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 des ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag "die Marke", die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren fassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen. Nach § 16 ElektroG registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, den Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, den Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt, das allerdings die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) mit der Erfüllung der hoheitlichen Maßnahmen aus § 16 ElektroG beliehen hat. Nach § 16 Abs. 3 ElektroG der Vorschrift kann die zuständige Behörde bzw. als beliehener die EAR die Registrierung und Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG schwerwiegend verletzt. Ein registrierter Hersteller hat grundsätzlich nur eine Registrierungsnummer, unabhängig davon, für wie viel Marken und/oder Gerätearten er registriert ist. Sie wird dem Hersteller bei der Stammregistrierung nach der vollständigen Eingabe aller Daten für mindestens eine Marke und eine Geräteart und deren Prüfung durch die EAT durch den Registrierungsbescheid mitgeteilt. Sie bleibt bestehen, solange der Hersteller registriert ist und ist Bestandteil der Veröffentlichung der registrierten Hersteller. Jeder registrierte Hersteller muss die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen (§ 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG) . Es muss also bei der Erstregistrierung wenigstens eine Marke und eine Geräteart registriert und einem Hersteller zugewiesen sein. Kommen dann noch nachträglich weitere Marken auf den Markt, ändert dies nichts daran, dass die Erstregistrierungspflichten erfüllt sind. Ein Hersteller, der mehrere Marken und/oder Gerätearten in Verkehr bringt, muss entsprechend so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen, wie er Gerätearten, -marken, -kombinationen in Verkehr bringt, oder er kann auf jede seiner Marken und die dazugehörigen Gerätearten eine separate Registrierung beantragen. Zwar sind die Registrierungsverpflichtungen herstellerbezogen, dennoch geht das Gesetz von einer Registrierung nach Hersteller, Marke und Geräteart aus. Auch wenn die Registrierungsnummer nur auf den jeweiligen Hersteller bezogen ist, sollte durch die gleichzeitige Bindung an die Marke bewirkt werden, dass die Vertreiber nachvollziehen könne, ob der Hersteller seine Verpflichtungen für die in Frage stehenden Geräte erfüllt hat. Die Verfügungsbeklagte hätte daher so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen müssen, wie Gerätemarken in Verkehr gebracht wurden. Sie hätte auch für jede einzelne Marke eigenständige Registrierungen beantragen können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, 20 U 207/07, GRURRR 2009, 69 ff., recherchiert über Juris).
3.
Der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Markbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Dem Verfügungskläger steht daher ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte nicht zu.
Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarke ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Herstellers zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist zwar eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG, RN 11.155b; Juris PK/Link, § 4 Nr. 11 UWG, RN 207), da die Herstellerregistrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG Voraussetzung für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ist. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löst aber im Gegensatz zu der Verletzung der Herstellerregistrierung ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot nicht aus. Sie führt daher in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des rechtsbrüchigen Unternehmens (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 20 U 207/07, a. a. O.). Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant, denn den Behörden bekannt sind der registrierte Hersteller sowie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Elektrogeräten zu erleichtern. Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder einem der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 20 U 207/07, a. a. 0.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
gez.
Ausgefertigt:
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